Revision verworfen: endgültige Einstellung (§260 Abs.3 StPO) und Abgabe an OLG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 212/84
- Datum
- 19.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO endgültig eingestellt wird, weil die Strafverfolgung verjährt ist.
Durch die endgültige Einstellung des Verfahrens fehlt dem Angeklagten die erforderliche Beschwer, sodass ein Rechtsmittel der Revision nicht zulässig ist.
Der Bundesgerichtshof kann wegen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels nicht über sofortige Beschwerden gegen Nebenentscheidungen entscheiden; in diesem Fall ist die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben (§ 464 Abs. 3 S. 3 StPO).
Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; unmittelbare Beschwerden über erstreckte Nebenentscheidungen sind von der zuständigen Instanz (OLG) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 20. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 212/84
in der Strafsache gegen den Textilarbeiter Güngör F. C. aus ███ (Niederlande), geboren am ██ 1934 in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. April 1984 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Januar 1984 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen und die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Sache an das Oberlandesgericht Bamberg abgegeben.
Gründe
Das Landgericht hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muss, dass die Strafverfolgung verjährt ist. Durch die endgültige Einstellung des Verfahrens ist der Angeklagte nicht beschwert, so dass das Rechtsmittel der Revision unzulässig ist, auch wenn sich der Angeklagte durch die Gründe der Entscheidung beschwert fühlt (vgl. BGHSt 7, 153; 13, 75, 77; 16, 374; 23, 257, 259; 28, 327, 330; BGH NJW 1970, 154, 155; Gollwitzer in LR, 23. Aufl. § 296 Rdn. 24; Meyer in LR, 23. Aufl. § 333 Rdn. 26; Ruß in Karlsruher Kommentar, Rdn. 5 vor § 296; Kleinknecht/Meyer StPO, 36. Aufl. Rdn. 15 vor § 296).
Weil sich der Senat wegen der Unzulässigkeit der Revision mit dem Hauptrechtsmittel nicht sachlich befassen kann, entfällt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Nebenentscheidungen des Landgerichts (vgl. § 464 Abs. 3 S. 3 StPO; § 8 Abs. 3 S. 2 StrEG; Schikora in Karlsruher Kommentar § 464 Rdn. 13). Insoweit war die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.
| Foth | Schikora | Granderath | |||
| Herdegen | Schimansky |