Revision verworfen: Verjährung während nationalsozialistischer Gewaltherrschaft (§ 69 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 218/54
- Datum
- 09.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung nach § 69 StGB ruht für Zeiträume, in denen die Verfolgung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit nicht möglich war, hierzu zählt auch eine durch eine herrschende Gewaltherrschaft verursachte, faktische Verfolgungsverhinderung.
Amnestiegesetze schaffen regelmäßig ein dauerhaftes Verfolgungshindernis und fallen daher in der Regel nicht unter § 69 StGB, da § 69 nur vorübergehende Verfolgungsunmöglichkeiten erfasst.
Eine fehlerhafte Auslegung eines Amnestiegesetzes begründet für sich genommen nicht die Anwendung des § 69 StGB zur Hemmung der Verjährung.
Bei der Prüfung, ob eine Tat unter eine Amnestie fällt, ist auch auf die tatsächliche Bewegungsrichtung des Täters abzustellen; planmäßiges, über Monate fortgesetztes Handeln spricht gegen die Annahme eines bloßen Übereifers im politischen Sinn.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Justizobersekretär Paul ███ aus █████, geboren am ███████ ██ in ████████████, Krs. ████████████, wegen Aussageerpressung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Dezember 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 7 Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, dass die Taten des Angeklagten verjährt seien.
Sie ist nicht begründet.
Die Strafkammer führt aus, die Verjährung habe gemäß § 69 StGB in der Zeit vom 20. April 1936 bis zum 8. Mai 1945 geruht. Denn nach dem Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 23. April 1936 sei Straffreiheit gewährt worden für Straftaten, zu denen sich der Täter durch Übereifer im Kampfe für den nationalsozialistischen Gedanken habe hinreißen lassen. Nach der zur Zeit der Geltung dieses Gesetzes allein herrschenden Auffassung seien die Straftaten des Angeklagten unter diese Amnestie gefallen. Nach der damaligen Auslegung hatte der Ausnahmetatbestand des Straffreiheitsgesetzes („gemeine Gesinnung“) nicht vorgelegen.
Diese Ausführungen treffen nicht den rechtlichen Kern, auf den es ankommt. Es ist der Verteidigung zuzugeben, dass Amnestiegesetze grundsätzlich nicht unter § 69 StGB fallen, da sie die Rechtsverfolgung nicht vorübergehend unmöglich machen, sondern ein dauerndes Prozesshindernis schaffen und verwirkte Strafen erlassen.
Ebensowenig kann an sich eine unrichtige Gesetzesauslegung, die zur Folge hat, dass bestimmte Straftaten nicht verfolgt werden, zur Anwendung des § 69 StGB führen.
Entscheidend ist vielmehr ein anderer Umstand, der allerdings auch dem Straffreiheitsgesetz vom 23. April 1936 und seiner Auslegung zugrunde liegt, aber weit darüber hinausgreift. Die Verfolgung von Taten, wie sie der Angeklagte begangen hat, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem 20. April 1936 begangen waren, war während des Nationalsozialismus nicht möglich. Diese Unmöglichkeit der Verfolgung beruhte nicht auf einem tatsächlichen Hindernis, sondern auf dem allgemein bekannten „Führerwillen“, der damals, jedenfalls seit der Röhm-Revolte, Gesetzeskraft für sich in Anspruch nahm und als Recht, nicht bloß als Tatsache angesehen wurde. Gerade um nach außen einen gewissen Schein der Rechtsstaatlichkeit zu erwecken, fand dieser „Führerwille“, abgesehen von dem erwähnten Straffreiheitsgesetz, keinen gesetzlichen Niederschlag. Taten, die nicht unter dieses Gesetz fielen, wurden absichtlich nicht für straffrei erklärt. Es genügte, dass auf Grund des „Führerwillens“ ihre Verfolgung verhindert wurde.
Dieses Verfolgungshindernis war vom heutigen Rechtsstandpunkt aus betrachtet seiner Natur nach vorübergehend. Es konnte nur dauern, solange die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus dauerte. Deshalb ist § 69 StGB entsprechend auf die Zeit anzuwenden, während der auf Grund des „Führerwillens“ die Verfolgung bestimmter Straftaten nicht möglich war. Auf diesem Gedanken beruhen auch die in den westdeutschen Besetzungszonen ergangenen Gesetze, die die Verjährungsfrage für bestimmte während des Nationalsozialismus begangene Straftaten ausdrücklich regeln (vgl. die im einzelnen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1952 – NJW 1953, 177 – aufgeführten Gesetze).
In Berlin kann auch ohne ausdrückliches Gesetz nichts anderes gelten. Da es sich bei § 69 StGB um eine Verfahrensvorschrift handelt, bestehen gegen eine entsprechende Anwendung auch keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Strafkammer ist also mit Recht davon ausgegangen, dass die Handlungen des Angeklagten nicht verjährt sind. Sie sind auch nicht auf Grund des erwähnten Straffreiheitsgesetzes vom 23. April 1936 straffrei. Es kann hierfür dahingestellt bleiben, ob dieses Gesetz etwa nichtig oder aufgehoben ist. Denn bei seiner richtigen Auslegung können die Taten des Angeklagten schon deshalb nicht darunter fallen, weil er sich zu ihnen nicht durch Übereifer für die nationalsozialistische Bewegung hat „hinreißen“ lassen. Dem steht die planmäßige Begehung der Handlungen, die sich über viele Monate erstrecken, entgegen.
Auch sonst enthält das Urteil keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Dr. Borker |