Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Fehlanwendung des § 44 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 234/61
Datum
04.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision ausschließlich das Strafmaß; der BGH hob den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurück. Der Senat beanstandete, dass die Strafkammer die Ablehnung der Milderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 StGB mit einer möglicherweise rechtlich fehlerhaften Erwägung begründet habe. Da nicht ersichtlich ist, dass die Kammer unabhängig von dieser Erwägung von einer Milderung Abstand genommen hätte, war die Zurückverweisung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht braucht bei der Strafzumessung nicht jeden einzelnen Strafzumessungsgrund als solchen hervorzuheben; es muss jedoch die für die Zumessung bestimmenden Umstände anführen (§ 267 Abs. 3 StPO).

2

Die Ablehnung einer gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 1 StGB darf nicht auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen beruhen; deutet die Begründung auf einen unzutreffenden Rechtsgrund hin, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Hat die Anerkennung bestimmter Umstände für den Angeklagten (z. B. dass es beim Versuch geblieben ist) Folgen für die Rechtsbewertung oder den anwendbaren Strafrahmen, so sind diese Folgen bei der Prüfung und Anwendung von Milderungsregeln wie § 44 StGB zu berücksichtigen.

4

Kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Urteil unabhängig von beanstandeten, möglicherweise rechtsfehlerhaften Erwägungen von einer Milderung nach § 44 Abs. 1 StGB abgesehen hätte, so ist über das Strafmaß neu zu entscheiden (Zurückverweisung).

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 23. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Erich ███, zuletzt wohnhaft in ███, Kreis ██, geboren am ██████████ 1937 in ████████████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 23. Februar 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet.

Was die Revision im einzelnen vorgetragen hat, vermag ihr allerdings nicht zum Erfolge zu verhelfen. Dass die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen auf die zu dem Werdegang des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht ausdrücklich eingegangen ist, ergibt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer braucht nicht jeden einzelnen Strafzumessungsgrund als solchen hervorzuheben. Nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände müssen angeführt werden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Es ist auch nicht richtig, dass sich das Landgericht bei der Begründung, warum es von der Kannvorschrift des § 44 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht habe, auf die Erklärung beschränkt habe, die Kammer habe hiervon abgesehen, „daß es beim Versuch eines Notzuchtsverbrechens geblieben ist, ist nicht sein Verdienst, sondern nur darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte gestört worden ist.“

Gerade diese Begründung begegnet jedoch Bedenken. Wenn es nämlich das Verdienst des Angeklagten gewesen wäre, dass es beim Notzuchtsversuch geblieben ist, so hätte er nach § 46 Nr. 1 StGB wegen versuchter Notzucht überhaupt nicht bestraft werden können, sondern nur nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (mit der Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis gemäß § 176 Abs. 2 StGB, gegenüber einem Jahr Gefängnis nach § 177 Abs. 2 StGB).

Die Ausführungen der Strafkammer zu § 44 StGB erwecken daher die Besorgnis, dass sie die Möglichkeit, die Strafe beim Versuch zu mildern, aus einem rechtlich fehlerhaften Grunde abgelehnt hat und damit von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Hierauf kann die Entscheidung über die Strafe beruhen, weil die weiteren Strafzumessungsgründe nicht klar ergeben, die Strafkammer habe unabhängig von der beanstandeten Erwägung auf keinen Fall von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch machen wollen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSiemerMayr
SarstedtBorker

Zitiert von (2)