Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen formellen Urteilsfehlers: Aufhebung und Zurückverweisung (§275, §338 Nr.7 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 437/88
Datum
21.09.1988
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision und rügte formelle Mängel. Der BGH stellte fest, dass das Urteil nicht innerhalb der Frist des §275 Abs.1 S.2 StPO vollständig zu den Akten gebracht wurde, da eine Unterschrift eines mitentscheidenden Richters fehlte und kein wirksamer Verhinderungsvermerk vorlag. Der Formmangel war nach Fristablauf unheilbar; das Urteil wurde aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schriftliches Urteil ist erst dann im Sinne des §275 Abs.1 Satz2 StPO vollständig zu den Akten gebracht, wenn alle bei der Entscheidung mitgewirkten Berufsrichter es unterschrieben haben oder ein unterschriebener Verhinderungsvermerk nach §275 Abs.2 Satz2 StPO vorhanden ist.

2

Fehlt die Unterschrift eines bei der Hauptverhandlung mitgewirkten Richters und liegt kein wirksamer Verhinderungsvermerk vor, ist der Formmangel nicht nach Ablauf der in §275 Abs.1 Satz2 StPO bezeichneten Frist heilbar.

3

Ein fehlerhafter oder irreführender Verhinderungsvermerk (z.B. Namensverwechslung oder Verweis auf einen nicht verhinderten Richter) ersetzt nicht die erforderliche Unterschrift und beseitigt den Formmangel nicht.

4

Ein nach Fristablauf nicht behebbarer Formmangel des Urteils begründet den unbedingten Revisionsgrund des §338 Nr.7 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 1. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 437/88 in der Strafsache gegen ███████ Adam K, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, 1953 in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 1. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und sichergestelltes Haschisch eingezogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig zu den Akten gebracht worden (§ 338 Nr. 7 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist ist das Urteil nicht mit den Unterschriften der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO), mithin nicht vollständig zu den Akten gebracht worden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1986 – 5 StR 233/86). Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben haben und damit bezeugt haben, dass die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im Übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGH, Beschluss vom 17. April 1984 – 5 StR 227/84).

Das Urteil trägt nicht die Unterschrift des Richters am Landgericht Bohne, der an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. Vielmehr befindet sich auf dem Urteil neben den Unterschriften der beiden anderen Richter der vom Vorsitzenden unterschriebene Vermerk, dass Richter am Landgericht Dr. Oberheim infolge Urlaubs nicht unterschreiben könne. Richter am Landgericht Dr. ████████ hat an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Richters am Landgericht █████ (Strafakten Bd. 2 Bl. 359a) ist ein Schreibversehen (Namensverwechslung) auszuschließen, da Richter am Landgericht ███ nicht verhindert war, seine Unterschrift beizufügen.

Dieser Mangel kann, da die Frist des § 275 Abs. 1 StPO verstrichen ist, nicht mehr geheilt werden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1986 – 5 StR 233/86).

Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor (BGH, Beschluss vom 17. April 1984 – 5 StR 227/84)."

Dem stimmt der Senat zu.

MaierMeyerNiemöller
MüllerGollwitzer
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