Antrag nach §33a StPO auf Hauptverhandlungstermin nach Verwerfung der Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 97/88
- Datum
- 22.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO begründet nicht von vornherein einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach § 33a StPO, sofern keine entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen sind.
Für die Wirksamkeit eines Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO ist es nicht erforderlich, dass der Beschluss das Wort "offensichtlich" wörtlich enthält.
Die Revision kann auf Antrag des Generalbundesanwalts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Ein rechtskräftiger Verwerfungsbeschluss gibt keinen Anlass, die Strafvollstreckung aufzuschieben, solange keine besonderen Gründe für einen Vollstreckungsaufschub vorliegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 97/88 in der Strafsache gegen ██, geboren am █ 1942 in ███, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1988 einstimmig
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, wird verworfen.
Gründe
Weil der Senat die Revision des Angeklagten einstimmig für offensichtlich unbegründet hielt, hat er sie auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 24. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dass hierbei im Sinne von § 33a StPO das rechtliche Gehör des Angeklagten verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich, wird vom Angeklagten auch nicht behauptet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Verwerfungsbeschluss müsse das Wort „offensichtlich“ enthalten, geht fehl (BGH, Beschl. vom 29. Mai 1984 – 5 StR 197/84; Pikart in KK, 2. Aufl., § 349 Rdn. 27). Der Beschluss vom 24. März 1988 ist rechtskräftig; ein Anlass, die Strafvollstreckung aufzuschieben (Schriftsatz des Verteidigers vom 21. April 1988), besteht nicht.
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