Revisionen wegen fehlerhafter Tatbezuschreibung und mangelhafter Strafzumessung teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 187/98
- Datum
- 10.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafzumessung, die sich zu Lasten eines Angeklagten auf einen vom ihm nicht eigenhändig begangenen Tatbeitrag stützt, ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafe ohne diese Berücksichtigung milder ausgefallen wäre.
Bei der Strafzumessung sind jugendliches Alter und einschlägige persönlichkeitsbezogene Umstände (auch unterhalb der Schwelle des § 21 StGB) gebührend zu würdigen; fehlen hierfür tragfähige Feststellungen, kann der Strafausspruch aufgehoben werden.
Der Tatrichter hat konkret festzustellen, welche Tathandlungen jedem Angeklagten eigenhändig zuzurechnen sind; fehlerhafte oder widersprüchliche Feststellungen zur Tatbeteiligung begründen eine Aufhebungs- und Zurückverweisungsbedürftigkeit.
Der Bundesgerichtshof hebt nach § 349 Abs. 4 StPO nur den von Rechtsfehlern betroffenen Teil des Urteils auf und verwirft sonstige Revisionsteile nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 17. November 1997
Rubrum
5 StR 187/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten R und S wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. November 1997, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten J, L und F gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten J und F haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten L die Kosten seiner Revision aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten J und R jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen; es hat den Angeklagten J zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten R zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Angeklagten L und F sind jeweils wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von drei Jahren (L und F) und vier Jahren (S) verurteilt worden, wobei bei den Angeklagten S und F jeweils Vorverurteilungen miteinbezogen worden sind. Der Angeklagte W ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Die Revisionen der Angeklagten R und S haben mit der Sache teilweise Erfolg und führen bei diesen Angeklagten zur Aufhebung der Strafaussprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch gegen den zur Tatzeit 16-jährigen Angeklagten S hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei diesem Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, dass „er bei der Ausführung der Tätlichkeiten am 11.5.1997 der Hauptakteur war, indem er den Geschädigten Sch. mehrfach mit dem Polizeistock u. a. ins Gesicht schlug“ (UA S. 41 f.). Nach den Feststellungen schlug jedoch nicht der Angeklagte S, sondern der Angeklagte J auf das Opfer mit dem Polizeistock (UA S. 32 f.). Der Tatrichter hat damit einen vom Angeklagten S nicht eigenhändig begangenen Tatbeitrag diesem als solchen zu seinen Ungunsten angelastet. Es ist nicht sicher auszuschließen, dass die Strafe ohne Berücksichtigung dieses herausgehobenen Tatbeitrags milder ausgefallen wäre. Die Strafe war deshalb aufzuheben.
Auch der Strafausspruch gegen den zu den Tatzeiten 22-jährigen Angeklagten R hat keinen Bestand. Angesichts der beachtlichen Höhe der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe besorgt der Senat, dass das Landgericht das jugendliche Alter des Angeklagten und insbesondere den Umstand nicht genügend berücksichtigt hat, dass bei ihm eine „Persönlichkeitsstörung“ vorlag, die – wenngleich unterhalb der Schwelle des § 21 StGB – nach epileptischen Anfällen in seiner Kindheit und einer festgestellten „Vorstufe zur Alkoholabhängigkeit“ (UA S. 28) nicht ganz unerheblich ist. Der Senat hat auch die zugehörigen, aus § 250 Abs. 2 StGB gebildeten Einzelstrafen mit aufgehoben.
Die Revisionen der Angeklagten J, W, L und F sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere sind die gegen diese Angeklagten verhängten Strafen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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