Revision verworfen: Verwertbarkeit ausländischer Zeugnisniederschriften und Sachrügen im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 216/63
- Datum
- 09.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung im Ausland aufgenommener Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist zulässig, wenn die Vernehmung am Ort den dortigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften entspricht und das Rechtshilfeersuchen ordnungsgemäß gestellt wurde.
Bei Rechtshilfevernehmungen genügt nicht die Anwendung deutschen Verfahrensrechts; es ist ausreichend, dass die Vernehmung nach dem am Vernehmungsort geltenden Recht erfolgt, auch wenn die Vernehmung durch Beamte der gerichtlichen Polizei vorgenommen wird.
§ 247 StPO schützt die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung; eine Verlesung ausländischer Niederschriften ist nicht allein deshalb unzulässig, weil der Angeklagte bei der ausländischen Vernehmung nicht anwesend sein konnte.
Formelle Verstöße bei Eidserteilungen im Ausland schließen die Verwertbarkeit der Aussagen nicht automatisch aus; das Gericht kann solche Aussagen gegebenenfalls als uneidliche Angaben würdigen, insbesondere wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den Verstoß hingewiesen wurde und das Urteil auf weiteren Überzeugungsgründen beruht.
Für die Annahme von Rückfall und die Verhängung von Nebenfolgen (z. B. Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte, Berufsverbot) genügen hinreichende Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite; Anordnung und Beginn der Nebenfolgen sind ausreichend bestimmt, wenn Urteil und Gründe ihre Wirksamkeit erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Robert ██ ws ███ ██ ██ geboren am █████ 1897 in ██ wegen fortgesetzten Betruges i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Hoffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. September 1962 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Verfahrensrügen
1. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung war die auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützte Verlesung der Niederschriften über die Aussagen der fünf in Paris vernommenen Zeugen zulässig. Sämtliche fünf Zeugen wohnen in Paris oder doch in der näheren Umgebung von Paris. Sie sind teils französische Staatsangehörige, teils Flüchtlinge aus osteuropäischen Ländern, ein Zeuge ist staatenlos. Die Revision beanstandet selbst nicht, dass die Strafkammer bei diesen Zeugen unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussagen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung für nicht zumutbar erachtet hat. Sie hält die Verlesung nur deswegen für gesetzwidrig, weil die Zeugen in Paris nicht von einem Richter, sondern von einem Offizier der gerichtlichen Polizei vernommen worden sind, und weil ferner der Angeklagte und sein Verteidiger keine Benachrichtigung über den Termin erhalten haben und aus diesem Grunde nicht anwesend sein konnten. Die angeführten Umstände standen der Verlesung der Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung nicht entgegen. Aus ihnen lässt sich insbesondere nicht ein unbedingter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 4, 5 und 8 StPO herleiten.
Die Verlesung war nicht deshalb unzulässig, weil in Paris nicht ein Richter, sondern ein Offizier der gerichtlichen Polizei die Zeugen vernommen hat. Werden im Wege der Rechtshilfe Zeugen im Ausland vernommen, so ist nicht zu erwarten, dass bei Ausführung des Rechtshilfeersuchens deutsches Strafverfahrensrecht angewendet wird (BGHSt 2, 300, 304; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. Einleitung 6 e V, § 223 Anm. 6 b, § 251 Anm. 3 a IV). Es genügt vielmehr, dass die am Vernehmungsort geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften beachtet werden. Das war hier der Fall, wie die Revision selbst als möglich einräumt. Der Untersuchungsrichter beim Landgericht hatte entsprechend den Bestimmungen über den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Frankreich (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen II F 4 „Frankreich“ Ziff. 9 a) und den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 15. Januar 1959 Nr. 153 das Ersuchen um Vernehmung der Zeugen durch diplomatische Vermittlung „an das für Paris zuständige Gericht oder die sonst zuständige Behörde“ gerichtet. Es gelangte zunächst an den „Doyen des Juges d’instruction de la Seine“ und wurde von diesem an den „Commissaire Divisionnaire (Chef du service)“ zur Erledigung weitergegeben. Der von diesem mit der Vernehmung der Zeugen beauftragte „Officier de police judiciaire“ hat darauf die Zeugen eidlich vernommen. Der Angeklagte und sein Verteidiger sind bei der Vernehmung nicht anwesend gewesen; sie sind ebenso wie die Staatsanwaltschaft von dem Termin nicht benachrichtigt worden. Dieses Verfahren entspricht dem französischen Recht, das dem Untersuchungsrichter auch die Erledigung von Ersuchen ausländischer Behörden um Zeugenvernehmungen zuweist und ihm gestattet, solche Vernehmungen, auch eidliche, den Beamten der gerichtlichen Polizei, die Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, zu übertragen (Art. 151, 152 Code de procédure pénale, der am 2. März 1959 an die Stelle des Code d’instruction criminelle von 1808 getreten ist; vgl. Schlegtendal JZ 1959, 594; ferner auch Schweikert ZStW 1957, 684).
Nach dem für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen auch ausländischer Behörden maßgebenden französischen Recht ist, anders als bei der Vernehmung des Angeschuldigten und der Zivilpartei (vgl. Art. 118, 119 Code de procédure pénale und Schweikert aaO S. 696), bei Zeugenvernehmungen die Gegenwart des Angeschuldigten und seines Verteidigers ebenso wie die des Staatsanwalts nicht zulässig (Art. 102 Code de procédure pénale).
Die Verlesung der Vernehmungsniederschriften unterlag deshalb keinen Bedenken. Wenn § 251 StPO nur die Verlesung richterlicher Niederschriften gestattet, so gilt diese Vorschrift ohne Einschränkung nur für Niederschriften, die im Gebiete der Strafprozessordnung aufgenommen sind, für ausländische Protokolle jedenfalls dann nicht, wenn nach dem Rechte des Ortes der Vernehmung die Beobachtung der deutschen Verfahrensvorschriften nicht geboten oder sogar nicht zulässig und deshalb vom ersuchenden Gericht nicht durchzusetzen ist. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte waren demnach für die erkennende Strafkammer kein Hindernis, nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu verfahren (EGSt 46, 50 und BGHSt 7, 15; vgl. auch BGHSt 1, 219, 220 ff.).
Ein Verstoß gegen § 247 StPO scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift nur für die Hauptverhandlung gilt. Hier war der Beschwerdeführer bei der Verlesung der Niederschriften zugegen.
2. Die Rüge der Revision, die Vereidigung der in Paris vernommenen Zeugen sei allein Sache des hiesigen Untersuchungsrichters, übersieht die Vorschrift des § 223 Abs. 3 StPO. Danach hat, wie schon im Rechtshilfeersuchen zutreffend beantragt, die Vernehmung der Zeugen durch einen ersuchten Richter eidlich zu erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
3. Der Strafkammer war auch nicht, wie die Revision meint, verwehrt, die Aussagen der beiden unter Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigten Zeugen ███ und ███ als uneidliche Aussagen zu würdigen (vgl. BGH NJW ███████████).
Die Revision hat nicht behauptet, dass die Strafkammer entgegen BGHSt 4, 130 den Beschwerdeführer und seinen Verteidiger auf diesen Verstoß nicht in der Hauptverhandlung hingewiesen hat. Dies ist im Gegenteil durch besonderen Beschluss geschehen. Im Übrigen hat die Strafkammer der Feststellung des Betrugsvorsatzes die eigenen Angaben und Erklärungen des Beschwerdeführers allein zugrunde gelegt (UA S. 74 ff).
II. Sachrügen
1. Was die Revision sachlichrechtlich gegen den Schuldspruch vorträgt, ist, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet. Soweit die Revision sich insbesondere dagegen wendet, dass der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, erübrigt sich eine nähere Prüfung, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
2. Entgegen ihrer Auffassung enthält auch der Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum.
a) Die Erwägungen, auf die die Verurteilung wegen Rückfalls (§ 264 StGB) gestützt wird (UA S. 79 ff), sind nach der äußeren und der inneren Tatseite rechtlich fehlerfrei.
b) Für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gemäß §§ 263 Abs. 1, 32 StGB und die Dauer dieser Maßnahme bedarf es keiner näheren Begründung (Jagusch in LK 8. Aufl. § 32 Anm. 1 und BGH 1 StR 494/54 vom 5. April 1955). Das auf Untersagung der Ausübung jeglichen „selbständigen Handelsgewerbes“ lautende Berufsverbot (§ 42 l StGB) ist hinreichend genau bezeichnet (BGH LM Nr. 2 zu § 42 l StGB = NJW 1958, 1404 – L). Anordnung und Dauer dieser Maßnahme sind ausreichend begründet. Die Fassung der Urteilsformel und die Gründe geben zu keinem Zweifel Anlass, dass die Frist für beide Maßnahmen nach Verbüßung der Freiheitsstrafe zu laufen beginnt.
Da die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ergeben hat, ist der Revision der Erfolg zu versagen.
| Sarstedt | Hoffka | Börker | |||
| Siemer | Kersting |