Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit von schwerer passiver Bestechung und Betrug festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 382/60
- Datum
- 28.09.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird.
Liegt Identität derAusführungshandlungen vor, kann Tateinheit zwischen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) und Betrug bestehen; Tatmehrheit ist dann nicht anzunehmen.
Bei der Frage, ob eine Zuwendung einen "Vorteil" i.S.v. § 332 StGB bildet, kommt es darauf an, ob die Zuwendung den unmittelbaren wirtschaftlichen Ertrag aus der pflichtwidrigen Amtshandlung darstellt; bloße Darlehen Dritter sind nicht ohne Weiteres als solcher Vorteil anzusehen.
Bei Feststellung von Tateinheit ist für das tateinheitlich begangene Delikt nur eine Einzelstrafe zu bilden; gesondert ausgesprochene Einzelstrafen sind aufzuheben bzw. neu zusammenzufassen und die Gesamtstrafe neu zu berechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 22. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Stadtamtmann Erhard F███, geboren in █████, wohnhaft in █████, wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Februar 1960
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der schweren passiven Bestechung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, sowie der Untreue und des Betruges in je drei Fällen schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle ████████ wegen schwerer passiver Bestechung und wegen Betruges verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Betruges in vier Fällen – zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis sowie zu drei Geldstrafen von je 100 DM verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat, abgesehen von der Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen schwerer passiver Bestechung und Betrug im Falle ███████, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anwendung der verschiedenen, von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht jeweils dem Gesetz. Das gilt auch für die beiden Fälle der schweren passiven Bestechung, bei denen das Landgericht in der Entgegennahme der Darlehen ein „Annehmen von Vorteilen" gesehen hat. Die Darlehensbeträge rührten zwar aus Mitteln her, die erst der Angeklagte durch sein treuwidriges, nach § 266 StGB strafbares Dulden von Kontoüberziehungen seitens der Darlehensgeber diesen hat zukommen lassen. Auch wurden von ihnen die Darlehen, wie dem Angeklagten bewusst war, in der Erwartung gegeben, dass er dadurch zur weiteren pflichtwidrigen Duldung von Kontoüberziehungen veranlasst werde. Dennoch sind die Darlehensbeträge nicht mit den aus den Amtspflichtverletzungen gezogenen „Früchten" identisch, deren In-Aussicht-Stellen kein Versprechen von „Vorteilen" im Sinne des § 332 StGB ist (vgl. BGHSt 1, 182 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Hier flossen nämlich die durch die Kontoüberziehungen gewonnenen Geldmittel zunächst den Darlehensgebern zu, so dass es sich bei den Darlehensbeträgen nicht um Vorteile handelt, die dem Angeklagten unmittelbar aus den ihm angesonnenen pflichtwidrigen Handlungen erwachsen sind.
Zu beanstanden ist, wie schon erwähnt, in sachlich-rechtlicher Hinsicht nur, dass die Strafkammer im Falle ███ zwischen der schweren passiven Bestechung und dem Betrug Tatmehrheit angenommen hat. Darin kann ihr nicht gefolgt werden, da das Fordern der Darlehen durch den Angeklagten sowohl der Verwirklichung des Betruges zum Nachteil des früheren Mitangeklagten ████████ als auch der Erfüllung des Tatbestandes der schweren passiven Bestechung gedient hat. Es liegt also – mindestens teilweise Gleichheit (Identität) der Ausführungshandlungen vor –, so dass insoweit das Vorgehen des Angeklagten rechtlich nur eine Tat bildet. Dass die Annahme von Tateinheit zwischen passiver Bestechung und Betrug möglich ist, hat schon das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen (vgl. JR 1925 Nr. 541, JR 1937 Nr. 534 und 1940 Nr. 195); seine Auffassung wird auch vom Bundesgerichtshof geteilt, wie aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1959 – 2 StR 408/59 – (teilweise, doch nicht in dem hier maßgeblichen Teil abgedruckt in BGHSt 13, 328) hervorgeht.
Die von der Ansicht des Landgerichts abweichende Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der schweren passiven Bestechung und dem Betrug im Falle ███ kann von hier aus durch eine entsprechende Änderung des Urteils im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht werden. Sie führt jedoch zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Da für das tateinheitlich begangene Delikt nur eine Einzelstrafe in Betracht kommt, können die für die schwere passive Bestechung und für den Betrug gesondert ausgesprochenen Einzelstrafen von sechs und drei Monaten Gefängnis nicht aufrechterhalten werden; das hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Hingegen werden von der Änderung des Schuldspruchs die in den übrigen Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen sowie die Geldstrafen nicht berührt, da auszuschließen ist, dass sie in ihrer Höhe durch die irrige Festsetzung der beiden Einzelstrafen statt einer Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sind.
Die Strafkammer wird also in der neuen Hauptverhandlung statt der zwei Einzelstrafen eine Einzelstrafe festzusetzen und aus ihr und den bestehengebliebenen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.
| Scharpenseel | Dotterweich | Schalscha | |||
| Baldus | Kirchhof | Dr. |