Revision nach Jugendstrafrecht: Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 329/98
- Datum
- 30.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 21 StGB sind Beteiligungs- und Schuldfragen, insbesondere hinsichtlich einer für den Taterfolg maßgeblichen Initialserie von Gewalthandlungen, gesondert festzustellen; fehlende Beteiligung kann die Verantwortlichkeit und Strafzumessung wesentlich beeinflussen.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, inwieweit ein enthemmter Zustand (z. B. erheblicher Alkoholmissbrauch) die Steuerungsfähigkeit einschränkt; die Handlungsintensität darf nicht uneingeschränkt als strafschärfendes Kriterium zugerechnet werden.
Bei dauerhaft schwerem Alkoholmissbrauch des Angeklagten ist die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen und in den Feststellungen zu erörtern.
Sind bereits rechtskräftige Freiheitsstrafen mit einer weiteren Freiheitsstrafe zu verbinden, hat das Gericht gemäß § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Fehlen für eine rechtsfehlerfreie Strafzumessung wesentliche Feststellungen oder ist die Zurechnung von Tathandlungen unklar, hat das Revisionsgericht die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 11. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 329/98 URTEIL vom 30. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 30. September 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Pfister, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten M, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin des Angeklagten W, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten M und W wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 1998 in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten M und W jeweils des Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem schweren Raub für schuldig befunden; es hat den Angeklagten M zu vierzehn Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten W unter Einbeziehung zweier anderer Verurteilungen über insgesamt sechs Monate Jugendstrafe zu acht Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Zugleich ist die Mitangeklagte [REDACTED] wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt worden; ihre Revision hat der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Jugendstrafen gegen die weiteren Mitangeklagten G (acht Jahre und sechs Monate bei gleichem Schuldspruch wie gegen die Beschwerdeführer) und L (sechs Jahre und sechs Monate wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem schweren Raub) hat der Senat wegen rechtsfehlerhafter Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit unter Verwerfung der weitergehenden, den Schuldspruch betreffenden Revisionen durch Beschluss vom 19. August 1998 aufgehoben.
Auch die Revisionen der Angeklagten M und W führen mit der Sachrüge zur Aufhebung der sie betreffenden Strafaussprüche. Zum Schuldspruch sind auch sie unbegründet.
Bei dem Angeklagten M, bei dem die Jugendkammer rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und Jugendstrafrecht angewendet hat, besorgt der Senat, es könnte dabei unberücksichtigt geblieben sein, dass der Angeklagte M an der namentlich für die idealkonkurrierenden Raubdelikte, aber auch für die weitere Geschehensentwicklung wesentlichen Initialserie der massiven Gewalthandlungen, die in drei deutlich voneinander abgesetzten Komplexen verübt wurden, noch nicht beteiligt war.
Ein neuer Tatrichter wird über die Strafhöhe gegen ihn auch unter Berücksichtigung der Sanktionen gegen die beiden jugendlichen Mitangeklagten neu zu befinden haben.
Bei dem zur Tatzeit 21-jährigen Angeklagten W, bei dem die Jugendkammer von der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, sind weitere gewichtige Strafmilderungsgründe – Geständnis, schlechte soziale Situation – aufgezeigt worden. Die Jugendkammer hat die Notwendigkeit seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Strafverbüßung hervorgehoben.
Zwar ist die Schwere der gemeinschaftlichen brutalen und menschenverachtenden Tötung eines 60-jährigen hilflosen alkoholabhängigen Sozialhilfeempfängers mit bedingtem Tötungsvorsatz aus niedrigen Beweggründen nicht zu verkennen. Auch kann der bereits für die Strafrahmenverschiebung herangezogene enthemmte Zustand des Angeklagten bei Tatbegehung keine beträchtliche allgemeine strafmildernde Wirkung mehr zeitigen.
Gleichwohl besorgt der Senat angesichts weitgehender Ausschöpfung des gemilderten Strafrahmens, dass diesem Angeklagten die Handlungsintensität, in welcher die Jugendkammer das gewichtigste strafschärfende Kriterium gefunden hat, uneingeschränkt angelastet worden ist, ohne dass dabei, wie geboten, darauf Bedacht genommen wäre, dass sie maßgeblich mit der erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zusammenhing (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 22 und § 21 Rdn. 6 m. N.). Abgesehen davon war bei dem Angeklagten nach den Feststellungen über seinen ständigen massiven Alkoholmissbrauch (UA S. 13) eine Erörterung der Voraussetzung des § 64 StGB unerlässlich.
Der neue Tatrichter wird bei dem Angeklagten W aus der neu zu bildenden Freiheitsstrafe und der inzwischen rechtskräftig gewordenen vierjährigen Freiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 17. November 1997 durch das Landgericht Potsdam (UA S. 13; Revision durch Senatsbeschluss vom 10. Juni 1998 – 5 StR 187/98 – verworfen) gemäß § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Pfister |