Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Reifeentscheidung (§105 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 127/83
Datum
30.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung wegen gemeinsamer versuchter räuberischer Erpressung. Zentral war, ob die Jugendkammer die Anwendung des Jugendstrafrechts auf einen 20-jährigen wegen fehlender Reife ausreichend begründet hat. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur erneuten Entscheidung an eine andere Jugendkammer, da familiäre, schulische und beeinflussende Umstände (u. a. Muttereinfluss, Sonderschule, fehlender Vater, soziale Verhältnisse) nicht hinreichend in die Reifewürdigung einbezogen worden seien.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf über 18‑Jährige setzt eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung ihrer Reife voraus.

2

Zur Reifeentscheidung gehören insbesondere die familiären Verhältnisse, die Schulbiographie, soziale Einbindung sowie Anhaltspunkte für Abhängigkeit und fehlende selbständige Lebensplanung.

3

Fehlt eine ausreichende Erörterung der für eine Reifeverzögerung sprechenden Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Einzelne Feststellungen (z. B. fehlender Schulabschluss oder Aufgabe der Arbeit) sind nur dann ausreichend, wenn ihre Bedeutung für die Reifeentwicklung darstellend und gewürdigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 11. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 127/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Manfred Erhard, geboren ███████████████████████████ ████, wegen räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. November 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer gemeinsam mit seiner mitangeklagten Mutter versuchten räuberischen Erpressung eines Paderborner Unternehmers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat allgemeines Strafrecht angewendet, weil nach ihrer Auffassung der zur Tatzeit 20 Jahre und 7 Monate alte Angeklagte „dem Durchschnitt seiner Altersgenossen in vergleichbaren Situationen“ entspreche. Im einzelnen hat sie in diesem Zusammenhang jedoch nur erörtert, dass der fehlende Schulabschluss des Angeklagten nicht auf mangelnde geistige Fähigkeiten oder mangelnde Reife zurückzuführen sei und dass die Aufgabe der Arbeitsstelle durch den Angeklagten Anfang 1982, weil dieser es vorgezogen habe, von Arbeitslosengeld zu leben, „allein“ nicht als mangelnde Reife gesehen werden könne.

Diese Erwägungen reichen angesichts der weiteren Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen beim Angeklagten, die sich aus den Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Mutter sowie aus den Tatumständen ergeben, nicht für eine den Anforderungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG entsprechende Gesamtwürdigung aus (vgl. auch BGH Strafverteidiger 1981, 183; 1982, 27 und 474; BGH, Urteil vom 8. März 1983 – 5 StR 19/83).

Vor allem fehlt eine ausreichende Würdigung des Umstandes, dass der Angeklagte in den entscheidenden Entwicklungsjahren ohne Vater aufgewachsen ist und bei seiner Mutter wenig Rückhalt gefunden hat. Die Feststellungen zur Person der zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Mutter ergeben dazu, dass die Ehe der Eltern des Angeklagten ein Jahr nach dessen Geburt geschieden worden ist, dass die Mutter 7 Jahre später wieder heiratete und auch diese Ehe nach 3 Jahren (1972) geschieden wurde und dass die Mutter seitdem keiner geregelten Arbeit mehr nachging und im Wesentlichen von Sozialhilfe lebte. Der Angeklagte, der während der ganzen Zeit bei seiner Mutter wohnte, wechselte etwa 1972 zur Sonderschule, die er zuletzt 1 1/2 Jahre lang nicht mehr besuchte, so dass seine Leistungen bei der Entlassung 1977 nicht bewertet werden konnten. Diese Verhältnisse hätten im Rahmen der Reifeentscheidung einer eingehenden Erörterung bedurft. Der Hinweis im Urteil, dass der unregelmäßige Schulbesuch des Angeklagten darauf zurückzuführen sei, dass dieser keine Lust gehabt habe und auch von der Mutter nicht angespornt worden sei, lässt nicht hinreichend erkennen, dass der Jugendkammer die Bedeutung dieser Umweltbedingungen für die Entwicklung des damals 13- bis 15-jährigen Angeklagten bewusst gewesen ist.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte zur Tatzeit noch immer unter dem Einfluss seiner Mutter gestanden hat, dass auch die Idee zu der Erpressung von ihr stammte und dass bei dem Angeklagten kaum Ansätze zu einer selbständigen Lebensplanung erkennbar sind. Auch diese Umstände hätten von der Jugendkammer als Anhaltspunkte für eine Reifeverzögerung in eine Gesamtwürdigung mit einbezogen werden müssen.

3. Das angefochtene Urteil war daher auf die Sachbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben; auf die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge brauchte somit nicht mehr eingegangen zu werden.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt

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