Notstand (§52 StGB) bei fortgesetzter Blutschande: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 145/65
- Datum
- 11.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leibesgefahr ist gegenwärtig, wenn der Bedrohte das drohende körperliche Übel befürchten muss, sofern er nicht unverzüglich Abwehrmaßnahmen ergreift oder sich dem Willen des Drohenden fügt.
Die Entschuldigung nach § 52 StGB entfällt nicht stets schon deshalb, weil denkbare Abwehrmöglichkeiten bestehen; entscheidend ist, ob solche Maßnahmen vor dem Hintergrund der konkreten Lage der betroffenen Person zumutbar sind.
§ 52 StGB kann auch bei selbstverschuldetem Notstand in Betracht kommen; das bloße Verbleiben in einer gefährlichen Lage schließt die Entschuldigung nicht ohne weiteres aus.
Ein vermeintlicher Notstand ist nur ausgeschlossen, wenn feststeht, dass dem Täter vernünftigerweise andere zumutbare Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr bewusst oder zugänglich waren; die Beurteilung bedarf einer konkreten Tatsachenermittlung.
Die Frage der Anwendbarkeit von § 54 StGB stellt sich erst, wenn ein (vermeintlicher) Entschuldigungsgrund nach § 52 StGB ausscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 11. November 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Anna ██, geborene ███, geboren ███ 1913 in █████████████████, wegen fortgesetzter Blutschande u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Entschuldigung der Angeklagten, ihr Ehemann habe sie durch Drohungen mit Schlägen und Hinauswerfen aus dem Haus zu häufigem Geschlechtsverkehr mit ihrem damals 12- bis 13-jährigen Sohn gezwungen, hat die Jugendkammer nur für das erste dieser Geschehnisse gelten lassen. Wie es nach den nicht ganz klaren Urteilsausführungen scheint, hat das Landgericht ihr insoweit zugutegehalten, dass sie in der unverschuldet irrigen Annahme eines Notstands (§ 52 StGB) handelte. Im Übrigen sieht es die Leibesgefahr für die Frau nicht als gegenwärtig an; jedenfalls habe sie diese so meint es auch anders abwenden können, als durch Unterwerfen unter den Willen des Mannes, nämlich durch Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe oder durch Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. Bei dem bisher festgestellten Sachverhalt irrt die Jugendkammer in diesen Punkten.
1. Leibesgefahr ist gegenwärtig, wenn der Bedrohte befürchten muss, das ihm angedrohte körperliche Übel zu erleiden, sofern er nicht alsbald zu Abwehrmaßnahmen greift oder sich dem Willen des Drohenden fügt. Dass sich die Angeklagte in einer in diesem Sinne gegenwärtigen Leibesgefahr befand, lässt sich nicht einmal für den Zustand dauernder Bedrängnis leugnen, in den das unnatürliche, von vornherein, wie sie erkannte, auch in Zukunft zu gewärtigende Verlangen ihres Mannes sie versetzte (RGSt 60, 318, 319; LGHSt 5, 371, 373); erst recht nicht für den Augenblick, in dem der Mann, wie die Jugendkammer unterstellt, das Verlangen unter gleichen Begleitumständen tatsächlich wiederholte. Denn dass er, offenbar triebhaft enthemmt, nach der im Urteil nicht als widerlegt behandelten Einlassung der Angeklagten ein Tyrann, jetzt in der Landesnervenklinik untergebracht und demnach möglicherweise schon damals untergebracht, seine Drohungen etwa nicht verwirklicht hätte und die Beschwerdeführerin demgemäß gar nicht ernstlich fürchtete, kann wenigstens nach den bisherigen Feststellungen nicht angenommen werden.
