Treffer
BGH Beschluss

Kostenfolge zurückgenommener Revision der Nebenkläger; Zuständigkeit für sofortige Beschwerden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 249/95
Datum
20.06.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger nahmen ihre Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig zurück. Der BGH stellt fest, dass jeder Nebenkläger die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Zugleich erklärt der Senat, für sofortige Beschwerden gegen die Kostenentscheidung nicht sachlich zuständig zu sein. Über diese Rechtsmittel ist nach § 464 Abs. 3 StPO das Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt ein Nebenkläger seine Revision zurück, hat er die Kosten der zurückgenommenen Revision sowie die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2

Das Revisionsgericht ist nicht sachlich zuständig zur Entscheidung über sofortige Beschwerden der Nebenkläger gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen in dem angefochtenen Urteil.

3

Rechtsmittel nach § 464 Abs. 3 StPO gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen des angefochtenen Urteils sind dem Oberlandesgericht der Vorinstanz zur Entscheidung zuzuweisen.

4

Fehlt dem Revisionssenat die sachliche Zuständigkeit, entscheidet er nicht über die Beschwerden, sondern verweist die Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 15. November 1994

Rubrum

5 StR 249/95

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juni 1995 in der Strafsache gegen ————— Hans-Jürgen geboren am █ 1931 in ██ wegen Geiselnahme u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. Juni 1995

Tenor

Jeder der Nebenkläger Hans-Joachim S. und Ulrich Sch. trägt die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. November 1994 und die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

Da der Senat sich mit den Revisionen der Nebenkläger sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von den Nebenklägern weiterhin eingelegten sofortigen Beschwerden gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 1984 – 1 StR 212/84; BGH, Beschluss vom 4. April 1985 – 5 StR 224/85). Zur Entscheidung über die Rechtsmittel nach § 464 Abs. 3 StPO ist vielmehr das Oberlandesgericht Braunschweig berufen.

HagerHorstkotteBasdorf
SchaferNack

Zitiert (1)