Revision verworfen: Bestätigung der Unterbringung nach §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 219/65
- Datum
- 20.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB ist zulässig, wenn die Gefährlichkeit des Beschuldigten eine Maßnahme im Rahmen des Strafrechts erfordert, selbst wenn bereits landesrechtliche Unterbringungsmaßnahmen getroffen wurden.
Eine zuvor erfolgte kurzzeitige Einweisung oder frühere Freilassung in einem landesrechtlichen Verfahren schließt nicht die spätere Anordnung strafrechtlicher Unterbringung aus, wenn die Gefahr für die Allgemeinheit fortbesteht.
Wiederholte gefährliche Handlungen des Beschuldigten können indizieren, dass landesrechtliche Unterbringungsmaßnahmen die Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht ausreichend erfüllen.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keine spezifischen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 15. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen den Arbeiter Hans-Heinrich ███ aus ██████ (Holstein), geboren █████████ 1929 in ██ ██ █████, z. Zt. untergebracht im Landeskrankenhaus ██████ (Holstein), wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ ███ ████████████, Staatsanwalt, ████ ███ ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 15. September 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Beschuldigten rügt allgemein Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.
Das angefochtene Urteil lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet hat, obwohl bereits das Amtsgericht in Reinfeld im landesrechtlichen Verfahren nach dem Schleswig-Holsteinischen Unterbringungsgesetz vom 26. August 1958 die gleiche Maßnahme angeordnet hatte. Die Strafkammer führt hierzu aus, dass sie bei diesem Beschuldigten die Unterbringung nach § 42b StGB bei den gegebenen Umständen für unumgänglich hält (UA S. 17). Damit bringt sie zum Ausdruck, dass das bisher gegen den Beschuldigten mehrfach durchgeführte landesrechtliche Unterbringungsverfahren der der Allgemeinheit von ihm drohenden erheblichen Gefahr nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Das ist richtig.
Das Amtsgericht hatte den Beschuldigten, der an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leidet, trotz der von ihm im Januar 1962 gegenüber Arbeitskollegen in handgreiflicher Form ausgestoßenen Drohungen nach vorübergehender Einweisung in die geschlossene Abteilung einer Nervenheilanstalt bereits am 28. März 1962 wieder freigelassen und sodann ein von der Ordnungsbehörde Anfang August 1962 erneut eingeleitetes Unterbringungsverfahren bereits am 22. August 1962 bis auf Weiteres eingestellt. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer annehmen, dass bei der außerordentlichen Gefahrlichkeit des Beschuldigten, wie sie in den am Jahresende 1963 von ihm begangenen Handlungen abermals zum Ausdruck gekommen ist, die landesrechtlich angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit nicht in ausreichendem Maße gewährleistet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |