Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtbeiordnung des Pflichtverteidigers bei politischer Verdächtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 21/56
Datum
28.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen politischer Verdächtigung auf, weil dem Angeklagten nicht rechtzeitig ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Das Gericht stellt fest, die Sach- und Rechtslage sei schwierig; insbesondere seien Gefährdungsvorsatz und die Frage des Nötigungsnotstands (§52 StGB) nicht ausreichend geprüft. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer schwierigen Sach- und Rechtslage ist dem Beschuldigten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen; die Gerichte überschreiten ihr Ermessen, wenn sie dies ohne eingehende Prüfung verneinen.

2

Der Gefährdungsvorsatz nach dem Freiheitsschutzgesetz setzt das Bewusstsein voraus, den Betroffenen der Gefahr schwerer Eingriffe in Leib, Leben, Freiheit, Vermögen oder berufliche Stellung auszusetzen; bloßes Bewusstsein allgemeiner nachteiliger Folgen genügt nicht.

3

Wenn der Täter gegenüber einer Behörde nur Tatsachen bestätigt, die dieser bereits bekannt sind, kann der objektive Tatbestand der Gefährdung erfüllt sein; das Vorliegen eines Gefährdungsvorsatzes erfordert in solchen Fällen jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung.

4

Bei Zwangslagen durch staatliche Organe ist als Schuldausschließungsgrund der Nötigungsnotstand (§ 52 StGB) zu prüfen; die Zumutbarkeit einer Ausweichmaßnahme (z. B. Flucht) ist durch Vergleich der für den Täter entstehenden Nachteile mit der von der Tat herbeigeführten Gefährdung zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Landarbeiter Horst ███, geboren am █████ 1931 in █████████, Kreis ███, wegen politischer Verdächtigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.6.1951) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, der keinen Beruf erlernt hat, bewirtschaftete bis zum 16. Mai 1955 eine 7 ha große Siedlerstelle. Im Februar 1954 war er in ██ in der Sowjetzone an einer tätlichen Auseinandersetzung mit Angehörigen der SED beteiligt, bei der er „politisch abfällige“ Äußerungen machte. Der Vorfall hatte zur Folge, dass er im Sommer 1954 durch die Drohung, man werde ihn strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, genötigt wurde, in einem SSD-Gefängnis eine Spitzelverpflichtung zu unterschreiben. Im Januar 1955 wurde er durch einen Beauftragten des SSD aufgefordert, der Spitzelverpflichtung nunmehr nachzukommen und über die politische Einstellung des Bürgermeisters ███████ zu berichten. Nachdem der Angeklagte versucht hatte, sich dieses Auftrages dadurch zu entledigen, dass er einen „parteilosen“ Bericht erstattete, ließen die Beauftragten des SSD durchblicken, ihnen sei Nachteiliges über ████████ bekannt. Der Angeklagte gab nunmehr „auf Vorhalt“ an, ████████ sei in politischer Hinsicht nicht einwandfrei und halte die Parteilinie nicht ein. Dem ihm daraufhin erteilten weiteren Auftrag, weitere Berichte zu liefern, entzog er sich dadurch, dass er am 16. Mai 1955 nach Westberlin flüchtete.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge erweist sich durch. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Nichtbeiordnung eines Verteidigers.

Ausweislich der Akten hat der Angeklagte am 1. August 1955 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Der Antrag ist durch Beschluss der Strafkammer vom 2. August 1955 mit der Begründung abgelehnt worden, dass „die Voraussetzungen des § 140 StPO“ nicht vorlägen. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Durch ihren Beschluss hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO verneint. Insoweit hat sie die ihrem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen überschritten.

Die Entscheidung des Falles setzt, wie unten näher dargelegt wird, die Erkenntnis und Beantwortung von Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art voraus, die offensichtlich schwierig sind. Das gilt insbesondere für die Fragen, ob der Angeklagte mit dem erforderlichen Gefährdungsvorsatz gehandelt hat und ob die Tat unter den Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes (§ 52 StGB) begangen wurde. Nach dem Inhalt des Urteils liegt nahe, dass selbst die Strafkammer diese Fragen und ihre Schwierigkeit nicht voll erkannt hat. Hierfür spricht, dass das Urteil keine rechtlich einwandfreie Feststellung des erforderlichen Gefährdungsvorsatzes enthält und dass es die Frage des Nötigungsnotstandes überhaupt nicht erörtert. Das rechtfertigt die Annahme, dass dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Verteidiger bestellt werden musste.

Das Urteil kann auf der Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers beruhen. Es muss schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

a) Das Urteil enthält, wie bereits oben mitgeteilt worden ist, keine rechtlich einwandfreie Feststellung eines Gefährdungsvorsatzes, wie ihn § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Freiheitsschutzgesetzes voraussetzt. Es sagt nur, der Angeklagte „gebe zu, sich bei der Berichterstattung bewusst gewesen zu sein, dass hierdurch gegen ██████ irgendwelche Maßnahmen sowjetzonaler Stellen hätten ausgelöst werden können, die für ihn nachteilige Folgen hätten haben können“.

Das kann als Feststellung eines Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 a.a.O. schon deshalb nicht angesehen werden, weil dieser nicht nur das Bewusstsein des Täters davon voraussetzt, dass seine Mitteilung Maßnahmen sowjetzonaler Stellen auslösen kann, die mit nachteiligen Folgen für den Betroffenen verbunden sind. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er den Betroffenen der Gefahr aussetzt, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seinem Vermögen oder seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Dass sich der Angeklagte dieser Gefahr bewusst war, kann angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der Beschaffenheit der in Rede stehenden Mitteilung – nach dem Inhalt der Urteilsgründe „zugibt“ – nicht ohne weiteres entnommen werden.

