Treffer
BGH Beschluss

§213 StGB bei Affekttat: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 140/91
Datum
30.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Strafausspruch aufgehoben. Streitpunkt war, ob die Äußerung des Opfers als „schwere Beleidigung“ i.S.v. §213 StGB zu qualifizieren ist. Der Senat betont die erforderliche objektive Gesamtschau unter Einbeziehung vorausgegangener Kränkungen und verneint eine zu enge Beurteilung; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des §213 StGB ist die Schwere einer Beleidigung anhand einer objektiven Gesamtschau zu beurteilen; persönliche Verhältnisse und der Umgang der Beteiligten sind dabei zu berücksichtigen.

2

Eine an sich geringe Beleidigung kann durch frühere, wiederholte Kränkungen den Charakter einer schweren Beleidigung gewinnen (‚Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt‘).

3

Die Ausnahmevorschrift des §213 StGB ist eng auszulegen; maßgeblich ist eine objektive Bewertung der Beleidigung, nicht eine überwiegend subjektive Perspektive des Täters.

4

Die Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) kann nicht zusätzlich durch eine zu Gunsten des Täters anzunehmende Einordnung als minder schwerer Fall nach §213 StGB nochmals begünstigend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 30. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 140/91 in der Strafsache gegen ███ geboren am ████████ 1963 Sefa aus █ in ███ ████████ zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. August 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. März 1991 zu Recht darlegt. Die Auffassung des Schwurgerichts, die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB lägen nicht vor, begegnet rechtlichen Bedenken.

Nach dieser Bestimmung liegt ein minder schwerer Fall des Totschlags u. a. dann vor, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung von dem später Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wird. Das Schwurgericht verneint die „Schwere“ der dem Angeklagten zugefügten Beleidigung. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen wurde die Lebensgefährtin des Angeklagten und Mutter der beiden gemeinsamen Kleinkinder nachts von ihrem Geliebten nach Hause gebracht. Auf die Vorhaltungen des Angeklagten eröffnete sie diesem, sie komme gerade von ihrem neuen Freund und habe gerade mit ihm geschlafen – möglicherweise verwendete sie dabei auch den Ausdruck „gefickt“. Zu Recht geht das Schwurgericht zunächst davon aus, dass die Frage, ob eine Beleidigung als schwerwiegend zu beurteilen ist, sich nach den persönlichen Verhältnissen der beteiligten Personen und nach ihrem Umgang miteinander entscheidet. Zutreffend ist ferner die Erwägung, dass eine danach als nicht schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen der „Tropfen“ war, der „das Fass zum Überlaufen“ gebracht hat (ständ. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 365, 366). Soweit das Schwurgericht dies hier verneint und von einer „an sich unbedeutenden Kränkung“ des Angeklagten ausgeht, sind seine Erwägungen nicht nachvollziehbar.

Nach den Feststellungen gab es zwischen dem eifersüchtigen Angeklagten und seiner Lebensgefährtin bereits seit dem Jahre 1985 „ständig Streit“, der seine Ursache u. a. darin hatte, dass sie häufig Kontakte zu anderen Männern knüpfte. Ende des Jahres 1986 schlug der Angeklagte ihr bei einer dieser Auseinandersetzungen heftig ins Gesicht. Im Jahre 1988 trennte sich der Angeklagte von ihr, kehrte aber nach etwa einem halben Jahr auf ihre Bitte hin wieder zu ihr und den Kindern zurück, nachdem sie ihm „auf das Leben ihrer Großmutter und ihrer Kinder geschworen“ hatte, sich zu ändern. Trotz dieser Zusage setzte sie ihr Verhalten fort. Im Sommer 1989 kam es deshalb vorübergehend dazu, dass der Angeklagte innerhalb des Hauses von seiner Partnerin getrennt lebte.

