Treffer
BGH Urteil

Aussageerpressung: Verjährungsruhe durch „Führerwillen“; Verfahren teils eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 425/57
Datum
10.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Fälle der Aussageerpressung aus dem Jahr 1934. Der BGH prüfte von Amts wegen Verfahrenshindernisse und stellte fest, dass bis auf einen im September 1934 begangenen Fall Strafverfolgungsverjährung eingetreten war; insoweit wurde das Verfahren eingestellt. Für den verbliebenen Fall blieb die Verurteilung (Mindeststrafe 1 Jahr Zuchthaus) bestehen; der Entzug bürgerlicher Ehrenrechte wurde wegen Wegfalls der Gesamtstrafe aufgehoben und hierzu zurückverwiesen. Ein Führererlass zur Niederschlagung stellte kein rechtliches Verfahrenshindernis dar; das Straffreiheitsgesetz 1936 griff mangels „Übereifer“ nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafverfolgungsverjährung ruht entsprechend § 69 Abs. 1 StGB für die Zeit, in der die Strafverfolgung aufgrund eines tatsächlichen politischen Verfolgungshindernisses („Führerwille“) nicht möglich ist.

2

Fällt das Ruhen der Verjährung weg, läuft die bereits verstrichene Verjährungszeit weiter; die Frist beginnt nicht erneut zu laufen (Abgrenzung zur Unterbrechung).

3

Richterliche Handlungen können die Verjährung nur unterbrechen, wenn sie feststehen; verbleibende Unklarheiten über behauptete Unterbrechungshandlungen gehen zulasten der Strafverfolgungsbehörde.

4

Eine richterliche Handlung unterbricht die Verjährung gegenüber einer Person nur, wenn sie sich erkennbar auf deren Verfolgung bezieht; Maßnahmen, die sich nur auf andere Beschuldigte beziehen, wirken nicht verjährungsunterbrechend.

5

Eine politisch motivierte Niederschlagung strafrechtlicher Verfahren durch einen Führererlass begründet kein Verfahrenshindernis, wenn sie in evidenter Weise fundamentalen Gerechtigkeits- und Menschlichkeitsgrundsätzen widerspricht.

Vorinstanzen

Schwurgericht*) Berlin, 21. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinentechniker Walter ███ aus ██, geboren am █████████ in ██ (Ostpreußen), Sachbezeichnung: ██████████ u. a. wegen gemeinschaftlicher Aussageerpressung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in ███ ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Schwurgerichts*) in Berlin vom 21. September 1956, soweit es ihn verurteilt, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Aussageerpressung im Falle Gertrud ████████ zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt ist, die durch die Untersuchungshaft verbüßt ist.

Das Verfahren wegen der übrigen neun Fälle wird eingestellt.

Der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wird aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung darüber, ob und auf welche Zeit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen sind, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie den Fall Gertrud ████████ ██████████ betreffen. Soweit das Verfahren eingestellt ist, werden sie und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt.

Gründe

von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt. Es hat die Untersuchungshaft auf die Zuchthausstrafe angerechnet und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat im Wesentlichen Erfolg.

I.

Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob dem Verfahren rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

1.) Die Strafverfolgung ist verjährt, soweit es sich nicht um den Fall Gertrud ██ █████ (UA S. 31–33) handelt.

Die Taten sind in der Zeit von Februar bis April 1934 begangen worden. Nur der Fall Gertrud ████████ (UA S. 22, 23) ereignete sich erst im September 1934.

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 67 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 343 StGB zehn Jahre.

a) In Berlin besteht keine Rechtsvorschrift, die ausdrücklich die Verjährung der Strafverfolgung wegen solcher Taten regelt, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht geahndet worden sind. Es kommt daher nur der Rechtsgedanke in Betracht, den § 69 Abs. 1 StGB ausdrückt. Diese Bestimmung ist „entsprechend auf die Zeit anzuwenden, in der auf Grund des ‘Führerwillens’ die Verfolgung bestimmter Straftaten nicht möglich war“ (Urteil des Senats vom 9. Juli 1954 – 5 StR 218/54 – in der Strafsache gegen Winzer – 2 P Ks 1/50 StA Berlin). Solange ruhte also die Verjährung.

