Kostenfolge zurückgenommener Revision der Nebenkläger; Zuständigkeit für sofortige Beschwerden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 249/95
- Datum
- 20.06.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt ein Nebenkläger seine Revision zurück, hat er die Kosten der zurückgenommenen Revision sowie die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Revisionsgericht ist nicht sachlich zuständig zur Entscheidung über sofortige Beschwerden der Nebenkläger gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen in dem angefochtenen Urteil.
Rechtsmittel nach § 464 Abs. 3 StPO gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen des angefochtenen Urteils sind dem Oberlandesgericht der Vorinstanz zur Entscheidung zuzuweisen.
Fehlt dem Revisionssenat die sachliche Zuständigkeit, entscheidet er nicht über die Beschwerden, sondern verweist die Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 15. November 1994
Rubrum
5 StR 249/95
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juni 1995 in der Strafsache gegen ————— Hans-Jürgen geboren am █ 1931 in ██ wegen Geiselnahme u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. Juni 1995
Tenor
Jeder der Nebenkläger Hans-Joachim S. und Ulrich Sch. trägt die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. November 1994 und die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.
Da der Senat sich mit den Revisionen der Nebenkläger sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von den Nebenklägern weiterhin eingelegten sofortigen Beschwerden gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 1984 – 1 StR 212/84; BGH, Beschluss vom 4. April 1985 – 5 StR 224/85). Zur Entscheidung über die Rechtsmittel nach § 464 Abs. 3 StPO ist vielmehr das Oberlandesgericht Braunschweig berufen.
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