Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 480/66
Datum
06.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der wegen Schizophrenie untergebrachte Beschuldigte wendete sich in Revision gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB. Streitpunkt war, ob eine vorherige landesrechtliche Unterbringung die strafrechtliche Maßnahme ausschließt. Der BGH verwarf die Revision: eine Landesunterbringung schließt § 42b StGB nicht generell aus, insbesondere bei abweichender Schutzwirkung oder wenn sie als Vorläufer des strafgerichtlichen Verfahrens dient.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Landesrecht angeordnete Unterbringung schließt die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB nicht generell aus; sie kann ergänzend angeordnet werden, wenn die Schutzwirkung des Landesrechts der strafrechtlichen Maßnahme nicht gleichsteht oder die Landesunterbringung lediglich Vorläufer des strafgerichtlichen Sicherungsverfahrens ist.

2

Die Maßregel der Unterbringung nach § 42b StGB kann angeordnet werden, wenn ein Täter im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und von ihm eine für die Allgemeinheit relevante Gefahr ausgeht.

3

Die Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn der Revisionsführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Tatgericht übergangen hat; liegt hingegen Aktenlage und Anhörung von Sachverständigen vor, greift die Rüge nicht durch.

4

Ist eine landesrechtliche Unterbringung als vorbereitender Vorläufer des strafgerichtlichen Sicherungsverfahrens erkennbar, macht sie das folgende strafrechtliche Verfahren nicht entbehrlich, sondern kann dessen notwendige Fortsetzung darstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 16. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1 StR 480/66 in der Strafsache gegen den Fußbodenleger A aus M[REDACTED] geboren am [REDACTED], zur Zeit in der Landesnervenklinik Andernach untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 1966 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Gegen den seit Jahren an Schizophrenie leidenden Beschuldigten hatten schon früher Straf- oder Ermittlungsverfahren (u. a. wegen Gewalttätigkeiten gegen den eigenen Vater) geschwebt. Sie endeten jedoch mit Freispruch oder Einstellung wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten.

Am 16. Oktober 1965 bedrohte der recht kräftige Mann eine Spaziergängerin, er riff sie und wollte sie in die Mosel werfen. Nur durch das Auftauchen anderer Personen wurde er am Weiteren gehindert. Er befindet sich wegen dieses Vorfalls seit dem 22. Oktober 1965 auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz nach dem Unterbringungsgesetz in der Landesnervenklinik Andernach (Rh.-Pf.).

Nunmehr hat das Landgericht im strafgerichtlichen Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1) Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Was die Revision vermisst, hat die Strafkammer bereits festgestellt. Sie hat zudem in diesem Verfahren Ober- (S. 3 unten UA) als Sachverständigen gehört: Medizinalrat Dr. A (Bl. 60 R d. A.), den behandelnden Facharzt der Landesnervenklinik (vgl. Bl. 26 der Akten XIX 2414 des Amtsgerichts Andernach).

2) Das Landgericht führt zutreffend aus, dass der gefährliche und unberechenbare Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) eine mit Strafe bedrohte Handlung (versuchten Totschlag) begangen hat. (S. 5 UA)

Die Revision wendet sich hiergegen nicht. Sie meint nur, die landesrechtliche Unterbringung des Beschuldigten mache eine Maßnahme aus § 42b StGB unzulässig.

Dem ist nicht beizutreten.

Dabei lässt der Senat es offen, ob das schon deswegen zu gelten hat, weil die Frage, ob der Täter in seinem Geisteszustand gerade durch strafbare (mit Strafe bedrohte) Handlungen der öffentlichen Sicherheit zur Gefahr wird und deshalb unterzubringen ist, als ein in der Verbindung von Strafe und Maßregel (§ 42b Abs. 2 StGB) sinnvollerweise strafrechtliches Problem allein den Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung überwiesen (§§ 152, 429a StPO), demgemäß zur Entscheidung hierüber allein der Strafrichter berufen (§§ 42b, 42f, 42g, 42h StGB) und kein anderes Gericht zuständig ist, oder ob eine gerichtliche Doppelzuständigkeit besteht und das zuerst eingeleitete Verfahren den Vorrang hat, oder ob die Verwahrung nach Landesrecht gegenüber der strafgerichtlichen Unterbringung allgemein „nur hilfsweise in Betracht“ kommt, wie das der Senat in dem Urteil BGHSt 7, 61, 63 für das Verhältnis des Bayerischen Verwahrungsgesetzes zur Unterbringung nach dem Strafgesetzbuch angenommen hat. Es bedarf jetzt auch keiner Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg NJW 1966, 1875 Nr. 17, der gegen jene Entscheidung des Senats außer einer (irrigen) Gleichsetzung der Urlaubsregelung in den Unterbringungsgesetzen der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen Gegengründe den Urteilen BGHSt 12, 50 und 17, 123 entnehmen zu können meint, 1) so Baumann, Unterbringungsrecht 1966 S. 45 ff.; anders insbes. BGHSt 12, 50 und 17, 125. 2) so jetzt Peters, Strafprozeß 2. Aufl. § 64, 1 unter Aufgabe dagegen Baumann seiner Ansicht in der 1. Aufl. S. 495 Unterbringungsrecht 1966 S. 51. Bayer. VerwahrungsG Art. 8 Abs. 5 3) nur probeweise Entlassung, nur durch das Gericht. Nordrhein-westf. UnterbringungsG § 14: Beurlaubung, nach Abs. 3 auch durch den Anstaltsleiter.

Auf all das braucht der Senat, wie gesagt, nicht näher einzugehen. Denn selbst vom Boden der bisherigen Rechtsprechung aus hindert die vollzogene landesgesetzliche Unterbringung hier nicht die Anordnung der Maßregel aus § 42b StGB aus einem doppelten Grund: Einmal steht der Sicherungswert der Unterbringung nach dem Landesgesetz für Rheinland-Pfalz dem der Unterbringung nach § 42b StGB nicht gleich. Das Landesgesetz lässt – anders als das Strafgesetzbuch – eine Beurlaubung des Untergebrachten zu, auch durch den Anstaltsleiter, durch diesen auf die Dauer von einem Monat, und ohne die Möglichkeit der Wiederholung einer solchen Maßnahme auszuschließen. Ahnlich hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes entschieden (BGHSt 19, 348). Zum andern ergibt sich aus den (infolge der Aufklärungsrüge vom Senat einsehbaren) amtsgerichtlichen Akten (XIV 2414 AG Andernach) schon in dem Hinweisungsbeschluss des Amtsgerichts folgendes: von 22. Oktober 1965 (Bl. 20 aaO) auf zunächst sechs Wochen wird hervorgehoben: „Im Strafverfahren wegen versuchten Mordes ist eingeleitet.“ Nachdem dann am 27. November 1965 ein auf sechs Monate befristeter Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts ergangen war (Bl. 27/28 der Beiakten), wies in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 26. Juni 1966 der behandelnde Anstaltsarzt darauf hin, dass der Patient (Beschuldigte) am 15. Juni 1966 einen Termin beim Landgericht wegen versuchten Totschlags habe. „Es ist zu erwarten, dass der Patient nach § 42b StGB in einer geschlossenen Anstalt untergebracht wird.“

Darauf erging der weitere, die Fortdauer der landesrechtlichen Unterbringung wieder auf sechs Monate anordnende Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Juni 1966 (Bl. 33, 34 der Beiakten).

Hieraus ergibt sich klar, dass hier das landesrechtliche Verwahrungsverfahren nur Vorläufer des strafgerichtlichen Sicherungsverfahrens sein sollte und auf dieses abzielte.

Dieses wurde also durch jenes nicht etwa entbehrlich, sondern war seine notwendige Folge. (Ähnlich BGH, Urt. v. 20. Juli 1965 5 StR 219/65 zum Schleswig-Holsteinischen UnterbringungsG).

Der Fall BVerfG NJW 1967, 29, 30 Nr. 1 ist anders gelagert.

III. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

JustizangestellterSeibertHübner
Generalbundesanwalts.LoesdauMai
Revision gegen Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB verworfen — Themis