Treffer
BGH Urteil

Bestechlichkeit bei Auszahlungsanordnungen und Manipulation von Angebotsunterlagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 244/86
Datum
28.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten mit der Revision die Verurteilungen wegen Bestechlichkeit/Bestechung u.a. im Zusammenhang mit manipulierten Angeboten und fingierten Rechnungen zulasten einer Samtgemeinde. Der BGH verwarf die Revisionen im Wesentlichen und bestätigte insbesondere, dass auch der Missbrauch der Amtsstellung zur Begehung verbotener Handlungen eine pflichtwidrige Diensthandlung i.S.d. § 332 StGB sein kann. Ein Vorteil liegt auch vor, wenn der Beamte Leistungen erhält, ohne dass der Vorteilgeber selbst Vermögenseinbußen erleidet. Im Fall 2 entfiel lediglich die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung beim Angeklagten █; die Strafen blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pflichtwidrige Handlung i.S.d. § 332 StGB liegt auch vor, wenn ein Amtsträger seine Amtsstellung zur Vornahme dienstrechtlich verbotener Handlungen missbraucht, die ihm gerade durch das Amt ermöglicht werden.

2

Für § 332 StGB ist es ohne Bedeutung, ob die pflichtwidrige Diensthandlung bereits abgeschlossen ist, gleichzeitig erfolgt oder erst künftig vorgenommen werden soll, solange sie Gegenstand der Unrechtsvereinbarung ist.

3

Ein Vorteil i.S.d. §§ 331 ff. StGB setzt keine Vermögensminderung beim Vorteilgeber voraus; ausreichend ist, dass dem Amtsträger aus dessen Verhalten ein Nutzen zufließt (z.B. ersparte eigene Aufwendungen).

4

Wird ein Amtsträger an den Erlösen einer mit seiner pflichtwidrigen Diensthandlung verknüpften Vermögensstraftat beteiligt, ist dies als Vorteil i.S.d. Bestechungstatbestände zu werten, sofern der Nutzen nicht als unmittelbare, ohne weiteres Zutun zufallende „Frucht“ der Diensthandlung anfällt.

5

Mittäterschaft bei Urkundenfälschung kann auch dann vorliegen, wenn der Beitrag eines Tatbeteiligten nicht eigenhändig erfolgt, aber im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans die Tatherrschaft mitbegründet und ihm Tatbeiträge der anderen zuzurechnen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 12. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den früheren Samtgemeindeamtsrat Ulrich █, geboren am ██ in ███, 2. den Bauingenieur Konrad ████, geboren am █████ in ██████, wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Dr. ████████ aus █████████ für den Angeklagten █, Rechtsanwalt Dr. ██████████ aus ███████████ für den Angeklagten ████, Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 1985 werden verworfen; jedoch entfällt im Fall 2 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten █ wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █ wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue in neun zum Teil fortgesetzten Fällen, wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue in 14 zum Teil fortgesetzten Fällen, wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Bestechlichkeit in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten ████ wegen Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in drei zum Teil fortgesetzten Fällen sowie wegen Bestechung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Die Revision des Angeklagten █

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte in allen 29 Fällen der Bestechlichkeit als Gegenleistung für ihm versprochene oder von ihm angenommene Vorteile Dienstpflichten verletzt hat, indem er die Auszahlung nicht gerechtfertigter Leistungen angeordnet oder bei der Fälschung von Angeboten mitgewirkt hat, um bestimmten Unternehmen Aufträge zukommen zu lassen. Durch die Auszahlungsanordnungen hat er in 23 Fällen gleichzeitig seine ihm als Kämmerer der Samtgemeinde zustehende Befugnis missbraucht, Auszahlungsanordnungen in unbegrenzter Höhe zu erteilen, und hat dadurch die Gemeinde benachteiligt. Die nachträgliche Änderung von Angeboten, ihre Fälschung, ihre Vorlage an die Gemeinde sowie die Herstellung unechter Rechnungen oder ihre Vorlage an die Gemeinde sieht das Landgericht ferner mit Recht als Urkundenfälschung an. Einer näheren Erörterung bedürfen im Wesentlichen von der Revision ausdrücklich nur folgende, zur Überprüfung gestellte Rechtsfragen:

1. Im Fall 23 der Urteilsgründe hat das Landgericht mit Recht bei der Urkundenfälschung Mittäterschaft angenommen. Hier handelte der Angeklagte in Absprache mit █████████████. Beide beschlossen, die Angebote zweier anderer Ingenieurbüros zu fälschen, um █████████████ den Auftrag für sein Ingenieurbüro zu verschaffen. Der Angeklagte ließ die von █████████████ erstellten Vergleichsangebote „mit den anderweit verschafften Stempeln und Unterschriften zweier anderer Ingenieurbüros versehen“. Dass er hierbei nicht eigenhändig tätig geworden ist, steht der Annahme von Mittäterschaft nicht entgegen. Jedem Mittäter ist der Tatbeitrag des anderen zuzurechnen, den dieser entsprechend dem gemeinsamen Tatplan erbringt. Im Übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte die Angebote mindestens in den Geschäftsgang der Gemeinde gegeben und damit von den gefälschten und unechten Urkunden persönlich Gebrauch gemacht hat.

2. Im Fall 1 der Urteilsgründe fehlt es nicht an dem von der Revision vermissten „Äquivalenzverhältnis“ zwischen Vorteil und pflichtwidriger Handlung. Die Entgegennahme der Hälfte des „Gewinns“ von 91.645,21 DM entsprach der Unrechtsvereinbarung mit dem gesondert verfolgten Geschäftsführer der Firma ██████████████ und war die Gegenleistung für die Anordnung des Angeklagten, die später um diesen Betrag überhöht eingereichten Rechnungen der Firma ██████████████ auszuzahlen.

3. Die Auffassung der Revision, in den Fällen 2, 23, 24, 27, 28 und 29 der Urteilsgründe habe der Angeklagte die Vorteile nicht als Gegenleistung für eine Diensthandlung, sondern für die von ihm vorgenommenen Urkundenfälschungen erhalten, geht fehl. Der Angeklagte erhielt die Vorteile nach den Feststellungen dafür, dass er bei den „Manipulationen“ an den Firmenangeboten und Submissionsunterlagen in seiner amtlichen Eigenschaft und infolge der ihm dadurch eröffneten Möglichkeiten mitwirkte und die verfälschten oder unechten Unterlagen später in den amtlichen Geschäftsgang der Gemeinde einschleuste. Dass er damit auch den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllte, nimmt seiner Handlungsweise nicht den Charakter einer Diensthandlung, mit der er seinen Dienstpflichten zuwiderhandelte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs begeht eine pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 332 StGB nicht nur derjenige, der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Missbrauch ist keine Privattätigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung (RGSt 69, 393, 394; 70, 166, 172; BGHSt 4, 293, 294; BGH NJW 1983, 462). Das muss im besonderen Maße gelten, wenn die verbotene Handlung, die der Beamte unter Ausnutzung seiner amtlichen Stellung begeht, auch die Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt. Diese Auffassung wird im Schrifttum weitgehend anerkannt (vgl. Schönke/Schröder/Cramer § 332 Rdn. 9; Dreher/Tröndle § 332 Rdn. 4; Rudolphi in SK § 331 Rdn. 10). Soweit im Hinblick auf die Neufassung der Bestechungstatbestände durch das EGStGB der Begriff der „Diensthandlung“ enger ausgelegt wird (Jescheck in LK § 332 Rdn. 3; Ebert GA 1979, 361, 379 ff), ist dem nicht zu folgen. Weder die Entstehungsgeschichte noch Wortsinn und Zweck der Bestechungstatbestände zwingen zu der erstrebten einschränkenden Auslegung.

4. Die von der Revision geäußerten Bedenken, dass der Angeklagte in den Fällen 3, 4 (Teil 2), 5 bis 13, 18 bis 22, 25 und 26 unter Umständen keinen Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände erhalten hat, weil das Urteil offen lässt, ob die erlangten Gegenleistungen die unmittelbaren oder mittelbaren Erlöse aus dem – auch von der Revision anerkannten – pflichtwidrigen Handlungen des Angeklagten waren, sind unbegründet. Nach den Feststellungen ist den Angeklagten in allen von der Revision angesprochenen Fällen das Geld aufgrund seiner Auszahlungsanordnung nicht unmittelbar zugeflossen. Vielmehr wurde es jeweils an seine Mittäter oder die von ihnen vertretenen Unternehmen ausgezahlt, die als Berechtigte gegenüber der Gemeinde auftraten. Erst von ihnen erhielt der Angeklagte seinen Anteil. Dieser Anteil war deshalb nicht mit den „Früchten“ identisch, die aus der pflichtwidrigen Diensthandlung unmittelbar gezogen worden sind (BGH Urteil vom 28. September 1960 – 2 StR 382/60).

