Treffer
BGH Beschluss

Antrag nach §33a StPO auf Hauptverhandlungstermin nach Verwerfung der Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 97/88
Datum
22.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins in entsprechender Anwendung des § 33a StPO nach Verwerfung seiner Revision. Der Senat hatte die Revision auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs war nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht. Der Verwerfungsbeschluss ist rechtskräftig; ein Aufschub der Vollstreckung bestand nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO begründet nicht von vornherein einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach § 33a StPO, sofern keine entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen sind.

2

Für die Wirksamkeit eines Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO ist es nicht erforderlich, dass der Beschluss das Wort "offensichtlich" wörtlich enthält.

3

Die Revision kann auf Antrag des Generalbundesanwalts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

4

Ein rechtskräftiger Verwerfungsbeschluss gibt keinen Anlass, die Strafvollstreckung aufzuschieben, solange keine besonderen Gründe für einen Vollstreckungsaufschub vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 97/88 in der Strafsache gegen ██, geboren am █ 1942 in ███, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1988 einstimmig

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, wird verworfen.

Gründe

Weil der Senat die Revision des Angeklagten einstimmig für offensichtlich unbegründet hielt, hat er sie auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 24. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dass hierbei im Sinne von § 33a StPO das rechtliche Gehör des Angeklagten verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich, wird vom Angeklagten auch nicht behauptet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Verwerfungsbeschluss müsse das Wort „offensichtlich“ enthalten, geht fehl (BGH, Beschl. vom 29. Mai 1984 – 5 StR 197/84; Pikart in KK, 2. Aufl., § 349 Rdn. 27). Der Beschluss vom 24. März 1988 ist rechtskräftig; ein Anlass, die Strafvollstreckung aufzuschieben (Schriftsatz des Verteidigers vom 21. April 1988), besteht nicht.

FothSchauenburgGranderath
KuhnGerlach
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