Treffer
BGH Urteil

Strafschärfung durch unschuldig erlittene Haft unzulässig (§ 46 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 453/78
Datum
21.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen u.a. zur Unterschrift unter einem Urteilszusatz, zur Zuständigkeitsentscheidung des Präsidiums, zur Pflichtverteidigerwahl und zu § 136a StPO. Im Strafausspruch hob er das Urteil jedoch auf, weil das Landgericht eine in Frankreich angeblich unschuldig verbüßte Haft unmittelbar strafschärfend berücksichtigt hatte. Zulässig sei nur, aus der schnellen erneuten Straffälligkeit Schlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu ziehen; die unschuldige Haft selbst dürfe nicht zu Lasten des Angeklagten wirken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden schriftliche Urteilsgründe nachträglich um einen Zusatz erweitert, bedarf dieser grundsätzlich der Unterschrift aller mitwirkenden Richter; fehlt eine Unterschrift, bleibt das Urteil aber wirksam, wenn der Zusatz keine sachliche Änderung oder wesentliche Ergänzung der Feststellungen, Würdigung oder Rechtsfolgen bewirkt.

2

Das Präsidium kann bei Streit über die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans die Zuständigkeit eines Spruchkörpers verbindlich festlegen; revisionsrechtlich ist dies regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt eines Ermessensmissbrauchs angreifbar.

3

Ein Antrag auf Entpflichtung eines bestellten Pflichtverteidigers und Beiordnung eines Vertrauensanwalts ist nur zu berücksichtigen, wenn das Vertrauensverhältnis ohne Verschulden des Angeklagten nachhaltig gestört ist; die Auswahlentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden.

4

Ein Verwertungsverbot nach § 136a StPO setzt eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensfreiheit voraus; Hinweise auf prozessuale Konsequenzen, die sich bei fehlendem Tatverdacht ergeben können, begründen für sich genommen weder Drohung noch unzulässiges Vorteilsversprechen.

5

Eine unschuldig erlittene Untersuchungs- oder Strafhaft darf bei der Strafzumessung nicht unmittelbar strafschärfend berücksichtigt werden; zulässig bleibt jedoch, aus einer raschen erneuten Straffälligkeit nach Haftentlassung Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 19. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Eric ██ ██ aus ██ ████, dort geboren am ██████ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Mösl, Dr. Meyer, Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. April 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision, mit der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst einen Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO. Er bringt hierzu vor, das Urteil enthalte keine vollständigen Entscheidungsgründe, weil ihnen ein Zusatz angefügt sei, den nur zwei der an der Entscheidung beteiligten Richter unterschrieben hätten. Die Rüge greift nicht durch.

Die Urschrift des Urteils war am Schluss von allen drei Berufsrichtern unterschrieben worden. Danach waren folgende Sätze eingefügt:

"Der Angeklagte öffnete vorzugsweise Türen zu Wohn- und Geschäftsräumen in belebten Häusern bzw. Straßen, wobei er große Kaltblütigkeit zeigte. Einen Teil der Diebstähle beging er am hellen Tag. Der zeitliche Abstand zwischen den Tathandlungen ist sehr gering, zum Teil wurden mehrere Einzelakte der fortgesetzten Handlung an einem Tag begangen."

Diese Sätze waren, wie dies durch ein entsprechendes Zeichen in den ursprünglichen Urteilsgründen kenntlich gemacht war, als Ergänzung zu folgenden Ausführungen gedacht:

"Dass auch diese Hafterfahrung den Angeklagten nicht dazu bestimmen konnte, sich um eine gesetzmäßige Lebensführung zu bemühen, lässt auf das Vorliegen erheblicher verbrecherischer Energie bei dem Angeklagten schließen. Dafür spricht auch die Art der Tatausführung."

Der den Urteilsgründen hinzugefügte Zusatz war nur von zwei Berufsrichtern unterschrieben worden.

Nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Mit ihrer Unterschrift bezeugen die Richter, dass die schriftlichen Urteilsgründe mit dem mehrheitlich beschlossenen Ergebnis der Beratung übereinstimmen. Vollständig ist deshalb das Urteil erst dann, wenn es die Berufsrichter unterschrieben haben (BGHSt 26, 247, 248). Werden die Urteilsgründe um einen Zusatz erweitert, so bedarf auch dieser zu seiner Gültigkeit grundsätzlich der Unterschrift aller Richter (RGSt 23, 261, 263; 28, 54, 57; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Rdn. 57). Das Fehlen einer Unterschrift kann in diesem Fall dazu führen, dass weder der ursprüngliche noch der abgeänderte oder ergänzte Wortlaut des Urteils als gehörig beurkundet anerkannt werden kann (vgl. RGSt 44, 120, 121). Die Anerkennung ist aber nur dann zu versagen, wenn der nicht durch die vollzähligen Unterschriften gedeckte Zusatz seinem Inhalt nach eine sachliche Änderung oder Ergänzung der ursprünglichen Urteilsgründe bewirken soll (vgl. RGSt 24, 118, 119; 44, 120, 121; BGHSt 27, 334, 335; Löwe/Rosenberg aaO). Ist der Zusatz nicht dazu bestimmt und auch nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, die in den ursprünglichen Urteilsgründen niedergelegt sind, ihre rechtliche Würdigung und die aus ihnen abgeleiteten Rechtsfolgen in einem wesentlichen Punkt sachlich abzuändern oder zu ergänzen, wird dadurch die Gültigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgründe nicht in Frage gestellt. So liegt der Fall hier. Die Sätze, die hinzugefügt worden sind, stehen zu dem Inhalt der ursprünglichen Urteilsgründe in keinem Widerspruch. Sie ändern oder ergänzen weder die zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen noch die rechtlichen Ausführungen der Strafkammer. Sie sind ausschließlich im Zusammenhang mit den Strafzumessungserwägungen zu sehen und dienen lediglich der Beschreibung dessen, was nach Ansicht der Strafkammer bei der Tatausführung auf eine erhebliche verbrecherische Energie des Angeklagten schließen lässt. Dabei werden die eingangs der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, soweit sie die für die Straftaten charakteristischen Merkmale aufzeigen, nur in zusammenfassenden Worten wiederholt. Der Zusatz hat also keine eigene Aussagekraft; er ist mit anderen Worten überflüssig.

2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Präsidium des Landgerichts habe in dem Zuständigkeitsstreit zwischen der 4. und der 5. Strafkammer eine falsche Entscheidung getroffen. Nach seiner Ansicht war deshalb das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist jedoch nicht gegeben.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts war die 4. Strafkammer für Strafsachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Völklingen und die 5. Strafkammer für Strafsachen mit Ursprung im Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken zuständig. Dazu war weiter allgemein bestimmt: "Kommen in einer Strafsache mehrere Begehungsorte in Betracht, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Strafkammern liegen, so ist für die Zuständigkeit der Strafkammern untereinander der Begehungsort maßgebend, in dem zeitlich die erste Tat im Saarland begangen worden ist, sofern diese in der Anklageschrift aufgeführt ist." Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift zur Last gelegt, am selben Tag einen Diebstahl in Völklingen und in Saarbrücken begangen zu haben, wobei sie die Tat in Völklingen als erste aufgeführt hatte. Der Vorsitzende der 5. Strafkammer, bei der die Anklageschrift eingereicht worden war, hatte die Sache an die 4. Strafkammer weitergegeben und um eine Übernahme des Verfahrens gebeten. Deren Vorsitzender hatte die Übernahme abgelehnt. Das Präsidium hatte daraufhin die 5. Strafkammer für zuständig erklärt, weil nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die erste Tat im Bezirk des Amtsgerichts Saarbrücken begangen (abgeschlossen) worden sei.

Die dem Präsidium in § 21e GVG übertragene Aufgabe der Geschäftsverteilung schließt grundsätzlich die Befugnis ein, bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans, insbesondere also auch bei negativen Kompetenzkonflikten, eine Entscheidung zu treffen und damit die Zuständigkeit eines Spruchkörpers für eine bestimmte Sache endgültig festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 – 1 StR 138/75). Eine solche Entscheidungsbefugnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie, wie auch hier, im Geschäftsverteilungsplan vorbehalten wurde. Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Präsidium hat über den Zuständigkeitsstreit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Deshalb könnte die Zuweisung des Strafverfahrens an die 5. Strafkammer von der Revision nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs angegriffen werden. Von einem Ermessensfehlgebrauch des Präsidiums kann aber nicht die Rede sein.

Die beiden Diebstähle in Völklingen und Saarbrücken wurden am selben Tag (20. Februar 1977) ausgeführt. Die genaue zeitliche Abfolge ließ sich indessen nicht feststellen. Aus den Angaben der Geschädigten vor der Polizei ergab sich lediglich, dass die Tat in Völklingen in der Zeit zwischen 7.20 Uhr und 18.00 Uhr und der Diebstahl in Saarbrücken in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.10 Uhr begangen worden sein mussten. Hiernach kam jedenfalls für die Zeit nach 12.10 Uhr eine Tatbegehung nur in Völklingen in Betracht, während die Tat in Saarbrücken zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sein musste. Unter diesen Umständen hat das Präsidium im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gehandelt, wenn es die 5. Strafkammer zum zuständigen Spruchkörper bestimmte. Da es seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage von Tatsachen zu treffen hatte, sich hierbei also nicht auf eine materiell-rechtliche Wertung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisses stützen musste, können auch unter letzterem Gesichtspunkt keine Einwendungen gegen den Präsidiumsbeschluss erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG berufenen Ausschusses vom 4. November 1974 – 2 BvR 225/74).

3. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Vorsitzenden der Strafkammer eine Verletzung des § 142 Abs. 1 StPO vor, weil dieser seinem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Abberufung des Pflichtverteidigers und auf Bestellung eines Anwalts seines Vertrauens nicht entsprochen habe. Der Vorwurf ist nicht gerechtfertigt.

Die Entscheidung, durch die der Pflichtverteidiger bestellt und ausgewählt wird, unterliegt gemäß § 336 StPO der Beurteilung des Revisionsgerichts (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 904; BGH NJW 1973, 1985; BGH, Urteil vom 19. Juli 1960 – 5 StR 255/60; Urteil vom 15. Juli 1969 – 1 StR 244/69). Dasselbe gilt für die Entscheidung, durch die der Antrag eines Angeklagten abgelehnt wird, den ihm bestellten Pflichtverteidiger abzuberufen und an seiner Stelle einen anderen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1971 – 1 StR 462/70). Auf einer solchen Entscheidung kann auch das Urteil beruhen.

Nach § 142 Abs. 1 StPO wählt der Vorsitzende des Gerichts den Pflichtverteidiger aus. Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, dass ein von ihm vorgeschlagener Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt wird (BVerfGE 9, 36), doch ist es in der Regel geboten, ihm den Anwalt seines Vertrauens beizuordnen (BVerfGE aaO). Der Vorsitzende kann also nicht nach Belieben oder Willkür handeln, sondern hat die Auswahl unter Berücksichtigung dieses Gebots nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BVerfGE 39, 238, 242) vorzunehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. März 1978 – 3 StR 24/78 (S); Urteil vom 24. Oktober 1978 – 1 StR 468/78).

Nach diesen Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn ein Angeklagter mit der Begründung, er habe kein Vertrauen zu dem ihm bestellten Pflichtverteidiger, dessen Abberufung verlangt. Freilich ist einem solchen Antrag allenfalls dann zu entsprechen, wenn das Vertrauensverhältnis ohne seine Schuld gestört worden ist (BGH, Urteil vom 17. August 1971 – 1 StR 462/70 – m.w.Nachw.).

