Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafzumessung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 259/97 (vorher: 5 StR 252/96)
Datum
10.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision das nur die Strafzumessung betreffende Urteil des LG Cottbus auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund war die unzulässige Bezugnahme auf in einer früheren Entscheidung aufgehobene Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten. Die vorhandenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen waren lückenhaft und konnten die hohe Gesamtfreiheitsstrafe nicht tragen. Der neue Tatrichter muss eigene, hinreichend konkrete Feststellungen treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bezugnahme in einem Urteil auf in einer früheren Entscheidung aufgehobene Feststellungen ist unzulässig und gilt als nicht geschrieben.

2

Lückenhafte oder fehlende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten genügen nicht als tragfähige Grundlage für eine erhebliche Strafzumessung; das Revisionsgericht kann den Strafausspruch deshalb aufheben.

3

Der neue Tatrichter hat eigene, hinreichend konkrete Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und im Urteil niederzulegen.

4

Strafschärfende Würdigungen sind dahingehend zu prüfen, ob sie mit § 46 Abs. 3 StGB vereinbar sind; insoweit ist eine sorgfältige Begründung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 5. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juni 1997 in der Strafsache gegen Gerd ███ AC), geboren am █████ in ████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 1. August 1996 – 5 StR 252/96 – hatte der Senat die Verurteilung des Angeklagten im Schuldspruch abgewandelt und den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Auf jene aufgehobenen Feststellungen hat das Landgericht „hinsichtlich des Werdeganges des Angeklagten“ in dem die Straffestsetzung betreffenden neuen Urteil Bezug genommen (UA S. 6). Das war unzulässig (BGHSt 24, 274; st. Rspr., vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 46 m.w.N.); die Bezugnahme muss folglich als nicht geschrieben gelten. Danach ist dem angefochtenen Urteil zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lediglich zu entnehmen, dass er unbestraft und geistig gesund ist. Derart lückenhafte Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen vermag das Revisionsgericht jedenfalls als Grundlage einer so hohen Bestrafung wie hier (Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten) nicht hinzunehmen. Das lediglich die Straffestsetzung betreffende angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung.

Der neue Tatrichter wird zu den persönlichen Feststellungen eigene Feststellungen zu treffen und in seinem Urteil niederzulegen haben. Nähere Ausführungen zu dem nach Maßgabe der ersten Revisionsentscheidung des Senats rechtskräftigen Schuldspruch sind hingegen nicht veranlasst. Der Senat weist darauf hin, dass die bisherige Begründung für eine strafschärfende Bewertung der Motivation des Angeklagten (UA S. 11) im Blick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich ist.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerSolin-Stojanovic

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