Revision teilweise stattgegeben: Individualisierung von Gewalthandlungen bei Seriensexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 252/96
- Datum
- 01.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Seriensexualdelikten sind die Feststellungen zum Einsatz konkreter Nötigungsmittel für jede Einzeltat zu individualisieren; pauschale oder stereotypisierte Angaben genügen nicht.
Zur Annahme von Gewalt bzw. sexueller Nötigung müssen auch die subjektiven Voraussetzungen (bewusster Einsatz zur Brechung des Widerstands) für die jeweilige Tat dargelegt werden.
Die glaubhafte Aussage eines kindlichen Opfers kann in Verbindung mit einem psychologischen Gutachten die Schuldfeststellung tragen, sofern die Beweiswürdigung den Zweifelsgrundsatz beachtet und Mindestfeststellungen getroffen werden.
Werden durch revisionsgerichtliche Änderungen der Schuldsprüche die Strafrahmen berührt, sind Einzelstrafen und der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 27. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 1996 in der Strafsache gegen Gerd █ geboren am ████████ 1950 in ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. November 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist
aa) des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 148 Abs. 1 StGB-DDR) in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten (§ 152 Abs. 1 StGB-DDR) in acht Fällen,
bb) des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in 52 Fällen,
cc) des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen,
dd) des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen sowie
ee) des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen;
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des zwischen Februar 1990 und Mai 1995 verübten sexuellen Missbrauchs seiner bei Beginn der Tatserie neunjährigen leiblichen Tochter für schuldig befunden, hat ihn im Einzelnen wegen Vergewaltigung in 62 Fällen und wegen sexueller Nötigung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit weiteren Sexualvergehen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Schuldsprüche wegen sexueller Gewaltverbrechen und damit zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, bleibt im Übrigen indes ohne Erfolg.
Die, wenngleich knappe, Beweiswürdigung der Strafkammer, die den bestreitenden Angeklagten maßgeblich aufgrund der Angaben des Tatopfers überführt, welche es im Einklang mit einem psychologischen Sachverständigen für glaubhaft erachtet, genügt insgesamt noch den sachlich-rechtlichen Anforderungen. Auch die Feststellungen zur Anzahl der Fälle und zu ihrer zeitlichen Einordnung erweisen sich bei der gegebenen Notwendigkeit der Auswertung von Angaben einer ersichtlich einfach strukturierten Zeugin zu weitgehend stereotyp abgelaufenen Serien-Taten unter gebührender Anwendung des Zweifelsatzes als ausreichend (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 6 und 7). Der Teilfreispruch bezieht sich neben den im Urteil ausdrücklich erwähnten fünf Fällen (UA S. 14) ersichtlich auch auf die nicht aber von der Anklage erfassten weiteren 14 Fälle des Missbrauchs ohne Beischlaf (UA S. [REDACTED]).
Das Urteil kann indes hinsichtlich der Feststellungen zum Vorliegen der Nötigungsmittel im Sinne von §§ 177, 178 StGB keinen Bestand haben. Die Feststellung serienmäßigen gewaltsamen Missbrauchs ohne Individualisierung der Einzelfälle ist noch weit problematischer als bei nicht derart qualifiziertem Serienmissbrauch (vgl. nur BGHR StGB § 178 Abs. 1 Gewalt 5; BGH NStZ 1996, 349), wenngleich nicht generell unmöglich. Hier fehlt es, abgesehen von den beiden ersten Fällen der Serie, an jeglicher Individualisierung des eingesetzten, ohnehin am unteren Rande des tatbestandlich Ausreichenden liegenden Nötigungsmittels. Dessen Einsatz wird durch die Feststellungen zur Gesamtdauer der Serie und zu den Begleitumständen, dass das Opfer häufig Geldgeschenke nach den Taten entgegennahm und zumindest bei den nicht unter § 173 StGB fallenden Taten selbst aktiv werden musste, weiter in Zweifel gezogen. Insbesondere hat der Tatrichter nicht einmal für die beiden Initialfälle ausreichende Feststellungen zur Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für den Einsatz von Gewalt im Sinne des § 121 StGB-DDR entsprechend § 177 StGB getroffen. Dass die jeweils nur festgestellte Gewalthandlung (UA S. 4) aus der Sicht des Angeklagten bewusst auch zur Brechung erkannten Widerstandes des Opfers eingesetzt wurde, versteht sich hier ohne weitere Erörterung nicht von selbst.
Der Senat schließt aus, dass eine neue Hauptverhandlung – wie sie in Fällen der vorliegenden Art aus besonders gewichtigen Gründen des Opferschutzes ohnehin tunlichst zu vermeiden ist – in einem Fall zur hinreichenden Feststellung von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung führen könnte; bereits die Anklage hatte solches nicht zugrunde gelegt. Der Schuldspruch ist daher auf die durchweg rechtsfehlerfrei erkannten Sexualvergehen zu beschränken: Acht Fälle des Beischlafs vor dem 3. Oktober 1990 (Urteilsformel Ia aa; Art. 315a Abs. 1 Satz 3 EGStGB lässt auch die Vergehen nach § 152 StGB-DDR hier sämtlich unverjährt), 54 entsprechende Fälle danach, und zwar 52 bis zum 14. Geburtstag des Opfers (bb), zwei weitere danach (dd), sowie zehn Fälle des sexuellen Missbrauchs ohne Beischlaf, und zwar sieben bis zum 14. Geburtstag des Opfers (cc), drei danach (ee).
Die Schuldspruchänderung zieht schon im Blick auf die veränderten Strafrahmen die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und der – bereits nach dem bisherigen weiterreichenden Schuldspruch gegen den nicht vorbestraften Angeklagten hohen – Gesamtstrafe nach sich. Der neue Tatrichter wird die Grundsätze von BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12 zu beachten haben, denen indes bereits das angefochtene Urteil hinreichend Rechnung getragen hatte.
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