Die Ablehnung des vom Angeklagten wiederholt gestellten Antrags, die Bestellung von Rechtsanwalt ██████ als Pflichtverteidiger zurückzunehmen, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, warum er zu dem vom Vorsitzenden ausgewählten Verteidiger kein Vertrauensverhältnis habe herstellen können, rechtfertigten die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nicht. Es trifft zwar zu, dass Rechtsanwalt ███ den Angeklagten erst zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung aufgesucht hatte, um mit ihm erstmals das für die Verteidigung Erforderliche zu besprechen. Das späte Erscheinen hätte aber für den Angeklagten kein Grund zu sein brauchen, seinem Pflichtverteidiger danach noch mit Misstrauen zu begegnen. Rechtsanwalt ███████████ – was dem Angeklagten vielleicht nicht bekannt gewesen sein mag – hatte bereits am 2. März 1978 die Strafakten zur Einsicht erhalten. Es ist nichts dafür dargetan, dass er sich nicht schon anhand des Akteninhalts ein Bild über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und die ihm zum Vorwurf gemachten Taten gemacht hatte. Auch angesichts der aus den Akten zu entnehmenden Tatsache, dass der Angeklagte die Einlassung zur Sache in der Hauptverhandlung zu verweigern entschlossen war, blieb in den bis zur Hauptverhandlung verbleibenden zwei Wochen genug Zeit, eine zweckmäßige und sachdienliche Verteidigung vorzubereiten. Außerdem hat der Rechtsanwalt den Angeklagten nach dessen eigener Erklärung in der Hauptverhandlung wiederholt zur Vorbereitung der Verteidigung in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht. Die Revision nimmt denn auch keine Veranlassung, die Art der Verteidigung in der Hauptverhandlung selbst zu bemängeln. Eine Besprechung, die der weiteren Vorbereitung der Verteidigung dienen sollte, wurde allerdings nach nur wenigen Minuten wieder abgebrochen. Daran traf aber allein den Angeklagten die Schuld. Seinem Verlangen, ihm Einsicht in die Strafakten zu verschaffen, hatte Rechtsanwalt ███ mit Recht nicht entsprochen. Denn ein Angeklagter hat, wie sich aus § 147 StPO ergibt, keinen Anspruch darauf, persönlich Akteneinsicht zu nehmen. Diese Befugnis steht nur seinem Verteidiger zu (Löwe/Rosenberg, aaO § 147 Rdn. 1; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 147 Rdn. 8). Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass Rechtsanwalt ██████ davon abriet, unter Berufung auf § 136a StPO einer Verwertung der im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu widersprechen. Dieser Rat entsprach, da – wie noch auszuführen sein wird – die Voraussetzungen für ein gesetzliches Verwertungsverbot nicht vorlagen, der Sach- und Rechtslage. Somit hatte der Beschwerdeführer bei vernünftiger Betrachtung, die selbst von einem schon längere Zeit in Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten erwartet werden darf, keinen Grund gehabt, Rechtsanwalt ██████ mit Misstrauen entgegenzutreten. Es war ausschließlich seine Schuld, dass er kein Vertrauen zu seinem Pflichtverteidiger fand. In Anbetracht dessen hat der Vorsitzende der Strafkammer von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht, als er dem Antrag auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers nicht entsprach.

4. Die Revision ist ferner darauf gestützt, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des § 136a StPO beruhe. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in seiner Willensentschließung nicht frei gewesen, als er das Geständnis im Ermittlungsverfahren abgelegt habe. Da er das Geständnis später widerrufen habe, hätte es seiner Meinung nach in der Hauptverhandlung nicht verwertet werden dürfen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Nach § 136a Abs. 1 StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten bei seiner Vernehmung nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere sind die Drohung mit einer nach dem Strafverfahrensrecht unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils verboten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden (§ 136a Abs. 3 StPO). Das Geständnis, das der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, unterlag diesem Verwertungsverbot nicht, da es auf rechtlich einwandfreie Weise zustande gekommen ist.

Die Verhörspersonen hatten den Angeklagten zu Beginn seiner Vernehmung wissen lassen, er werde dann nicht nach Frankreich abgeschoben, wenn er die ihm zur Last gelegten Straftaten gestehe. Sie hatten ihm erklärt, dass nur bei einem Geständnis ein Interesse an einer Strafverfolgung in Deutschland bestehe. Diese Äußerungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellen weder eine Täuschung noch eine Drohung dar. Ohne ein Geständnis des Angeklagten hatten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten, da die Staatsanwaltschaft wegen der in diesem Fall bestehenden Beweisschwierigkeiten einen hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) nicht hätte dartun können. Aus diesem Grund hatte sie mit Recht ihr Interesse an der Strafverfolgung von einem Geständnis des Angeklagten abhängig gemacht. Es kann auch nicht als Drohung verstanden werden, dass die Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten nicht im Unklaren darüber ließen, unter welchen Voraussetzungen er mit einer Abschiebung nach Frankreich zu rechnen habe. Nach ihrer Beurteilung der Sach- und Rechtslage musste der Angeklagte abgeschoben werden, sobald er – mangels eines dringenden Tatverdachts – aus der Untersuchungshaft hätte entlassen werden müssen. Es ist rechtlich auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine Übernahme des in Frankreich anhängigen Strafverfahrens in Aussicht stellte. Der Angeklagte mag darin für sich einen Vorteil gesehen haben. Der Vorteil wäre aber nicht ungesetzlich gewesen. Davon abgesehen hatte es der Angeklagte selbst zu vertreten, dass die Staatsanwaltschaft schließlich doch eine Übernahme ablehnte, weil er nämlich seine Einlassung zu den Vorwürfen, die dem Ermittlungsverfahren in Frankreich zugrunde lagen, verweigerte. Allein daran scheiterte die Übernahme.

5. Die Rüge, mit der der Beschwerdeführer der Strafkammer eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zum Vorwurf macht, ist größtenteils unzulässig. Ihre Begründung entspricht insoweit nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision hatte die Tatsachen genau bezeichnen müssen, die ihrer Meinung nach die Strafkammer noch hätte ermitteln müssen. Die allgemein geäußerte Auffassung, in bestimmten Fällen hätte es noch weiterer Aufklärung bedurft, genügt diesem Erfordernis nicht. Ferner hat es die Revision versäumt, die Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen, genau anzugeben. Ob die Aufklärungsrüge zu der Vorstrafe zulässig erhoben ist, mag dahinstehen, da sie nur den Strafausspruch betrifft und dieser auf die Sachrüge aufzuheben ist. Im Übrigen erschöpft sich die Verfahrensrüge in unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.

II. Sachrügen

1. Die nach der Revisionsbegründung gebotene sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer zu Unrecht einen Gesamtvorsatz des Angeklagten und damit eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Dadurch wäre der Angeklagte nicht beschwert.

2. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da er auf einer rechtsfehlerhaften Erwägung beruht.

Die Strafkammer hat in den Strafzumessungsgründen unter anderem ausgeführt:

"Auch die Tatsache, dass der Angeklagte nicht lange vor Begehung der Straftat aus langjähriger Haft in Frankreich entlassen worden war, war strafschärfend zu berücksichtigen. Dabei ging die Kammer zwar davon aus, dass die Einlassung des Angeklagten, unschuldig inhaftiert gewesen zu sein, zutreffend ist. Jedoch ist auch eine unschuldig erlittene Strafhaft geeignet, einem Menschen die Folgen strafbarer Handlungen vor Augen zu führen und nach der Entlassung aus der Haft zu gesetzmäßigem Verhalten zu motivieren. Dass auch diese Hafterfahrung den Angeklagten nicht dazu bestimmen konnte, sich um eine gesetzmäßige Lebensführung zu bemühen, lässt auf das Vorliegen erheblicher verbrecherischer Energie bei dem Angeklagten schließen."

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Strafzumessung auch das Vorleben des Täters in die Waagschale zu legen. Dabei darf es frühere Strafverfahren selbst dann strafschärfend berücksichtigen, wenn sie infolge Einstellung oder Freispruch nicht zu einer Verurteilung geführt hatten (BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 – 1 StR 639/76 – m.w.Nachw.). Das ist deswegen gerechtfertigt, weil auch ein Verfahren, das nicht mit einer Bestrafung endet, dem Täter die Folgen strafbaren Verhaltens vor Augen führt. Begeht er danach trotz dieser Warnung eine Straftat, wiegt sein Handlungsunrecht schwerer als ohne sie (vgl. BGHSt 25, 64). Eine andere Beurteilung muss aber dann Platz greifen, wenn die Berücksichtigung einer unschuldig erlittenen Untersuchungs- oder Strafhaft in Frage steht. Zwar ist auch ein derartiger Entzug der Freiheit nicht ohne jede Warnfunktion. Doch darf das Unrecht, das dem Täter durch diesen Freiheitsentzug zugefügt wurde, nicht fortwirken, indem es in einem späteren Verfahren zu einer Strafschärfung Grund gibt. Es darf dem Täter kein Nachteil daraus erwachsen, dass seine Unschuld in dem früheren Verfahren nicht sogleich, sondern erst nach längerer, für ihn mit dem Vollzug von Untersuchungs- oder Strafhaft verbundener Zeit festgestellt wurde.

Die Strafkammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser eine ursprünglich verhängte, später aufgehobene 6-jährige Freiheitsstrafe in Frankreich zu Unrecht verbüßt hat. Sie hat gleichwohl diese Strafe, woran der klare Wortlaut der Strafzumessungsgründe keinen Zweifel lässt, unmittelbar strafschärfend berücksichtigt. Allerdings hat sie die Verbüßung dieser Strafe noch in einer anderen Hinsicht gewürdigt. So hat sie auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte trotzdem und alsbald wieder straffällig wurde, auf eine erhebliche verbrecherische Energie geschlossen. Gegen eine solche Schlussfolgerung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Doch darf daneben die unschuldig erlittene Strafhaft, wie hier geschehen, nicht unmittelbar strafschärfend berücksichtigt werden.

SchumacherMöslMaier
KirchhofMeyer
Strafschärfung durch unschuldig erlittene Haft unzulässig (§ 46 StGB) — Themis