Der „Wille des Führers“ hinderte die Strafverfolgung in der vorliegenden Sache erst vom 23. Oktober 1935 an.

Die Staatsanwaltschaft führte in den Jahren 1934 und 1935 Ermittlungen gegen den Angeklagten und einige andere Polizeibeamte wegen des Falles Gertrud ███████ und vieler ähnlicher Vorkommnisse, von denen ein Teil auch dem Angeklagten zur Last fiel. Das ergibt sich aus alten Akten oder Handakten, die noch vorhanden sind und dem Senat vorliegen, und aus einer Aufstellung des Generalstaatsanwalts bei dem Landgericht in Berlin vom 9. April 1935, deren Abschrift sich Bd. Bl. 137–146 der Beiakten gegen W. H. – 2 P Ks 1/50 befindet. Soweit die Akten erhalten sind, schließen sie mit dem vervielfältigten Vermerk des Staatsanwalts: „Laut Mitteilung des Herrn Reichsministers der Justiz vom 26.10.35 Z. St. g. —— 537.35 ist das Verfahren durch Erlass des Führers und Reichskanzlers vom 23.10.35 ReP. 5469.35 niedergeschlagen worden.“

Die Strafverfolgung war also nicht von Anfang an aus politischen Gründen unmöglich. Der Angeklagte wurde damals sogar verhaftet. Nach den Feststellungen des Landgerichts war er vom 10. April bis 15. August 1935 und vom 28. August bis 12. Oktober 1935 in Untersuchungshaft (UA S. 6).

Der Generalbundesanwalt meint zwar, die Einleitung der Verfahren habe von vornherein dem „Führerwillen“ widersprochen. Dass dieser erst später in den Erlassen vom 23. Oktober 1935 seinen förmlichen Ausdruck gefunden habe, ändere nichts daran, dass er von Anfang an vorhanden gewesen sei. Es kommt aber darauf an, von welchem Zeitpunkt an er die Fortsetzung der Verfahren tatsächlich hinderte. Das tat er erst seit dem 23. Oktober 1935. Vorher war dieser Ausgang weder sicher noch mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es müssen vielmehr auch damals von den Gerichten hin und wieder strafbare Handlungen abgeurteilt worden sein, die der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung zugunsten dieses Systems begangen hatte. Denn § 1 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 23. April 1936 (RGBl. I 378) erließ die Strafen für Taten, zu denen sich der Täter „durch Übereifer im Kampf für den nationalsozialistischen Gedanken“ hatte hinreißen lassen. Bestimmte schwerere Fälle, die § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete, waren sogar ausgenommen. Mit ähnlichen Einschränkungen hatte schon § 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 7. August 1934 (RGBl. I 769) in Verbindung mit seinem § 3 Nr. 3 die Strafen wegen Taten der gleichen Art erlassen. Solche Urteile müssen also in der Zeit vom 7. August 1934 bis zum 23. April 1936 noch vorgekommen sein.

In den Fällen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, ruhte also die Verjährung vom 23. Oktober 1935 zunächst bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in Berlin im April 1945. Während der ersten darauf folgenden Monate hinderten Anordnungen der Besatzungsmacht die Tätigkeit der Berliner Gerichte. Bei dem Landgericht wurden am 9. August 1945 zunächst drei Strafkammern eingerichtet. Bis dahin ruhte die Verjährung ebenfalls (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB).

b) In die zehnjährige Verjährungsfrist ist also die Zeit vom 23. Oktober 1935 bis zum 9. August 1945 nicht einzurechnen. Soweit die Verjährung bis zum 23. Oktober 1935 gelaufen hatte, bleibt dies zu berücksichtigen. Denn wenn das Hindernis wegfällt, das die Verjährung zum Ruhen gebracht hatte, beginnt die Frist nicht, wie bei der Unterbrechung, von neuem; sie läuft vielmehr weiter.

Tatzeit war im Falle Gertrud █████ ████ September 1934. Die übrigen Taten sind im Februar, März und April 1934 begangen worden. Bis zum 23. Oktober 1935 waren also im Falle ████████ ein Jahr und ein Monat, in den übrigen Fällen reichlich 14 Monate vergangen. Allerdings wird, da der Angeklagte im Jahre 1935 mehrere Monate in Untersuchungshaft war, gegen ihn ein richterlicher Haftbefehl vorgelegen haben. Dieser ist nicht mehr vorhanden. Die Annahme liegt nahe, dass er in dem Verfahren wegen des Falles Gertrud ████ (Aktenzeichen P Js 877/35/XX) erlassen worden ist. Etwas anderes kann jedenfalls nicht festgestellt werden.

Grundsätzlich muss zwar das Verfahrenshindernis der Verjährung bewiesen sein, so dass z. B. Unklarheiten über den Zeitpunkt der Tat zu Lasten des Angeklagten gehen. Richterliche Handlungen, die die Verjährung unterbrochen haben sollen, können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen.

An der zehnjährigen Verjährungsfrist fehlten hiernach am 9. August 1945 im Falle Gertrud ███████ noch 8 Jahre und 11 Monate, in den übrigen Fällen, ausgenommen den Fall Gertrud ████████, noch knapp 8½ Jahre. Die Verjährung endete also in diesen acht Fällen etwa im Januar 1954, im Falle Gertrud ████████ im Juli 1954, wenn sie nicht vorher unterbrochen wurde.

c) Das ist jedoch nur im Falle Gertrud ████████ geschehen, in dem ohnedies die Verjährung auch vor dem 23. Oktober 1935 schon unterbrochen worden war.

Die erste richterliche Handlung war im vorliegenden Verfahren die Vernehmung des Beschuldigten █████████ am 16. Mai 1951 (Bd. I Bl. 175 d. A.). Sie betraf von den Fällen, in denen der Angeklagte ███████ verurteilt worden ist, nur den Fall Gertrud ████████ ███████ (vgl. Bd. I Bl. 174 in Verbindung mit Bl. 159 Rücks., 160 d. A.).

Sie bezog sich aber nach ihrem Inhalt und dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Bd. I Bl. 174) nicht erkennbar auf den Angeklagten ███████. Sie bezweckte, soviel sich aus diesen Unterlagen entnehmen lässt, nicht einmal mittelbar, auch ihn zu verfolgen. Sie hat daher die Verjährung gegen ihn im Falle Gertrud ████████ nach § 68 Abs. 1 StGB nicht unterbrochen (vgl. RGSt 36, 350; RG JW 1938, 1584; RG HRR 1938, 486).

Der richterliche Haftbefehl vom 20. Oktober 1951 (Bd. II Bl. 81 d. A.) erging gegen den Angeklagten wegen des Falles Gertrud ████████ und wegen des Falles Otto ██████████, der nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ist. Diese richterliche Handlung unterbrach daher die Verjährung nur im Falle Gertrud ██████████.

In den übrigen Fällen war die Verjährungsfrist schon verstrichen, als der Strafkammervorsitzende am 13. September 1954 die Zustellung der Anklageschrift anordnete (Bd. III Bl. 139 d. A.). Insoweit wird das Verfahren eingestellt.

2.) Nur wegen des Falles Gertrud ██████ ist die Strafverfolgung also noch zulässig. Ihr steht die Niederschlagung durch den Erlass des „Führers und Reichskanzlers“ vom 23. Oktober 1935 nicht entgegen. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen auf S. 4 und 5 seines Urteils vom 14. Dezember 1954 – 5 StR 353/54 – in der Strafsache gegen H. c. (Aktenzeichen: Ks 2/53 StA Berlin). Sie gelten sinngemäß auch hier.

