Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 15/92 (alt: 3 StR 472/89)
Datum
15.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Verurteilten beantragen nach § 33a StPO die Aufhebung eines Senatsbeschlusses, der ihre Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verwarf. Streitpunkt sind angebliche Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, unzureichende Begründung und unvollständige Aktenkenntnis der Richter. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen; rechtliches Gehör und Begründungspflicht sind nach den dargelegten Voraussetzungen gewahrt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Formulierung der Beschlussformel bei Verwerfung einer Revision liegt im Ermessen des Gerichts; die Hervorhebung der „offensichtlichen Unbegründetheit" ist nicht zwingend erforderlich.

2

Eine weitergehende sachliche Begründung eines Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO ist nicht gesetzlich vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten, soweit dem Revisionsführer der Verwerfungsantrag und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zugänglich sind.

3

Das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist gewahrt, wenn der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme zu den wesentlichen Entscheidungsgründen hatte; eine unzureichende Gewährung ist nur bei fehlender Möglichkeit zur substantiierten Gegendarstellung gegeben.

4

Die Tatsache, dass nicht sämtliche Mitglieder eines mehrköpfigen Spruchkörpers die Akten selbst vollständig gelesen haben, verletzt nicht per se das Rechtliches Gehör; die Einarbeitung durch einen Berichterstatter und die Erörterung im Spruchkörper sind verfassungsrechtlich zulässige Verfahrensweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen

███ Rüdiger geborener ███████ aus ███ geboren am ██ 1940 in ████████████████████

██ Ingrid aus ███ geboren am ███ 1942 in ███

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1994

Tenor

Der Antrag der Verurteilten, den Senatsbeschluss vom 11. Februar 1992 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht Münster hat die Antragsteller mit Urteil vom 24. Mai 1991 wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Ihre Revisionen hat der Senat mit dem Beschluss vom 11. Februar 1992 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der auf § 33a StPO gestützte Antrag der Verurteilten, diesen Verwerfungsbeschluss aufzuheben, hat keinen Erfolg.

Die Antragsteller machen geltend, der angegriffene Beschluss verstoße gegen Artikel 103 Abs. 1 GG. Zu ihrem Nachteil seien Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet worden, zu denen sie nicht gehört worden seien. Ferner hätten nicht sämtliche an der Entscheidung beteiligten Richter die Akten gelesen. Schließlich verwende der Beschluss eine im Gesetz nicht vorgesehene Formel und sei im Übrigen nicht mit Gründen versehen.

Diese Angriffe gehen fehl.

a) Die Fassung der Beschlussformel steht im Ermessen des Gerichts (Senatsbeschluss vom 29. Mai 1984 – 5 StR 197/84 –). Das Merkmal der „offensichtlichen Unbegründetheit“ (dazu Dahs NStZ 1981, 205, 206) braucht nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden (Pikart in KK, 3. Aufl. § 349 Rn. 27; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl. § 349 Rdn. 16).

b) Eine weitergehende sachliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Sie ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Der Gesetzgeber hat im Fall der Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ausreichend sichergestellt, dass der Beschwerdeführer über die wesentlichen Gründe nicht im Unklaren bleibt (BVerfG NJW 1982, 925). Sie ergeben sich aus dem Inhalt des dem Revisionsführer gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO mitzuteilenden Verwerfungsantrages in Verbindung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Pikart aaO Rdn. 16 m. N.).

Die ausführliche Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 1992 ist den Antragstellern am 22. Januar 1992 zugestellt worden. Sie haben dazu jeweils mit Schriftsatz vom 31. Januar 1992, der Antragsteller zu 1) darüber hinaus mit Schriftsatz vom 6. Februar 1992 (Telefax), Gegenerklärungen nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eingereicht. Von einer nicht ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

c) Schließlich ist eine Beeinträchtigung der Verurteilten in ihren Rechten aus Artikel 103 Abs. 1 GG auch nicht mit der Behauptung dargetan, es hätten nicht sämtliche den Verwerfungsbeschluss zeichnende Richter die Akten gelesen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör legt dem Gericht lediglich die Pflicht auf, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es regelt nicht, wie dies im Einzelnen zu geschehen hat (BVerfG NJW 1987, 2219, 2220). Der Vortrag eines Berichterstatters ist demnach ein geeigneter und verfassungsrechtlich unbedenklicher Weg, die übrigen Mitglieder eines Spruchkörpers mit den maßgeblichen Problemen eines Falles vertraut zu machen. Sinn der Tätigkeit eines mit mehreren Richtern besetzten Kollegialgerichts ist es ersichtlich nicht, dass alle Mitglieder die Akten oder einzelne Schriftsätze vollständig lesen; er liegt vielmehr vornehmlich darin, alle bedeutsamen Fragen im Spruchkörper zu erörtern (BVerfG aaO).

LaufhitteHarmsNack
HorstkotteSchäfer

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