2. Befand sich die Angeklagte aber in gegenwärtiger Leibesgefahr, so konnte sie, sooft ihr Ehemann unvermittelt mit seinen geschlechtlichen Verlangen hervortrat, jedenfalls den ihr dabei angedrohten Schlägen in diesem Augenblick nicht auf die vom Landgericht für möglich gehaltene Weise entgehen. Ferner schließt nicht jede nur denkbare Möglichkeit, durch die der Täter Notstand wenden könnte, seine Entschuldigung nach § 52 StGB aus, sondern nur eine solche, die bei der gegebenen Sachlage ihm auch zumutbar ist (BGH Urt. vom 28. Februar 1956 – 5 StR 21/56 bei Dallinger MDR 1956, 395). Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob der Angeklagten zugemutet werden konnte, polizeiliche Hilfe gerade gegen ihren Ehemann anzurufen oder das Haus zu verlassen und sich von ihm zu trennen. Die Strafkammer hat die näheren Umstände der Konfliktslage und ihre Gründe nicht untersucht. Sie ist auch darüber hinweggegangen, dass die Frau gerade fürchtete, von ihrem Ehemann „aus dem Haus geworfen“ zu werden, wenn sie sich seinen Wünschen versagte; dabei liegt es nahe, dass diese ihre Furcht darauf beruhte, ihr Sohn und ihre damals ebenfalls noch minderjährigen beiden Töchter würden sonst dem Vater ganz und gar schutzlos ausgeliefert sein. Ungeprüft ist ferner geblieben, ob polizeiliche Hilfe, wenn sie gewährt worden wäre, nachhaltige Wirkung gehabt und die Beschwerdeführerin endgültig aus ihrer Zwangslage befreit hätte (RGSt 66, 98, 102; 66, 222, 225; BGHSt 5, 371, 375). Anscheinend meinte das Landgericht, die Frau habe nach dem ersten Vorfall ihren Mann durch Trennung von ihm oder durch Inanspruchnahme der Behörden keine Gelegenheit mehr zu weiteren Unzuchtsverlangen geben dürfen und es infolge Verbleibens bei ihm selbst zu vertreten, dass die Zwangslage stets von neuem für sie entstand. Dabei scheint jedoch übersehen zu sein, dass der Entschuldigungsgrund nach § 52 StGB – anders als nach § 54 StGB – auch bei verschuldetem Notstand gilt (RGSt 66, 222, 225). Freilich wird, wer sich wissentlich oder gar mutwillig der Lage aussetzt, zu einer bestimmten strafbaren Handlung durch unwiderstehliche Gewalt oder Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben genötigt zu werden, sich nicht leicht gemäß § 52 StGB entschuldigen können, wenn er dann wirklich, wie erwartet, zu der Straftat gezwungen wird (vgl. BayObLG MDR 1955, 247 Nr. 249). Indes ist es gerade die Frage, ob der Angeklagten vorgeworfen werden darf, dass sie um den Preis, in strafbare Handlungen verwickelt zu werden, bei der augenscheinlich sittlich gefährdeten Familie ausharrte, ohne anderweit Schutz für sie zu suchen. Das Landgericht hat das bisher unbeantwortet gelassen.
3. Gleichfalls ist bisher unerörtert, ob die Beschwerdeführerin, eine einfache Frau, überhaupt an die Möglichkeit gedacht hat, der ihr drohenden Leibesgefahr auf andere Weise entkommen zu können als durch Sichfügen in den Willen ihres Ehemannes, des „Tyrannen“. Wäre das nicht der Fall, hätte sie keinen anderen Ausweg gesehen als dem Manne nachzugeben, so hätte sie jedenfalls in vermeintlichem Notstand gehandelt (BGH HRR 1939, 1553). Sie bliebe dann straffrei, wenn ihr Irrtum entschuldbar ist. Gleiches hat die Rechtsprechung bei fahrlässig verschuldetem Irrtum bisher für den Fall eingenommen, dass allein das vorsätzliche Handeln strafbar ist (RGSt 66, 222, 227 f.; BGHSt 5, 371, 374 f.; 18, 311, 312; wohl auch BGH Urt. vom 15. Juni 1962 – 2 StR 531/61 –). Ob diese Rechtsprechung fortzusetzen wäre oder die vom Bundesgerichtshof vertretene Schuldtheorie (BGHSt 2, 194, 208) folgerichtig dazu führt, die vorsätzliche Tat als solche, nur gemildert nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum zu bestrafen – weil der Notstand zwar die Schuld, aber nicht den Vorsatz berührt (so jetzt BGH Urt. vom 8. Oktober 1963 – 5 StR 744/63 –) –, kann der Senat nicht entscheiden, solange nicht die Frage entscheidungserheblich und die Strafkammer sich darüber schlüssig geworden ist (vgl. dazu auch Dreher Anm. zu OLG Köln MDR 1962, 591).
II. Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Die Frage nach der Anwendbarkeit des § 54 StGB taucht erst dann auf, wenn der Angeklagten kein auch nur vermeintlicher Notstand nach § 52 StGB zugute gehalten werden kann.
Dass die Angeklagte mit Gesamtvorsatz gehandelt habe, lässt sich nicht damit begründen, sie habe „schon bei Begehung der ersten Tat“ den Willen gehabt, sich unter gleichen Umständen wieder in gleicher Weise zu vergehen, wenn sie – wie das Urteil annimmt – gerade im ersten Einzelfall gemäß § 52 StGB nicht strafbar handelte.
| Fischer | Seibert | Mai | |||
| Hübner | Pikart |