Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Jugendstrafurteil wegen versuchten Mordes und schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 217/65
Datum
07.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Jugendkammer verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes und schweren Raubes zu Jugendstrafe; seine Revision blieb erfolglos. Der BGH verwirft die Rügen zur Besetzung (§37 JGG), zur Unterlassung einer Anzeige (§30 StPO) und zur Nichtgewährung elterlicher Fragen (§257 StPO) als unbegründet. Auch die Verwertung ärztlicher Gutachten wurde als zulässig bewertet, da deren Inhalt in der Hauptverhandlung durch andere Zeugen und Sachverständige vermittelt wurde. Kostenentscheidung und Anrechnung der Untersuchungshaft wurden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung nach § 37 JGG ist nur revisionsbegründend, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine formelle oder sachliche Unzulässigkeit der Zusammensetzung vorgetragen werden.

2

Die Unterlassung einer Anzeige nach § 30 StPO durch einen Richter begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund.

3

Die bloße Verletzung ordnungsgemäßer Verfahrensvorschriften (§ 257 StPO) begründet keine revisionsrechtliche Rüge, sofern nicht in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Gehör beeinträchtigt wurde.

4

Tatsachen, deren Ermittlung besondere Sachkunde erfordern (z.B. ärztliche Befundberichte), können vom Gericht als eigene Feststellung übernommen werden, wenn ihr Inhalt in der Hauptverhandlung durch mündliche Vorträge anderer Zeugen oder Sachverständiger vermittelt wurde.

5

Die formelle Unzulässigkeit der Verlesung eines Gutachtens führt nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils, wenn der Inhalt des Gutachtens bereits durch andere in der Hauptverhandlung vernommene Personen vorgetragen und vom bestellten Sachverständigen berücksichtigt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 23. November 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den koutmitnd echen: ████████ █████ ██ aus: RC, geboren am ██ in ██, zur Zeit in ████████████████████, ersucht: Morde wegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Juli 1965 in der Sitzung vom 9. Juli 1965, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter als ███████████ Richter, ██ Staatsanwalt r „Gerichtsanwaltschaft als █████ Rechtsanwalt Bedinsbindese Rechtsanwalt: ███ ████████████ Justizangestellter ██ ███ ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 23. November 1964 wird verworfen.

Von einer Belastung des Angeklagten mit den Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen. Ihm wird die seit dem 23. November 1964 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rüge, das erkennende Gericht sei wegen Verletzung des § 37 JGG und der dazu ergangenen Richtlinien unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist offensichtlich unbegründet.

2. Daraus, dass ein Richter eine Anzeige nach § 30 StPO unterlassen habe, kann ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden (vgl. Eb. Schmidt: § 30 Rn. 63; Dünnebier in Löwe-Rosenberg: § 30 Anm. a).

Insoweit hat daher das tatsächliche Vorbringen der Revision ohne Bedeutung. Selbst wenn man aber den Ermessensmissbrauch im Bereich des § 30 StPO als Revisionsgrund zulassen wollte, könnte die auf § 338 Nr. 2 StPO gestützte Rüge keinen Erfolg haben; denn für das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs ist, auch wenn man die Schilderung der Revision zugrunde legt, nichts ersichtlich.

3. Die Revision beanstandet, den Eltern des Angeklagten sei keine Gelegenheit gegeben worden, von dem ihnen nach § 257 StPO in Verbindung mit § 67 Abs. 1 JGG zustehenden Recht Gebrauch zu machen, nach Anhörung der Zeugen und Sachverständigen jeweils Fragen an die Vernommenen zu richten. Auch diese Behauptung kann die Revision nicht stützen: § 257 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründet (RGSt 42, 168; BGH Urt. vom 28. 8. 1962 – 5 StR 218/62).

Es mag also dahinstehen, ob die Behauptung der Revision zutrifft. Auch von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Wie nämlich die gerichtliche Niederschrift ausweist, hat der Vater des Angeklagten von der den Eltern eingeräumten Möglichkeit, sich zu äußern, Gebrauch gemacht. Auffällig ist übrigens, dass die Revision nicht eine der Fragen anführt und näher umschreibt, die zu stellen den Eltern verwehrt worden sein soll.

