Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: Unzureichende Feststellung des Gefährdungsvorsatzes bei politischer Verdächtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 121/56
Datum
29.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen politischer Verdächtigung nach dem Berliner Freiheitsschutzgesetz verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der erforderliche Gefährdungsvorsatz nicht hinreichend und nur formelhaft festgestellt wurde. Der Senat betont, dass auch die Bestätigung bereits bekannter Tatsachen strafbar sein kann, verlangt aber eine besonders sorgfältige Würdigung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; ein Nötigungsnotstand (§52 StGB) ist zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Delikt der politischen Verdächtigung setzt Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung des Mitgeteilten voraus; der Täter muss sich bewusst sein, dass die Mitteilung den Betroffenen der Gefahr politischer Verfolgung aussetzt (einschließlich rechtswidriger Gewalt‑ oder Willkürmaßnahmen und erheblicher Beeinträchtigungen von Freiheit, Leben, Vermögen oder beruflicher Stellung).

2

Auch die Bestätigung bereits dem Sicherheitsdienst bekannte Tatsachen kann den Tatbestand der Gefährdung verwirklichen, soweit dadurch eine bereits vorhandene Verfolgungsgefahr vergrößert wird.

3

Bei Bestätigungen bekannter Tatsachen erfordert die Feststellung des Gefährdungsvorsatzes eine besonders eingehende und sorgfältige Prüfung; formelhafte Feststellungen genügen hierfür nicht.

4

Ist die Mitwirkung des Täters auf Zwang durch staatliche Stellen zurückzuführen, ist zu prüfen, ob die Tat nach § 52 StGB (Nötigungsnotstand) entschuldbar ist; maßgeblich ist, ob zumutbare Alternativen zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bestanden und ein Vergleich der Nachteile vorzunehmen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stellmacher Harald ██ aus ████, dort geboren ███████ 1902, wegen politischer Verdächtigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der im Jahre 1902 geborene Angeklagte ist von Beruf Stellmacher. Er ist seit 1939 verheiratet und Vater von drei in den Jahren 1938, 1939 und 1943 geborenen Kindern.

Am 1. Juni 1953 wurde dem Angeklagten eine Siedlerstelle in Behrend (Sowjetzone) zugewiesen. Da die Bewilligung eines Aufbaukredites von den zuständigen Stellen „hingezögert“ wurde, fasste der Angeklagte schließlich den Entschluss, sich Pferd und Wagen, die er benötigte, durch Tausch von Jungvieh und Holz zu verschaffen. Er schlug aus diesem Grunde Holz in einem Waldgelände, das zu seiner Siedlerstelle gehörte. Da er die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung nicht hatte, wurde Anzeige gegen ihn erstattet.

Der Angeklagte wurde im April 1954 vom Bürgermeisteramt in Behrend vorgeladen und vernommen. Bei der Vernehmung waren zwei SSD-Angehörige der SSD-Dienststelle Seehausen anwesend. Der Angeklagte wurde auf die Strafbarkeit seines Verhaltens hingewiesen. Es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass er außer Verfolgung gesetzt werde, falls er sich zur Mitarbeit beim SSD verpflichte. Nachdem der Angeklagte die übliche Spitzelverpflichtung unterschrieben hatte, erhielt er den Auftrag, über die ungefähr 300 Einwohner des Ortes Behrend zu berichten, insbesondere über ihre Stellung zum Zeitgeschehen, über Versammlungen und Veranstaltungen und über die Stellungnahme der Teilnehmer zu Vorschlägen, die in den Versammlungen gemacht würden.

Der Angeklagte lieferte, um den Auftrag zu erfüllen, etwa 7 Berichte, von denen 6 allgemeinen Inhalts waren und niemanden gefährdeten. In einem weiteren, im November oder Dezember 1954 erstatteten Bericht teilte er über den ungefähr 54 Jahre alten Neubauern ██ ██████ aus Behrend der Wahrheit entsprechend mit, dass Hehlke zwar ein tüchtiger Bauer sei, aber niemals die Versammlungen oder andere Veranstaltungen besuche. Für seine Tätigkeit erhielt er im Herbst 1954 20,— DM der Deutschen Notenbank und im Dezember 1954 weitere 25,— DM der Deutschen Notenbank.

