Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Fristversäumnis bei unvollständiger Richterunterschrift (§275 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 227/84
Datum
17.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen, dass das Urteil nicht fristgerecht (§275 Abs.1 Satz2 StPO) vollständig zu den Akten gelangte, weil ein mitwirkender Richter erst nach Ablauf der Frist unterschrieb. Der BGH hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zurück, da die Fristversäumnis einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.7 StPO darstellt. Nachträgliche Unterschrift oder Zustimmung heilt die Fristverletzung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das schriftliche Urteil ist binnen der in §275 Abs.1 Satz2 StPO bestimmten Frist vollständig zu den Akten zu bringen; die Einhaltung dieser Frist ist zwingend.

2

Ein Urteil gilt erst dann als vollständig, wenn alle mitwirkenden Berufsrichter es unterschrieben haben oder ein zulässiger Verhinderungsvermerk nach §275 Abs.2 Satz2 StPO vorliegt.

3

Die Versäumung der in §275 Abs.1 Satz2 StPO geregelten Einreichungsfrist begründet den unbedingten Revisionsgrund des §338 Nr.7 StPO.

4

Eine nachträgliche Zustimmung des fehlenden Richters zur Fassung der Urteilsgründe und eine nachgeholte Unterschrift nach Fristablauf heilen die einmal eingetretene Fristversäumung nicht und machen diese nicht rückwirkend ungeschehen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 25. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ in der Strafsache gegen

1. Hans-Joachim ██ aus ███, dort geboren am ████ 1957, zur Zeit in Haft,

2. Heinz-Jürgen ██ aus ████, dort geboren am ██ 1957, zur Zeit in Haft,

3. Jan ███, dort geboren am ███ █████ 1957, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten N., Sch. und T. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. Juli 1983

a) hinsichtlich der Angeklagten Sch. und T. in vollem Umfang, b) hinsichtlich des Angeklagten N. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass das Urteil nicht innerhalb der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist zu den Akten gebracht worden ist. Da die Hauptverhandlung vier Tage gedauert hatte, betrug diese Frist sieben Wochen. Sie lief deshalb am 12. September 1983 ab. An diesem Tage ist das Urteil mit den Unterschriften von zwei mitwirkenden Richtern und der Unterschrift eines weiteren Richters, der nicht an der Entscheidung mitgewirkt hatte, zur Geschäftsstelle gelangt. Der dritte mitwirkende Richter hat erst am 22. Dezember 1983 unterschrieben. Innerhalb der genannten Frist ist damit nicht das vollständige Urteil zu den Akten gebracht worden, wie in § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO zwingend vorgeschrieben ist. Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, dass die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im Übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGHSt 26, 247, 248; BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 453/78 – bei Holtz in MDR 1979, 638). Der Mangel konnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass der dritte Richter der Fassung der Urteilsgründe nachträglich zustimmte und die fehlende Unterschrift nach Fristablauf nachholte. Die einmal eingetretene Fristversäumung lässt sich nicht rückwirkend ungeschehen machen (BGHSt 27, 334, 335; 28, 194, 195/196).

Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte

Zitiert (1)

Zitiert von (1)