5. Im Fall 4 (Teil 1) der Urteilsgründe war von vornherein zwischen dem Angeklagten, dem gesondert verfolgten ███████████████ und dem Geschäftsführer der Firma ████████████████ vereinbart worden, dass der an den Angeklagten von der Firma gezahlte Betrag von 60.000 DM über eine fingierte Rechnung wieder hereingeholt werden sollte. Entsprechend diesem Plan erstellte ███████████████ eine solche Rechnung und reichte sie der Gemeinde ein; ihre Auszahlung wurde von dem Angeklagten angeordnet, nachdem █████████████████ sie als fachtechnisch richtig bezeichnet hatte. Die Unrechtsvereinbarung zwischen den Beteiligten bezog sich somit auf die künftig vorzunehmende Diensthandlung in Gestalt der Auszahlungsanordnung. Für die Anwendung des § 332 StGB ist es belanglos, ob die Diensthandlung, für welche ein Entgelt gezahlt, gefordert oder versprochen wird, bereits abgeschlossen ist, gleichzeitig mit ihr vorgenommen wird oder erst noch vorgenommen werden soll (BGHSt 31, 264, 282).

6. Auch in den Fällen 14, 15 und 16 fehlt es nicht an dem „Äquivalenzverhältnis“ zwischen Vorteil und pflichtwidriger Handlung. In allen diesen Fällen vereinbarte der Angeklagte mit den beteiligten Handwerkern, dass die an seinem Haus geleisteten Arbeiten mit fingierten Rechnungen bezahlt werden sollten, die von den Handwerkern an die Gemeinde zu richten waren und deren Auszahlung er anordnen werde. So ist es auch geschehen. Der Angeklagte nahm damit von den Handwerkern einen Vorteil an, weil er deren Leistungen mindestens teilweise nicht zu zahlen hatte, und ordnete entsprechend der Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung pflichtwidrig die Auszahlung der fingierten Rechnungen an. Dass die Handwerker selbst insoweit keine Aufwendungen zu machen hatten, sondern durch das Vorgehen aller Beteiligten allein die Gemeinde geschädigt wurde, steht einer Verurteilung nach § 332 StGB nicht entgegen. Der Begriff des Vorteils im Sinne der Bestechungstatbestände setzt nicht voraus, dass der Vorteilgeber eine sein Vermögen mindernde Verfügung zum Vorteil des Beamten vornimmt. Es reicht aus, dass dem Beamten aus dem Verhalten des Vorteilgebers ein Vorteil zukommt (BGH LM Nr. 1 zu § 331 StGB).

7. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in allen 29 Tatkomplexen einen neuen Vorsatz gefasst (UA S. 31), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen. An sie ist das Revisionsgericht gebunden.

8. Unrichtig ist es allerdings, dass das Landgericht zwischen der Bestechlichkeit und der Untreue sowie der Urkundenfälschung Tateinheit angenommen hat. Untreue und Urkundenfälschung waren hier jeweils Bestandteile der pflichtwidrigen Diensthandlungen, für die der Angeklagte Vorteile angenommen oder sich hat versprechen lassen. Die pflichtwidrige Diensthandlung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit (vgl. u. a. RGSt 39, 193, 200; 72, 123, 14, 130; 75, 151; 76, 149, 292; BGHSt 7, 291; 14, 127; 15, 88, 97; 15, 239, 242; BGH NStZ 1984, 24, 25). Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

9. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere ist entgegen dem Revisionsvorbringen auch die Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit der Frage, dass in anderen ähnlich gelagerten Strafverfahren auf geringere Strafen erkannt worden ist, brauchte sich der Tatrichter nicht auseinanderzusetzen. Er hat die Strafe auf der Grundlage der eigenen Feststellungen im Rahmen des Gesetzes in eigener Verantwortung zu finden und dabei sein Ermessen ohne Bindung an die Entscheidungen anderer Gerichte oder Behörden in anderen Sachen auszuüben (BGHSt 12, 334, 335; BGH Urteil vom 25. Mai 1976 – 5 StR 560/75). Der Senat schließt auch aus, dass der Wegfall der tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung im Fall 2 der Urteilsgründe die entsprechende Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst hat.

II.

Die Revision des Angeklagten ████ wendet sich zum Schuldspruch nur gegen die Verurteilung in den Fällen 11, 12 und 13. Sie macht geltend, „dass das Tatgeschehen in diesen Fällen außerhalb des spezifischen Unrechtstypus der Bestechungstatbestände liegt“. In diesen Fällen hatte der Angeklagte ████ die Samtgemeinde zwar gemeinsam mit dem Angeklagten █ und dem gesondert verfolgten ██████████████████ in ihrem Vermögen geschädigt, habe aber keine Bestechung begangen. Alle drei hätten durch ihr gemeinschaftliches, arbeitsteiliges Vorgehen einen bestimmten Taterfolg erreichen wollen und diesen auch erreicht. Sie hätten sich dabei aber nicht wie „Käufer und Verkäufer einer Diensthandlung“ gegenübergestanden, sondern hätten sich gleichgerichtet um den Taterfolg bemüht. Bei einer solchen gleichgerichteten Beteiligung an einer Vermögensstraftat könne die nachträgliche Verteilung der Tatbeute keine Gegenleistung für eine pflichtwidrige Handlung sein.

