Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Prüfung des Jugendstatus

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 19/83
Datum
08.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen räuberischer Erpressung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; er legte Revision ein. Streitpunkt war, ob Jugendstrafrecht nach § 105 JGG anzuwenden ist, weil Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen vorlagen. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zurück, da die Jugendkammer die gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung des Jugendstatus nicht ausreichend erörtert hatte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Jugendkammer muss bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts darlegen und begründen, warum der Heranwachsende nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand.

2

Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 105 JGG ersetzt keine tatsächliche Auseinandersetzung mit Anhaltspunkten für Reifeverzögerungen.

3

Lassen sich aus den getroffenen Feststellungen keine hinreichend sicheren Schlüsse ziehen, ob der Heranwachsende zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist Jugendstrafrecht anzuwenden.

4

Unzureichende Begründungen im Rechtsfolgenausspruch, die eine Prüfung der Voraussetzungen des Jugendstrafrechts verhindern, rechtfertigen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 17. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Bernd █████, geboren am ██████████ 1961 in ███ (Kreis ███), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █ als Verteidiger,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 17. August 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 20 Jahre und 6 Monate alten Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Die Jugendkammer hat zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts ausgeführt, sie habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte „bei Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand“.

Diese bloße Wiedergabe eines Teils des Gesetzestextes von § 105 JGG genügt den Anforderungen nicht, zumal die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und auch zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Tat durchaus Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen enthalten. Damit hätte sich der Tatrichter auseinandersetzen müssen. Lässt sich wiederum nicht feststellen, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116, 119).

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterRebitzki

Zitiert von (2)