Abweisung des Berichtigungsantrags: Kein Anspruch auf Aufnahme des Wortes 'offensichtlich'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 197/84
- Datum
- 29.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die redaktionelle Formulierung eines gerichtlichen Beschlusses liegt im Ermessen des Gerichts; Parteien oder ihre Vertreter haben keinen Anspruch auf die Aufnahme bestimmter Wortlaute.
Ein Berichtigungsantrag begründet keinen Anspruch auf Erzwingung wertender oder formulierungsbezogener Änderungen, sofern kein formeller Berichtigungsgrund (z. B. offensichtlicher Schreib- oder Rechenfehler) vorliegt.
Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO durch den Senat bleibt wirksam, auch wenn eine Partei die Verwendung des Begriffs „offensichtlich“ in der Entscheidungsformel nicht duldet.
Der Berichtigungsanspruch erstreckt sich nur auf offenkundige Unrichtigkeiten oder Irrtümer in der Urteilsformel, nicht auf die redaktionelle Ausgestaltung der Entscheidung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Ja ██ aus ████, den Gastwirt Miroslav, geboren am ██ █ 1949 in ██ (Je), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1984
Tenor
Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt ██████, den Senatsbeschluss vom 8. Mai 1984 zu berichtigen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss vom 8. Mai 1984 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden, weil sie offensichtlich unbegründet war. Der Verteidiger hat indessen keinen Anspruch darauf, dass das Wort „offensichtlich“ in den Beschluss aufgenommen wird. Die Fassung des Beschlusses liegt im Ermessen des Gerichts.
| Horstkotte | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |