Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB trotz Strafaussetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 450/70
Datum
17.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB. Streitfrage war, ob verminderte Zurechnungsfähigkeit und erhebliche Gefährlichkeit vorliegen und ob eine schon bestehende Verwahrung nach Landesrecht dem entgegensteht. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Gesamtwürdigung (Tatsschwere, Vorstrafen, Trunksucht, Flucht, Waffenbesitz) als ausreichend und verwirft die Revision. Die gleichzeitig ausgesetzte Freiheitsstrafe berührt die Rechtmäßigkeit der Unterbringung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die Tat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen wurde und die öffentliche Sicherheit die Unterbringung wegen erheblicher Gefährlichkeit erfordert.

2

Eine länger dauernde Störung der Geistestätigkeit oder geistesschwäche ist typischerweise erforderlich; auch Alkoholsucht kann eine solche Störung darstellen und Unterbringungsvoraussetzungen begründen.

3

Die erhebliche Gefährlichkeit kann durch eine Gesamtwürdigung von Tatgeschehen, Schwere der Verletzungen, wiederholter Unterbringung, Vorstrafen, Fluchtverhalten und Waffenbesitz festgestellt werden.

4

Eine bereits nach landesrechtlicher Verwahrung erfolgte Unterbringung schließt eine Anordnung nach § 42b StGB nicht aus; unterschiedliche Überwachungsregelungen und ein gesteigertes Sicherungsinteresse können zusätzliche Unterbringungsmaßnahmen rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Holzbildhauer Karl ███ aus ████, geboren am ███ 1926 in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. April 1970 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Zugleich wurde die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, die in zulässiger Weise auf die Unterbringungsanordnung beschränkt ist (vgl. BGHSt 5, 267; BGH NJW 1963, 1414), rügt erfolglos Verletzung sachlichen Rechts.

Nach § 42b StGB ist auch derjenige, der ein Verbrechen oder Vergehen im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Täter um eine Person handeln muss, die entweder geistesschwach ist oder an einer länger dauernden, jedenfalls nicht nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit leidet; eine solche Störung kann auch auf Alkoholsucht beruhen (BGHSt 7, 35; 10, 57; 10, 353). Diese Unterbringungsvoraussetzungen hat das Landgericht auf Grund sachverständiger Beratung im Ergebnis unangreifbar festgestellt.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die Anordnung der Unterbringung mit der zugleich ausgesprochenen Strafaussetzung auf den ersten Blick nicht recht vereinbar erscheint. Denn die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist nach § 23 Abs. 1 StGB durch die Erwartung bedingt, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, während die Unterbringung umgekehrt gerade die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen voraussetzt (vgl. BGH in StGB § 42b Nr. 10). Die nähere Betrachtung der Urteilsgründe ergibt jedoch, dass die Strafkammer sich insgesamt von der Fortdauer der kriminellen Gefährlichkeit des Angeklagten überzeugt hat (UA S. 30, 32) und dass ihr wohl vor allem deshalb die Aussetzung der Strafe als „noch vertretbar“ erschien, weil sie offenbar in Verkennung der nach § 456b StPO bestehenden Möglichkeiten die bereits eingeleitete Heilbehandlung in der Nervenheilanstalt ███ nicht unterbrechen wollte (UA S. 31, 33). Der hierin zutage tretende Rechtsmangel berührt somit nicht die Frage der Unterbringung, sondern nur die Anwendung des § 23 StGB und beschwert den Angeklagten nicht.

Entgegen der Auffassung der Revision ist aber bei dem Angeklagten auch das für § 42b StGB wesentliche Merkmal der erheblichen Gefährlichkeit genügend festgestellt. Zwar beschränkt sich das Urteil bei unmittelbarer Erörterung der Unterbringungsfrage auf die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte auf Grund seiner Haltlosigkeit immer wieder zu strafbaren Handlungen neige und solche mit Bestimmtheit wieder begehen werde. Das würde für sich allein gesehen nicht ausreichen, um die Einweisung des Angeklagten in eine Heiloder Pflegeanstalt zu rechtfertigen. Der Gesamtheit der Urteilsgründe ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Strafkammer eine erhebliche, die Unterbringung im Interesse der öffentlichen Sicherheit erfordernde Gefährlichkeit angenommen hat. Dies ergibt sich aus der Darstellung des Tatgeschehens und der Schwere der dem Zeugen ██████████ vorsätzlich zugefügten Schnittverletzung (UA S. 15, 16), aus den wiederholten Hinweisen auf die durch Trunksucht verstärkte Neigung des Angeklagten zur Aggression, die bereits verschiedentlich zur Unterbringung im Nervenkrankenhaus auf Grund des Bayer. Verwahrungsgesetzes geführt hatte (UA S. 23, 30, 32), aus der Erwähnung der zahlreichen Vorstrafen, die gegen den Angeklagten u. a. zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung, einmal wegen Raubes und einmal wegen fahrlässiger Tötung ausgesprochen worden sind (UA S. 32, 8, 9), und aus der Feststellung des Waffenbesitzes nach dem letzten Entweichen aus der Verwahrung am 24./25. März 1970 (UA S. 17, 24).

Das Landgericht hat auch geprüft, ob dem Unterbringungserfordernis etwa bereits durch die Einweisung nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz Genüge getan ist, und hat diese Frage mit der Begründung verneint, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Öffentlichkeit durch hirnschädigungsbedingten Persönlichkeitsabbau in Verbindung mit unheilbarer Trunksucht in besonderem Maße gesteigert worden sei (UA S. 32/33). Diese Würdigung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Dass die Unterbringung nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz (Gesetz über die Verwahrung geisteskranker, geistesschwacher, rauschgiftoder alkoholsüchtiger Personen vom 30. April 1952 – BayBS I S. 435) einer Anordnung nach § 42b StGB grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat schon in seinem Urteil vom 30. November 1954 (BGHSt 7, 61) ausgesprochen; an dieser Ansicht wird festgehalten. Bereits die nach wie vor bestehenden Unterschiede der in § 42f StGB und Art. 8 des Bayer. Verwahrungsgesetzes enthaltenen Überwachungsbestimmungen lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass bei einem bestimmten Täter unter bestimmten Voraussetzungen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nur durch – zusätzliche – Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 19, 348 zum Hess. Freiheitsentziehungsgesetz vom 19. Mai 1952; BGH, Urteil vom 20.7.1965 – 5 StR 219/65 zum SchlH. Unterbringungsgesetz vom 26. August 1958; BGH NJW 1967, 686 zum RhPf. Unterbringungsgesetz vom 19. Februar 1959; abw. BGHSt 12, 50; 17, 123 zum NRW. Unterbringungsgesetz vom 16. Oktober 1956). Ob ein solches verstärktes Sicherungsinteresse anzunehmen ist oder nicht, unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters im Einzelfall. Von einer fehlerhaften Ausübung dieses Ermessens kann hier aber nicht die Rede sein. Die tatrichterliche Entscheidung wird vielmehr in besonderem Maße gestützt durch Feststellungen, welche deutlich die Unzulänglichkeit der bisherigen, nach dem Landesgesetz erfolgten Unterbringungsmaßnahmen ergeben haben: Die zur Zeit vollzogene Einweisung des Angeklagten nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz ist die dritte ihrer Art (UA S. 4, 5); dabei gelang es dem Verwahrten bereits dreimal, aus dem Nervenkrankenhaus zu entweichen (UA S. 10, 17). Bei einer solchen Gelegenheit hat er auch die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat begangen.

Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.

PfeifferPikartStrickert
MoslWoesner
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