Anfang 1955 beauftragte der SSD den Angeklagten, sich in die Bundesrepublik zu begeben, um dort seine Geschwister auszuhorchen und über die Tätigkeit einer Stelle der Gehlen-Organisation zu berichten. Diesen Auftrag führte der Angeklagte nicht aus. Am 22. April 1955 flüchtete er mit seiner Familie nach Westberlin.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Vergehen gegen § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14. Juni 1951 setzt der inneren Tatseite nach Vorsatz voraus. Er muss die Gefahrdung des von der Mitteilung Betroffenen als Folge der Mitteilung umfassen. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er den Betroffenen der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und dabei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seinem Vermögen oder seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden.

Dass der Angeklagte bei seinem Bericht über Hehlke mit einem solchen Gefährdungsvorsatz gehandelt habe, ist nicht hinreichend festgestellt. Das Urteil sagt zwar, der Angeklagte habe bewusst über █████████ Mitteilung gemacht, die diesen einer Verfolgungsgefahr im dargelegten Sinne aussetzte. Diese formelhafte Feststellung genügt indessen bei der hier gegebenen Sachlage nicht. Dem steht außer der Beschaffenheit der über Hehlke gemachten Mitteilung entgegen, dass nach der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten die mitgeteilten Tatsachen dem SSD bereits bekannt waren. Dies schließt zwar den äußeren Tatbestand einer Gefährdung im Sinne des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 aaO nicht aus. Ihn kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 21/56 vom 28. Februar 1956 entschieden hat, auch verwirklichen, wer dem SSD nur Tatsachen bestätigt, die diesem bereits bekannt sind. Denn der Tatbestand der Gefährdung setzt nicht unbedingt voraus, dass der Täter durch seine Mitteilung die Gefahr politischer Verfolgung erst begründet. Es genügt, dass er durch sein Verhalten eine bereits vorhandene Verfolgungsgefahr vergrößert. Das kann aber auch tun, wer schon bekannte Tatsachen bestätigt.

Wie der Senat in dem angeführten Urteil gleichfalls schon entschieden hat, bedarf aber in einem solchen Falle die Frage nach dem Gefährdungsvorsatz insbesondere auch nach dem Bewusstsein des Täters von der Ursächlichkeit seines Verhaltens für eine Gefährdung und vom Widerspruch drohender Verfolgungsmaßnahmen zu rechtsstaatlichen Grundsätzen besonders eingehender und sorgfältiger Prüfung. Dass sie erfolgt ist, muss das Urteil erkennen lassen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Das Urteil muss schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Hat der Angeklagte mit Gefährdungsvorsatz im oben dargelegten Sinne gehandelt, so wird die Strafkammer weiterhin prüfen müssen, ob seine Tat etwa aus dem Gesichtspunkt des Nötigungsnotstandes (§ 52 StGB) entschuldigt ist.

Dass für einen Sowjetzonenbewohner, der von Beauftragten des SSD unter Umständen, wie sie hier vorliegen, genötigt wird, eine Spitzelverpflichtung zu unterschreiben, im Falle der Verweigerung der Unterschrift oder der Nichterfüllung der eingegangenen Spitzelverpflichtung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht, solange er sich im Machtbereich des SSD befindet, bedarf keiner besonderen Erörterung (vgl. StE 17/54 vom 6.12.1954). Fraglich kann nur sein, ob der Angeklagte diese Gefahr auf andere Weise etwa durch Flucht aus der Sowjetzone abwenden konnte als dadurch, dass er über █████ berichtete. Hierbei wird die Strafkammer beachten müssen, dass nicht jede andere Maßnahme, durch die der Täter die ihm drohende Gefahr für Leib oder Leben abwenden kann, die Anwendung des § 52 StGB ausschließt, sondern nur solche anderen Maßnahmen, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles zumutbar sind. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es in einem Falle wie dem vorliegenden insbesondere auf einen Vergleich der Nachteile an, welche die andere Maßnahme für den Täter zur Folge gehabt hätte (hier der mit der Flucht aus der Sowjetzone verbundene Verlust der Siedlerstelle und damit der Existenzgrundlage eines Mannes, der nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Frau und seine drei Kinder zu sorgen hatte), mit Art und Stärke der Gefahren, die der Täter durch die Tat für den Betroffenen herbeigeführt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtBörker

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