Abgesehen hiervon widerspricht die Bemerkung des Urteils, „der Angeklagte gebe zu, sich bei der Berichterstattung bewusst gewesen zu sein ...“, späteren Urteilsausführungen, die ergeben, dass der Angeklagte die Berichterstattung als solche in der Hauptverhandlung bestritten hat. Die Feststellung, dass er über ██ █████ berichtet hat, beruht ausweislich der Urteilsgründe ausschließlich auf der Zeugenaussage eines Polizeibeamten, über die das Urteil nur sagt, der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung die Angaben gemacht habe, die er, der Zeuge, in dem Protokoll vom 17. Mai 1955 niedergelegt habe, „nämlich, dass der Angeklagte dem SSD gegenüber zugegeben habe zu wissen, dass ███ nicht immer die Parteilinie einhalte“. Dafür, dass der Zeuge bekundet hatte, der Angeklagte habe bei seiner polizeilichen Vernehmung außerdem zugegeben, sich bei der sogenannten Berichterstattung bewusst gewesen zu sein, dass sie nachteilige Folgen für ███ ████████ haben könnten, sagt das Urteil nichts.

Dass der Angeklagte mit dem erforderlichen Gefährdungsvorsatz gehandelt habe, erscheint im Übrigen bei dem bisher festgestellten Sachverhalt keineswegs selbstverständlich. Danach hat der Angeklagte die Erklärungen, in denen die Strafkammer die politische Verdächtigung gefunden hat, erst abgegeben, nachdem die SSD-Beauftragten hatten durchblicken lassen, dass ihnen Nachteiliges über ██ █████ bekannt sei, und nachdem ihm ein „Vorhalt“ gemacht worden war. Dieser Sachverhalt lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte nur etwas bestätigt hat, was den Beauftragten des SSD bereits bekannt war und was sie ihm vorgehalten hatten. Das würde zwar den äußeren Tatbestand einer Gefährdung im Sinne des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 a.a.O. nicht ausschließen. Ihn kann auch verwirklichen, wer dem SSD nur Tatsachen bestätigt, die diesem bereits bekannt sind. Denn der Tatbestand der Gefährdung setzt nicht unbedingt voraus, dass der Täter die Gefahr politischer Verfolgung erst begründet. Es genügt, dass er durch sein Verhalten eine bereits vorhandene Verfolgungsgefahr „vergrößert“. Das kann aber auch tun, wer schon bekannte Tatsachen bestätigt. In einem solchen Fall bedarf aber die Frage nach dem Gefährdungsvorsatz besonders eingehender und sorgfältiger Prüfung. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Mitteilung, die der Angeklagte dem SSD gemacht hat, keine Angaben über bestimmte Handlungen oder Äußerungen des Betroffenen enthielt, sondern sich in der allgemeinen Erklärung erschöpfte, dass ██ tatsächlich in politischer Hinsicht nicht einwandfrei sei und nicht immer die Parteilinie einhalte. Dass eine solche Prüfung erfolgt ist, muss das Urteil erkennen lassen.

b) Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte mit Gefährdungsvorsatz gehandelt hat, wird die Strafkammer weiterhin prüfen müssen, ob seine Tat aus dem Gesichtspunkt des Nötigungsnotstandes (§ 52 StGB) entschuldigt ist.

Dass für einen Sowjetzonenbewohner, der in einem SSD-Gefängnis von einem Beauftragten des SSD unter Umständen, wie sie hier vorliegen, genötigt wird, eine Spitzelverpflichtung zu unterschreiben, im Falle der Verweigerung der Unterschrift oder der Nichterfüllung der eingegangenen Spitzelverpflichtung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht, solange er sich im Machtbereich des SSD befindet, bedarf keiner besonderen Erörterung (vgl. StE 17/54 vom 6.12.1954). Fraglich kann nur sein, ob der Angeklagte diese Gefahr auf andere Weise abwenden konnte – etwa durch Flucht aus der Sowjetzone – als dadurch, dass er über ██████████ berichtete. Hierbei wird die Strafkammer beachten müssen, dass nicht jede andere Maßnahme, durch die der Täter die ihm drohende Gefahr für Leib oder Leben abwenden kann, die Anwendung des § 52 StGB ausschließt, sondern nur solche anderen Maßnahmen, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles zumutbar sind. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es in einem Falle wie dem vorliegenden insbesondere auf einen Vergleich der Nachteile an, welche die andere Maßnahme für den Täter zur Folge gehabt hätte (hier der mit der Flucht aus der Sowjetzone verbundene Verlust der Siedlerstelle und damit der Existenzgrundlage eines Mannes, der keinen anderen Beruf erlernt hat), mit Art und Stärke der Gefahren, die der Täter durch die Tat für den Betroffenen herbeigeführt hat. Von einem Sowjetzonenbewohner, der zur Unterzeichnung einer Spitzelverpflichtung genötigt worden ist, kann nicht in jedem Falle verlangt werden, dass er unter Aufgabe seiner Existenzgrundlage die Sowjetzone sofort verlässt. Das gilt jedenfalls solange, als er hofft und hoffen darf, sich der Spitzelverpflichtung durch ungefährliche Berichte entledigen zu können (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 14.2.1956 – 5 StR 599/55 = Landgericht Berlin /5027 1 P KMs 23/55 /172/55/).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergDr. KoffkaBorker
SchmidtSchmitt

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