Diese Auffassung folgt der Senat nicht. Die Strafvorschriften über Untreue und Bestechung dienen unterschiedlichen Zwecken und schließen sich nicht gegenseitig aus. Sie schützen verschiedene Rechtsgüter. Geschütztes Rechtsgut ist im Falle des § 266 StGB das fremder Hand anvertraute Vermögen; bei den Bestechungstatbeständen ist es das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes (BGHSt 15, 88, 96; 30, 46, 48; BGH NStZ 1984, 24, 25; NStZ 1985, 497, 499). Diese unterschiedlichen Schutzzwecke rechtfertigen es, ein bestimmtes Tatgeschehen unter beide Tatbestände einzuordnen, wenn deren Merkmale verwirklicht werden. Das ist hier nicht nur „vordergründig“ der Fall, wie die Revision meint. Der Angeklagte ████ hat dem Mitangeklagten █ in allen drei Fällen Vorteile als Gegenleistung für die von diesem jeweils angeordnete Auszahlung der Rechnungsbeträge gewährt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, aus denen sich ergibt, wann die Bestechungstatbestände anzuwenden sind, sofern der Beamte durch eine pflichtwidrige Diensthandlung an einer Vermögensstraftat mitwirkt und an deren Erlös beteiligt wird. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der Beamte sich den Vorteil selbst verschafft oder ob er ihn von anderer Seite als Gegenleistung für seine Pflichtwidrigkeit erhält. Ein mit der pflichtwidrigen Diensthandlung verbundener Nutzen scheidet nur dann als Vorteil aus, wenn er dem Beamten als unmittelbare Frucht von selbst und ohne weiteres Zutun zufällt. Dagegen ist der Nutzen, den der Beamte erst dadurch erhält, dass er sich durch eine pflichtwidrige Diensthandlung an einer gewinnversprechenden Straftat beteiligt, ein Vorteil im Sinne der §§ 331 ff StGB (BGHSt 20, 1, BGH Urteil vom 26. September 1978 – 1 StR 286/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 107 im Anschluss an RGSt 4, 421, 425; BGHSt 1, 182, 183). So war es hier. Der Angeklagte ████ hat in allen drei von der Revision angesprochenen Fällen seinen Anteil aus dem Erlös der mit der Auszahlungsanordnung begangenen Untreue nicht unmittelbar als Folge seiner pflichtwidrigen Diensthandlung erhalten. Vielmehr war erst eine Auszahlung des Betrages für die fingierten Rechnungen an das Unternehmen des Angeklagten ███████████████████ erforderlich, um diesem die Möglichkeit zu geben, den aufgrund der zuvor getroffenen Unrechtsvereinbarung ausgemachten Lohn an █ für seine pflichtwidrige Auszahlungsanordnung zu zahlen. Bei dieser Anordnung handelte es sich um ein dienstliches Tätigwerden des Angeklagten █, das zur Ausführung der Untreue erforderlich und von beiden Angeklagten als Gegenleistung für die spätere Beteiligung an der Beute eingeplant war. Es besteht kein Anlass, das erkaufte pflichtwidrige Verhalten eines Beamten anders zu beurteilen, weil es nicht nur pflichtwidrig ist, sondern darüber hinaus auch einen Straftatbestand verletzt. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes wird in einem solchen Fall in viel stärkerem Maße erschüttert. Ein Beamter, der mit anderen vereinbart, unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Untreue zu Lasten seines Dienstherrn zu begehen, und sich dazu entscheidet, weil er für seinen Tatbeitrag eine Belohnung erhält, erweist sich in den Augen der Öffentlichkeit nicht als weniger käuflich, wenn der Lohn für sein pflichtwidriges Verhalten aus der Beute der gemeinsamen Tat stammt.

Ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 23. Oktober 1984 eine Zäsurwirkung hatte, welche die Einbeziehung der im Fall 13 erkannten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten hinderte, kann dahinstehen. Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte durch die Gesamtstrafenbildung beschwert ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannFuhrmannNiepel
SchusterHorstkotte

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