Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Prüfung des Jugendstatus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 19/83
- Datum
- 08.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Jugendkammer muss bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts darlegen und begründen, warum der Heranwachsende nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand.
Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 105 JGG ersetzt keine tatsächliche Auseinandersetzung mit Anhaltspunkten für Reifeverzögerungen.
Lassen sich aus den getroffenen Feststellungen keine hinreichend sicheren Schlüsse ziehen, ob der Heranwachsende zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist Jugendstrafrecht anzuwenden.
Unzureichende Begründungen im Rechtsfolgenausspruch, die eine Prüfung der Voraussetzungen des Jugendstrafrechts verhindern, rechtfertigen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 17. August 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Bernd █████, geboren am ██████████ 1961 in ███ (Kreis ███), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 17. August 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 20 Jahre und 6 Monate alten Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Die Jugendkammer hat zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts ausgeführt, sie habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte „bei Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand“.
Diese bloße Wiedergabe eines Teils des Gesetzestextes von § 105 JGG genügt den Anforderungen nicht, zumal die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und auch zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Tat durchaus Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen enthalten. Damit hätte sich der Tatrichter auseinandersetzen müssen. Lässt sich wiederum nicht feststellen, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116, 119).
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |