Aufhebung des Strafausspruchs bei Totschlag; neue Prüfung von §213 und Affektreduktion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 214/96
- Datum
- 01.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr liegt nicht vor, wenn der Täter nicht mehr gegen eine gegenwärtige, rechtswidrige Angriffslage handelt; ein bewaffneter Angriff gegen nicht mehr unmittelbar Bedrängende ist nicht gerechtfertigt.
Eine "Misshandlung" im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB setzt nicht zwingend eine vollendete Körperverletzung nach § 223 StGB voraus.
Der Tatrichter hat bei der Strafrahmenwahl und Bewertung strafmildernder Umstände eine sorgfältige Prüfung möglicher affektbedingter erheblicher Verminderung des Hemmungsvermögens vorzunehmen und tatsächliche Anhaltspunkte dahingehend konkret zu würdigen.
Die Revision kann den Strafausspruch durchgreifen, soweit die Strafzumessung oder die Anwendung strafmildernder Vorschriften rechtsfehlerhaft ist; in diesem Fall ist Zurückverweisung an eine andere Kammer geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 10. Januar 1996
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 214/96 vom 1. August 1996 in der Strafsache gegen ███ Al-Amin geboren am ███████ 1956 in █████ wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Schäfer, Dr. Hager, Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Januar 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat seinen Nachbarn erschlagen. Zuvor war dieser auf den Angeklagten mit einem Nunchaku losgegangen, als der Angeklagte nachts in Begleitung seines Sohnes und eines weiteren Kindes von einer Fahrt mit dem Auto nach Hause zurückkehrte. Dem waren wiederum wenige Tage zuvor Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten, seiner Ehefrau und der Ehefrau des Opfers vorangegangen.
Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen angreift, bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg, greift aber mit der Sachrüge zum Strafausspruch durch. Der Ausführung bedarf nur folgendes:
1. Zutreffend hat das Schwurgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten wegen Notwehr verneint. Allerdings ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Nachbar, als sich der Angeklagte mit dem Tatwerkzeug bewaffnete, sich nicht endgültig vom Ort der Auseinandersetzung entfernt hatte. Er hat sich nicht etwa in seine Wohnung zurückziehen wollen und ist „im Bereich hinter dem Fahrzeug des Angeklagten“ erschlagen worden, also in unmittelbarer Nähe der Örtlichkeit, wo die Auseinandersetzung ihren Ausgang genommen hatte. In Anwendung des Zweifelssatzes ist folglich davon auszugehen, dass sich der Nachbar noch weiter latent aggressionsbereit in der Nähe aufhielt. Das steht im Einklang mit den Feststellungen des Schwurgerichts, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Bewaffnung Dritten gegenüber Befürchtungen äußerte, der Nachbar wolle ihn töten, und dass er sie aufforderte, die Polizei zu holen.
Gleichwohl wurde der Angeklagte, als er sich bewaffnete, entgegen seiner rechtsfehlerfrei widerlegten Einlassung von dem Nachbarn nicht mehr unmittelbar bedrängt. Daraus folgt auch, dass er, als er mit der Zaunlatte auf sein Opfer losging, sich nicht gegen einen weiteren aktuellen Angriff von dessen Seite zur Wehr setzen musste und wollte. Damit war sein Handeln von Anfang an nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Für die unmittelbar anschließend gegen das am Boden liegende Opfer mit direktem Tötungsvorsatz geführten Schläge versteht sich das ohnehin von selbst.
2. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Erwägungen des Schwurgerichts zur Ablehnung des § 213 StGB sind nicht rechtsfehlerfrei.
Das Schwurgericht verneint die Voraussetzungen der ersten Alternative der Vorschrift einleitend mit der Erwägung, die Schläge des Opfers hätten den Angeklagten nicht getroffen (UA S. 32). Mit dem Generalbundesanwalt besorgt der Senat, dass das Schwurgericht mit dieser Begründung den vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHR StGB § 213 1. Alt. Misshandlung 4 aufgestellten Grundsatz übersehen hat, dass eine Misshandlung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB keine vollendete Körperverletzung nach § 223 StGB voraussetzt. Wenngleich nicht jede vollendete oder versuchte Körperverletzung ohne weiteres eine „Misshandlung“ im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB ist, wie sich aus derselben Entscheidung ergibt (vgl. auch Senat NStZ 1996, 33), kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass ein zu besorgendes zu enges Verständnis vom Anwendungsbereich des § 213 StGB sich bei der Beurteilung der hier der Tat vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer auf die Strafrahmenwahl ausgewirkt hat.
3. Der neue Tatrichter wird auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens zur Aufklärungsrüge die Frage einer affektbedingten erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bei Begehung der Tat näher zu prüfen haben. Im Blick auf das Vorleben des Angeklagten und die Begleitumstände des Tatgeschehens ist die Wendung im angefochtenen Urteil, Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten lägen nicht vor (UA S. 31), nicht ganz unbedenklich. Für die Strafrahmenwahl wird vorsorglich hingewiesen auf BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5 und 8; BGH NStZ 1986, 71 sowie BGH, Beschluss vom 30. April 1991 – 4 StR 140/91 –.
| Schäfer | Laufhütte | Hager | |||
| Harms | Basdorf |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 574/14 · 26.02.2015BGH: § 213 StGB bei Totschlag – geringe Provokation rechtfertigt keinen minder schweren Fall
- BGH · 5 StR 134/14 · 01.07.2014BGH: Messerstich gegen unbewaffneten Betrunkenen – Notwehr nicht erforderlich, Strafe neu zuzumessen
- BGH · 5 StR 69/14 · 12.03.2014Strafzumessung bei versuchtem Totschlag: Auswirkungen verminderter Schuldfähigkeit
- BGH · 1 StR 123/21 · 31.05.2021Minder schwerer Fall des Totschlags: Misshandlung als tatauslösendes Verhalten – Aufhebung und Zurückverweisung