4. Unbegründet ist ferner der Einwand, die Jugendkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem sie, ohne den Jugendpsychiater Dr. Faust als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, die von diesem vorgenommenen Untersuchungen des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet habe. Hierüber hat schon anlässlich seiner Anhörung im Vorverfahren (Ba. Tr. Bl. 93 der Strafakten) der praktische Arzt Dr. Paul Angaben gemacht und hat zugleich mit Untersuchungsunterlagen anderer Ärzte die Befundberichte des Dr. Faust zu den Akten überreicht. Diese haben auch dem zum Sachverständigen bestellten Regierungsobermedizinalrat Dr. Umlauft vorgelegen, der sie bei Erstattung seines schriftlichen Gutachtens berücksichtigt hat. Im Hinblick hierauf kann, da Dr. Umlauft als Sachverständiger und Dr. Paul als sachverständiger Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass beide das von Dr. Faust gewonnene Untersuchungsergebnis bei ihren mündlichen Stellungnahmen vorgetragen und es diesen zugrunde gelegt haben. Das allein gab der Strafkammer das Recht, das Untersuchungsergebnis bei der Urteilsfindung zu verwerten. Das Gericht darf nämlich, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (vgl. BGHSt 9, 292, 293 und die dort angeführten Nachweise), Tatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung die besondere Sachkunde des Sachverständigen gehört, aus dem mündlich erstatteten Gutachten als eigene Feststellung übernehmen, sofern nicht, was hier jedoch ersichtlich nicht der Fall war, die Aufklärungspflicht ausnahmsweise eine unmittelbare Beweiserhebung darüber erfordert. Zu solchen Tatsachen zählt u. a. der rein fachliche Inhalt von ärztlichen Gutachten und damit auch der Inhalt der hier in Betracht kommenden Befundberichte.

5. Aus demselben Grunde scheitert die Rüge, die Jugendkammer habe zwei Gutachten der Städtischen Krankenanstalten Remscheid, und zwar der chirurgischen und urologischen Klinik vom 16. Dezember 1963 sowie der neurologischen Klinik vom 21. Februar 1964, gemäß § 256 StPO verlesen, obwohl es sich nicht um Gutachten öffentlicher Behörden, sondern um die sachverständige Begutachtung der in jenen Kliniken angestellten Ärzte gehandelt habe.

Der Einwand mag an sich berechtigt sein; denn es fehlt schon an der Feststellung, dass die Städtischen Krankenanstalten Remscheid eine öffentliche Behörde sind. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Ärzte diese bei Unterzeichnung der Gutachten vertreten haben. Indessen beruht das Urteil nicht auf dem behaupteten Mangel. Für die Verwertung der beiden Gutachten gilt nämlich das gleiche, was bereits zur Heranziehung der Befundberichte des Dr. Faust gesagt ist. Auch zu ihnen hat sich Dr. Paul bei seiner Anhörung im Vorverfahren schon geäußert und hat sie zu den Akten gegeben. Ebenso hat sie der Sachverständige Dr. Umlauft in seinem schriftlichen Gutachten berücksichtigt. Danach kann auch hier angenommen werden, dass Dr. Paul und Dr. Umlauft den Inhalt der beiden Gutachten in der Hauptverhandlung gleichfalls zum Gegenstand ihrer Darlegungen gemacht haben, eine Tatsache, die, wie zuvor unter Hinweis auf BGHSt 9, 292, 293 ausgeführt ist, es der Jugendkammer erlaubte, ihn ohne weitere Beweisaufnahme als eigene Feststellung zu behandeln. War demnach aus diesem Grunde die Verwertung der Gutachten im Urteil gestattet, so kann sie nicht dadurch fehlerhaft werden, dass die Jugendkammer die Gutachten, wenn auch unzulässigerweise, gemäß § 256 StPO verlesen hat.

6. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ein denkgesetzlicher Fehler, wie ihn die Revision behauptet, liegt nicht vor. Es ist zwar richtig, dass das Opfer dem Angeklagten das Geld schon angeboten hatte, bevor er sich zur Tötung entschloss. Trotzdem konnte diese nach seiner Vorstellung dazu führen, ihm die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen, weil sein anfängliches Vorhaben, bei dem Ansichbringen des Geldes unerkannt zu bleiben, gescheitert war, als er den Tötungsvorsatz fasste.

Soweit die Revision die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, Aussagen, die auf den Vorhalt nicht verlesbarer Protokolle erfolgten, dürften verwertet werden, mit der Behauptung angreift, das führe im Ergebnis zur Verwertung der Protokolle als solcher, scheitert der Einwand schon daran, dass hier der Inhalt der polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten vom 15. und 16. März 19[REDACTED] auf anderem Wege in die Verhandlung eingeführt worden ist. Ausweislich der gerichtlichen █████████████ ist nämlich der Kriminalhauptwachtmeister ████, der die Vernehmungen durchgeführt hat, ███████ gehört worden.

Überdies ist, wie die gerichtliche Niederschrift weiterhin ergibt, gemäß § 254 StPO die richterliche Aussage des Angeklagten vom 16. März 1964 verlesen worden, in der er jene Angaben vor der Polizei zum Inhalt der richterlichen Vernehmung und damit zu deren Bestandteil gemacht hat.

Hiernach ist anzunehmen, dass der Protokollvermerk über die Verlesung der richterlichen Aussage des Angeklagten zugleich die Verlesung seiner Erklärungen vor der Polizei beinhaltet.

Bei der Kostenentscheidung hat der Senat von der Vorschrift des § 145 GVG Gebrauch gemacht.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
Revision gegen Jugendstrafurteil wegen versuchten Mordes und schweren Raubes verworfen — Themis