Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsurteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 218/62
Datum
28.08.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision zahlreiche Verfahrens- und Sachfehler gegen seine Verurteilung wegen Betrugs. Das BGH verwirft die Revision mangels substanziierter und fristgerecht erhobener Rügen. Viele Einwendungen seien entweder nicht bewiesen, nicht rechtzeitig vorgebracht oder der Vorsitzende habe nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt. Die Sachprüfung ergab zudem keine materiell-rechtlichen Fehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Durchführung einer Hauptverhandlung in einem Raum mit schlechter Akustik begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn den Verfahrensbeteiligten keine Möglichkeit zur Beanstandung oder zur Wiederholung bzw. Mitteilung des Inhalts gegeben wurde.

2

Eine Revisionsrüge setzt voraus, dass die zugrunde liegenden Tatsachen zur Überzeugung des Revisionsgerichts bewiesen werden; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Entscheidungen des Vorsitzenden über die Aufnahme von Zeugenaussagen in die Sitzungsniederschrift sind Akte der Urkundsperson und nach § 238 Abs. 2 StPO nicht gerichtsintern anfechtbar; für den Inhalt der Niederschrift sind die in § 271 StPO genannten Urkundspersonen verantwortlich.

4

Beweisanträge und Verfahrensrügen, die nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist substantiiert vorgebracht werden, bleiben für die Revision unbeachtlich.

5

Die mündliche Darstellung des Inhalts eines vom Sachverständigen vorgelegten Schriftstücks kann die Aufnahme der entsprechenden Tatsachen in die Hauptverhandlung ermöglichen; formale Ordnungsvorschriften (§ 257 StPO) begründen für sich allein keine erfolgreiche Revisionsrüge.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Kurt ██ aus ███████████████ ██, geboren am ███ ██ 1905 in ██████, wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Juli 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Erfolglos ist die Rüge, das Gesetz sei dadurch verletzt worden, dass die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal mit schlechter Akustik durchgeführt worden sei.

Der bloße Umstand, dass eine Hauptverhandlung in einem Raum stattfindet, dessen Akustik schlecht ist, ergibt keine Gesetzesverletzung.

Entsprechendes gilt für die bloße Tatsache, dass Äußerungen des Vorsitzenden und Zeugenaussagen vom Angeklagten oder der Verteidigung akustisch nicht immer verstanden worden sind. Sie kann eine Revisionsrüge jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn der Angeklagte und die Verteidigung Gelegenheit gehabt haben, darauf hinzuweisen, dass sie etwas akustisch nicht verstanden haben, und wenn, falls sie hierauf hingewiesen haben, die Äußerung, die sie nicht verstanden haben, wiederholt oder zumindest ihr Inhalt ihnen mitgeteilt worden ist.

Dass hier nicht so verfahren worden wäre, hat die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt.

2. Erfolglos ist auch die Rüge, die Strafkammer sei im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die Schöffen Albert █████████ und Ilse ███ infolge Übermüdung während eines nicht unerheblichen Zeitraumes wesentlichen Vorgängen der Hauptverhandlung am 12. Juni sowie am 3., 4. und 5. Juli 1961 nicht hätten folgen können.

Eine Revisionsrüge, mit der ein Verfahrensverstoß gerügt wird, kann nur Erfolg haben, wenn die Tatsachen, in denen der gerügte Verfahrensverstoß liegt, zur Überzeugung des Revisionsgerichts bewiesen werden. Das trifft hier nicht zu. Die dienstlichen Äußerungen der beiden Schöffen ergeben im Gegenteil zur Überzeugung des Senats, dass die Schöffen nicht übermüdet waren. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3. Die Rüge, § 275 Abs. 1 StPO sei verletzt worden, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass die Tatsachen, in denen der gerügte Verfahrensverstoß gesehen wird, mit Bestimmtheit behauptet werden (BGHSt 7, 162). Das ist hier nicht geschehen. Die Revision trägt nur vor, es müsse angenommen werden, dass das Urteil mit Gründen nicht wesentlich früher als am 26. Januar 1962 (Tag der ersten Zustellung an die Verteidigung) zu den Akten gebracht worden sei.

4. Die Rüge, § 273 Abs. 3 StPO sei verletzt worden, ist unbegründet.

Der bloße Umstand, dass eine Hauptverhandlung sich über mehrere Tage oder gar Wochen erstreckt und dass in ihr eine größere Anzahl von Zeugen und Sachverständigen gehört wird, verpflichtet den Tatrichter nicht, die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Die Entscheidung darüber, ob das geschehen soll oder nicht, hat auch in Fällen dieser Art der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffen.

Dafür, dass der Vorsitzende der Strafkammer im vorliegenden Falle sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hätte, besteht kein Anhalt. Dies gilt auch für die Entscheidung, mit der er den Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, die Aussage des Zeugen Graf teilweise in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

Zu Unrecht wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin gegen den Beschluss der Strafkammer, durch den diese den auf § 238 Abs. 2 StPO gestützten Antrag der Verteidigung auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat.

Die Entscheidung des Vorsitzenden darüber, ob und in welchem Umfang die Aussage eines Zeugen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden soll, ist eine Maßnahme, die der Vorsitzende in seiner Eigenschaft als Urkundsperson trifft. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Art kann die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht angerufen werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass für den Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht das Gericht, sondern allein die in § 271 StPO genannten Urkundspersonen verantwortlich sind.

5. Die Rüge, die Vorschriften des § 244 Abs. 4 und 6 StPO seien verletzt worden, greift gleichfalls nicht durch.

Die Revision sieht den Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer den auf Seite 14 ff. der Revisionsbegründung vom 1. (7.) Februar 1962 unter V 1 mitgeteilten Beweisantrag der Verteidigung vom 5. Juni 1961 nicht beschieden habe.

Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlungen vom 5. Juli 1961 und vom 28. Juni 1961 beweist, dass die Strafkammer den Beweisantrag am 5. Juli 1961 durch begründeten Beschluss abgelehnt hat, soweit er die Beweistatsachen zu 2 und 3 des Antrages betraf, und dass sie ihn nicht mehr zu bescheiden brauchte, soweit er die Beweistatsachen zu [REDACTED] des Antrages betraf, weil die Verteidigung am 28. Juni 1961 erklärt hatte, dass der Antrag zu erledigt sei.

Dass der Beschluss, durch den die Strafkammer den Beweisantrag vom 5. Juni 1961 hinsichtlich der Beweistatsachen zu 2 und 3 abgelehnt hat, rechtsfehlerhaft wäre, hat die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt. Was sie in dem erst nach Ablauf dieser Frist eingegangenen Schriftsatz vom 22. Juni 1962 hierzu vorträgt, ist für das Revisionsgericht unbeachtlich.

6. Der gerügte Verstoß gegen § 249 StPO ist nicht erwiesen.

Die Aufstellung über den Warenbestand, den Wareneinsatz und die Erlöse in den Jahren 1955 bis 1957, die der Sachverständige Baumert bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 4. Juli 1961 laut Sitzungsniederschrift überreicht hat, brauchte nicht verlesen zu werden. Was das Urteil auf Seite 61/62 UA über den Warenbestand usw. mitteilt, kann dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, dass der Sachverständige es im Rahmen seines mündlichen Gutachtens vorgetragen hat. Das war bei der hier gegebenen Sachlage verfahrensrechtlich zulässig.

Die Behauptung der Revision, der Sachverständige Baumert habe den Inhalt der Aufstellung nicht mündlich vorgetragen, ist für das Revisionsgericht unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aufgestellt worden ist.

Auf eine Nichtbeachtung des § 257 StPO kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden. Die Vorschrift ist eine bloße Ordnungsvorschrift.

Dass der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den oben erwähnten, auf Seite 61/62 UA mitgeteilten Tatsachen zu äußern, ist nicht erwiesen.

7. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO liegt nicht vor.

Dass diejenige Ausfertigung des Urteils, die der Verteidigung zunächst zugestellt worden ist, auf Seite 27 und 58 UA Auslassungen aufwies, bedeutet keinen Verstoß gegen die oben genannte Vorschrift. Die Akten ergeben, dass es sich um Auslassungen gehandelt hat, die in der Urschrift des Urteils nicht vorhanden sind, und dass der Verteidigung auf ihren Antrag hin eine berichtigte Ausfertigung des Urteils zugestellt worden ist. Die Entscheidungen RGSt 46, 326; BGHSt 2, 248; BGH NJW 1953, 760 betreffen Fälle, die wesentlich anders liegen.

II.

Die Sachrügen und die „mit ihnen zusammenhängenden Verfahrensrügen“ (Seite 19 ff. der Revisionsbegründung vom 1. (7.) Februar 1962) greifen gleichfalls nicht durch.

Was die Verteidigung zur Rechtfertigung dieser Rügen vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert. Das gilt auch für den Strafausspruch.

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittKersting
KoffkaBorker

Zitiert von (2)