Im Herbst 1989 kündigte der Angeklagte seiner Lebensgefährtin erneut an, dass er sich von ihr trennen und am 20. Oktober 1989 ausziehen wolle. In der Zeit nach dieser Ankündigung, die der Angeklagte alsbald wieder rückgängig machte, ging sie ein intimes Verhältnis zu einem türkischen Landsmann des Angeklagten ein, mit dem sie in der Folgezeit nahezu sämtliche Nächte verbrachte; sie kehrte jeweils erst heim, wenn der Angeklagte sich zur Arbeit fertigmachte. Als Vorwand für ihre Abwesenheit gab sie an, ihren Bruder oder ihre Freundin aufgesucht zu haben. Gewissheit über ihr erneutes „Fremdgehen“ erhielt der Angeklagte durch eine Mitteilung seines Schwagers und das Auffinden eines Fotos in ihrer Handtasche. Diese Erkenntnis „kränkte den Angeklagten sehr und stachelte seinen Zorn“ auf sie „weiter an“ (UA 7).

Als sie in der Tatnacht gegen 1.50 Uhr in die Wohnung zum Angeklagten zurückkehrte, gab sie im Laufe des immer erregter geführten Streitgesprächs ihre neue „feste“ Beziehung zu. Der Angeklagte versuchte vergeblich, sie – auch im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder – dazu zu bewegen, mit ihm zusammenzubleiben. Die Auseinandersetzung gipfelte schließlich in ihrer Äußerung, sie habe gerade mit ihrem neuen Freund geschlafen.

Angesichts dieser Gesamtentwicklung der Beziehungen ist nicht ersichtlich, warum dem nunmehr einsetzenden „Durchbruch seiner über einen langen Zeitraum angestauten Wut- und Aggressionsgefühle“ mit der Folge der Einengung seines Bewusstseins auf die „augenblicklichen Gefühle des Hasses, der Rache, der Vergeltung und Vernichtung“ (UA 12) die Wirkung abzusprechen sein sollte, das „Fass zum Überlaufen“ gebracht zu haben.

Die in § 213 StGB vorgesehene mildere Beurteilung eines Tötungsdelikts ist allerdings als Ausnahmebestimmung ausweitender Auslegung, etwa durch Betrachtung der Umstände vorwiegend aus der Sicht des Täters, nicht zugänglich. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten des späteren Opfers auf Grund einer Gesamtschau aller Umstände objektiv als schwer beleidigend zu beurteilen ist (BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4 m. w. Nachw.). Dies kann hier indessen nicht – wie das Schwurgericht meint – mit der Erwägung verneint werden, dem Angeklagten sei das „Fremdgehen“ seiner Lebensgefährtin seit langem bekannt gewesen; er habe sich immer wieder mit ihr versöhnt. Wie das Schwurgericht in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen ausführt, hat eine echte Versöhnung nie stattgefunden; denn in diesem Falle hätten sich nicht „über einen langen Zeitraum angestaute Wut- und Aggressionsgefühle“ ansammeln können. Der Angeklagte hat vielmehr immer wieder um den Fortbestand der „Familie“ gekämpft und im Hinblick auf die Erreichung dieses Zieles zunächst vieles „geschluckt“.

Nach den Feststellungen hat er aber zu keiner Zeit die Untreue seiner Lebensgefährtin toleriert oder sich damit abgefunden. Im Hinblick darauf ist deren von unbedingter Trennungsabsicht bestimmte Enthüllung, sie habe gerade mit ihrem neuen Freund geschlafen, gegenüber dem „einfach strukturierten“ und im türkischen Lebenskreis verhafteten Angeklagten auch nach objektiven Maßstäben eine schwerwiegende Beleidigung, weil sie auf einen Adressaten traf, der sich erkennbar auf Grund der vorausgegangenen Vorfälle in einem „hochgradigen Affektzustand“ (UA 11) befand. Deshalb lag in der Äußerung des Opfers gegenüber ihrem Lebenspartner nicht nur eine „unbedeutende Kränkung“, sondern – nach allem – eine diesen in schwerwiegender Weise verletzende Beleidigung.

Diese enge Verknüpfung zwischen der Beleidigung und der inneren Befindlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit, die nach objektiven Gesichtspunkten der Beleidigung erst ihre Schwere verleiht, dürfte hier indessen – im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts – zur Folge haben, dass die vom Schwurgericht festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht noch einmal neben der Annahme eines minder schweren Falles zugunsten des Angeklagten Berücksichtigung finden kann.

Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben.

SalgerSteindorfMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf
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