Mit der Wiederniederschlagung des Verfahrens deckte Hitler eine größere Zahl von Beamten der Geheimen Staatspolizei, die in vielen Fällen Aussagen politischer Gegner planmäßig erpresst hatten. Sie waren damit in einer Weise verfahren, die jeder Rechtsstaat entschieden verwirft und die auch das deutsche Strafgesetzbuch als Verbrechen kennzeichnet. Indem Hitler solche gerichtliche Verfahren gegen sie verhinderte, zog er nicht etwa einen Schlussstrich unter überwundene Missstände einer Übergangszeit. Er förderte vielmehr eine Entwicklung zu noch weit schlimmeren Verhältnissen. Die Geheime Staatspolizei erlangte in der Folgezeit unumschränkte Macht und missbrauchte sie zur rücksichtslosen Unterdrückung. Gegen ihre Willkür gab es keinen wirksamen Schutz für Freiheit, Leben und Gesundheit. Sie erhob sich über die Rechtsordnung und wusste sich in dieser Stellung von „ihrer“ Regierung geschützt. In diesem geschichtlichen Zusammenhang muss auch der Erlass vom 23. Oktober 1935 gesehen werden. Er wirkte zu seinem Teil an dem geschilderten Rechtsverfall mit. Damit verstoß er gegen den „jeden Gesetzgeber und Machthaber eines zivilisierten Volkes bindenden und verpflichtenden Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit, wie er im Bewusstsein der Allgemeinheit lebt“ (BGHSt 3, 357, 362, 363). Er widersprach dem „Kernbereich des Rechts, der nach allgemeiner Rechtsüberzeugung von keinem Gesetz und keiner anderen obrigkeitlichen Maßnahme verletzt werden darf“ (BGHSt 2, 234, 237). Er stand in einem „evidenten Widerspruch mit den alles formale Recht beherrschenden Prinzipien der Gerechtigkeit“ (BVerfG vom 17. Dezember 1953, mitgeteilt von Mercker MDR 1954, 205). Er bildet daher kein rechtliches Verfahrenshindernis.

II.

Auf die Einwendungen der Revision kommt es nur noch im Falle Gertrud █████████ an, weil das Verfahren in allen übrigen neun Fällen wegen Verjährung eingestellt wird.

1.) Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

a) Das Straffreiheitsgesetz vom 23. April 1936 kommt dem Angeklagten nicht zugute. Ob es überhaupt noch anwendbar wäre, mag unentschieden bleiben. Jedenfalls hat der Angeklagte die Aussageerpressung an Gertrud ███████ zwar „im Kampf für den nationalsozialistischen Gedanken“ begangen. Er hat sich dazu aber nicht „durch Übereifer hinreißen lassen“; denn es hat ihm nicht an ruhiger Überlegung gefehlt (RG HRR 1936, 105). Der Fall █████ war die letzte von insgesamt neun gleichartigen Ausschreitungen im Februar, März und April 1934. Er war ein Teil eines wohlüberlegten und planmäßigen Vorgehens. Das hat das Landgericht dem festgestellten Sachverhalt rechtlich unangreifbar entnommen (UA S. 37, 38).

b) Entgegen der Meinung der Revision besteht kein Anlass, die Frage eines „Staatsnotrechts“ zu erörtern.

c) Die Sachrüge nötigt dazu, die Verurteilung im Falle Gertrud ███████ auch insoweit rechtlich zu prüfen, als die Revision im Einzelnen nichts vorbringt. Dabei ergibt sich kein Fehler des Urteils.

III.

Das Landgericht hat wegen des Falles Gertrud ███████ die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus verhängt. Diese Strafe bleibt bestehen. Sie ist jedoch durch die Untersuchungshaft verbüßt.

Das Landgericht hat dem Angeklagten neben der Gesamtstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt. Da die Gesamtstrafe aufgehoben ist, kann diese Entscheidung nicht bestehen bleiben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.

Soweit das Verfahren wegen Verjährung eingestellt ist, sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen. Die Verjährung war schon eingetreten, als das Hauptverfahren eröffnet wurde. Wer nicht mehr hätte verfolgt werden dürfen, ist kostenrechtlich einem Angeklagten gleichzustellen, dessen Unschuld das Verfahren ergeben hat (BGH vom 26.7.1957, mitgeteilt von Dallinger MDR 1957, 654 unter § 467 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Beschluss

In der Strafsache gegen den Maschinentechniker Walter ███, geboren am ████ 1900 in ██████████ (Ostpreußen), wird das Urteil des Senats vom 10. Dezember 1957 wegen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es im Urteilssatz nicht „des Schwurgerichts“, sondern „des Landgerichts“ heißt.

Berlin, den 17. Dezember 1957 Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

SarstedtSiemerDr. BorkerDr. KoffkaSchmitt
Dr. KoffkaSchmittSarstedtSchmidtDr. Borker

Zitiert (1)