Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Wahl des Erwachsenenstrafrechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 604/83
Datum
29.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt; die Revision wurde auf den Strafausspruch beschränkt. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht bei der Wahl des Erwachsenenstrafrechts von falschen Altersangaben ausgegangen war (tatsächliches Alter 17/18 statt 19/20). Die Einziehungsanordnung blieb unberührt; weitere Sachrügen zum Schuldspruch sind nach der Revisionsbeschränkung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision durch den verteidigenden Rechtsanwalt ist wirksam, wenn er hierzu ermächtigt ist; die Urteilfeststellungen können als Grundlage für eine gesonderte Prüfung des Strafausspruchs ausreichen.

2

Erstreckt sich der Revisionsangriff auf eine Strafmilderung, umfasst er grundsätzlich auch die Frage der Anwendung des Jugend- oder Erwachsenenstrafrechts, da Jugendstrafrecht günstigere Rechtsfolgen bieten kann.

3

Die Entscheidung über die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nach § 105 JGG setzt zutreffende Feststellungen zur tatzeitlichen Altersklasse voraus; erhebliche Tatsachenfehler hinsichtlich des Alters rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Nach wirksamer Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhobene Sachrügen zum Schuldspruch unzulässig, soweit der Schuldspruch durch die Beschränkung in Rechtskraft erwachsen ist.

5

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise andere Anordnungen des Urteils (z. B. Einziehung); solche Anordnungen können bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 10. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 604/83 29. Februar 1984 – in der Strafsache – gegen den ██████████ Edgar Michael S. aus ████, geboren █████████ 1963 in [REDACTED], wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. August 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Erwerbs und der Abgabe von Betäubungsmitteln sämtlich in Tateinheit begangen – für schuldig befunden, ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und das sichergestellte Haschisch sowie die Rauschgiftutensilien eingezogen.

Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte in der Zeit von Anfang 1981 bis Januar 1982 an drei Fahrten, die dem Erwerb von Rauschgift dienten, wobei einmal 100 g Haschisch in Burbach bei Saarbrücken gekauft, ein anderes Mal etwa 250 bis 500 g Marihuana in Amsterdam, ein weiteres Mal am selben Ort etwa 700 g Haschisch erworben und – soweit in Holland erstanden – in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden. Zu einer vierten Einkaufsfahrt, von der die Be-

teiligten aus Amsterdam für 4.000 DM Haschisch und Marihuana, 50 LSD-Trips sowie 1 g Kokain mitbrachten, stellte er in Kenntnis des Fahrtzwecks seinen Pkw zur Verfügung. Für seine Mitwirkung erhielt er jeweils Rauschgift in kleineren Mengen zum Eigenkonsum. Darüber hinaus bezog er von verschiedenen Personen zweimal je 200 g, außerdem 70 g und zusätzlich 60 g Haschisch, das er bis auf einen sichergestellten Rest von 170 g teilweise weitergab, zum Teil auch gewinnbringend veräußerte.

II. 1. Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [REDACTED], hat gegen das Urteil zunächst unbeschränkt Revision eingelegt, das Rechtsmittel jedoch mit der Revisionsbegründung auf den Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam. Der Verteidiger war hierzu ermächtigt. Die Feststellungen zur Tat reichen als Grundlage für eine gesonderte Beurteilung des Strafausspruches noch aus.

Obgleich der Verteidiger mit seiner Revisionsbegründung den Antrag gestellt hat, die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre zu ermäßigen und deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, lässt sich seinem Vorbringen doch nicht entnehmen, dass er die Frage, ob das Landgericht zu Recht Erwachsenenstrafrecht angewandt hat, der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen wissen wollte; davon ist umso weniger auszugehen, als die Anwendung von Jugendstrafrecht vergleichsweise weitergehende Möglichkeiten zu jener Strafmilderung bietet, an der dem Beschwerdeführer gelegen ist.

Da die Anfechtungserklärung mithin den Strafausspruch einschließlich der dazu gehörenden Entscheidung über die Anwendung des Erwachsenen- oder Jugendstrafrechts erfasst, braucht nicht erörtert zu werden, ob es im vorliegenden Fall überhaupt möglich gewesen wäre, den Strafausspruch anzufechten, ohne damit zugleich die Wahl der Strafart zur Prüfung des Revisionsgerichtes zu stellen.

2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht angewandt. Die dafür gegebene Begründung ist fehlerhaft. Dahingestellt bleiben kann, ob die knappen Ausführungen, mit denen das Urteil die Wahl der Strafart begründet (UA S. 6), ausreichen, um eine den Anforderungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG entsprechende Gesamtwürdigung erkennbar zu machen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 183; 1982, 27 und 474; BGH, Urteil vom 8. März 1983 – 5 StR 19/83 – sowie Beschlüsse vom 30. März 1983 – 4 StR 127/83 – und 20. Dezember 1983 – 4 StR 848/83). Denn jedenfalls begegnet die Entscheidung des Landgerichts zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts durchgreifenden Bedenken schon deshalb, weil es hierbei in einem wesentlichen Punkt von Voraussetzungen ausgegangen ist, die den eigenen Feststellungen widersprechen.

Der am 7. Februar 1963 geborene Angeklagte war zur Tatzeit nicht, wie im Urteil ausgeführt wird (UA S. 6), „19 und 20 Jahre alt“, sondern hatte zu den mitgeteilten Tatzeitpunkten ein Alter von 17 und 18 Jahren. Dieser Fehler kann sich bei der nach § 105 JGG zu trefffenden Entscheidung über die Wahl der Strafart zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Demgemäß muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Einziehungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

3. Soweit der nach der Rechtsmittelbeschränkung bestellte Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] mit Schriftsatz vom 21. September 1983, also noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, Sachrügen erhoben hat, die auch dem Schuldspruch gelten, sind diese Angriffe unzulässig, da der Schuldspruch des Urteils bereits infolge der vorangegangenen Beschränkung des Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen war.

MaierMöslNiemöller
MeyerGollwitzer

Zitiert (2)