Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Fehlanwendung des § 44 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 234/61
- Datum
- 04.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht braucht bei der Strafzumessung nicht jeden einzelnen Strafzumessungsgrund als solchen hervorzuheben; es muss jedoch die für die Zumessung bestimmenden Umstände anführen (§ 267 Abs. 3 StPO).
Die Ablehnung einer gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 1 StGB darf nicht auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen beruhen; deutet die Begründung auf einen unzutreffenden Rechtsgrund hin, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Hat die Anerkennung bestimmter Umstände für den Angeklagten (z. B. dass es beim Versuch geblieben ist) Folgen für die Rechtsbewertung oder den anwendbaren Strafrahmen, so sind diese Folgen bei der Prüfung und Anwendung von Milderungsregeln wie § 44 StGB zu berücksichtigen.
Kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Urteil unabhängig von beanstandeten, möglicherweise rechtsfehlerhaften Erwägungen von einer Milderung nach § 44 Abs. 1 StGB abgesehen hätte, so ist über das Strafmaß neu zu entscheiden (Zurückverweisung).
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 23. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Erich ███, zuletzt wohnhaft in ███, Kreis ██, geboren am ██████████ 1937 in ████████████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 23. Februar 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet.
Was die Revision im einzelnen vorgetragen hat, vermag ihr allerdings nicht zum Erfolge zu verhelfen. Dass die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen auf die zu dem Werdegang des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht ausdrücklich eingegangen ist, ergibt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer braucht nicht jeden einzelnen Strafzumessungsgrund als solchen hervorzuheben. Nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände müssen angeführt werden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Es ist auch nicht richtig, dass sich das Landgericht bei der Begründung, warum es von der Kannvorschrift des § 44 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht habe, auf die Erklärung beschränkt habe, die Kammer habe hiervon abgesehen, „daß es beim Versuch eines Notzuchtsverbrechens geblieben ist, ist nicht sein Verdienst, sondern nur darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte gestört worden ist.“
Gerade diese Begründung begegnet jedoch Bedenken. Wenn es nämlich das Verdienst des Angeklagten gewesen wäre, dass es beim Notzuchtsversuch geblieben ist, so hätte er nach § 46 Nr. 1 StGB wegen versuchter Notzucht überhaupt nicht bestraft werden können, sondern nur nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (mit der Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis gemäß § 176 Abs. 2 StGB, gegenüber einem Jahr Gefängnis nach § 177 Abs. 2 StGB).
Die Ausführungen der Strafkammer zu § 44 StGB erwecken daher die Besorgnis, dass sie die Möglichkeit, die Strafe beim Versuch zu mildern, aus einem rechtlich fehlerhaften Grunde abgelehnt hat und damit von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Hierauf kann die Entscheidung über die Strafe beruhen, weil die weiteren Strafzumessungsgründe nicht klar ergeben, die Strafkammer habe unabhängig von der beanstandeten Erwägung auf keinen Fall von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch machen wollen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Siemer | Mayr | |||
| Sarstedt | Borker |