Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen mangelhafter §21‑/Alkoholbewertung, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 329/98
- Datum
- 19.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme voller Schuldfähigkeit bei jugendlichen Tätern setzt tragfähige, individuelle psychodiagnostische Feststellungen voraus; fehlt deren hinreichender Beweiswert, ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen.
Bei der Würdigung alkoholbedingter Schuldminderung dürfen Gerichte nicht auf rechnerisch spekulative oder auffällig ungünstige Rückrechnungen zur Blutalkoholkonzentration abstellen; solche Berechnungen können den Zweifelsgrundsatz verletzen.
Erhebliche Mängel in der Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit oder zum Alkoholeinfluss, die nicht ausgeschlossen lassen, dass sie das Strafmaß beeinflusst haben könnten, rechtfertigen die Aufhebung der Strafaussprüche und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Bei der erneuten Strafzumessung sind rechtskräftige Vorstrafen und bereits rechtskräftig feststehende Verurteilungen in die Gesamtstrafenbemessung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 11. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. August 1998 in der Strafsache gegen
██ Manuel aus ██ ███, dort geboren am ████████ 1980, aus ███ ██, ███ Jens, geboren am ████████ 1980 in ██████, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 1998
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem schweren Raub zu acht Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe sowie den Angeklagten █████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem schweren Raub unter Einbeziehung einer Verurteilung zu sechs Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ███ führen mit der Sachrüge zur Aufhebung der sie betreffenden Strafaussprüche; zum Schuldspruch sind sie unbegründet.
Die Schuldsprüche lassen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten letztlich nicht erkennen. Der Senat nimmt die Annahme natürlicher Handlungseinheit hin. Die Differenzierung zwischen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Misshandlung mit fahrlässig zurechenbarer Todesfolge bei ███████ und bereits bedingt vorsätzlicher Tötung aus niedrigen Beweggründen in der letzten Phase der insgesamt todesverursachenden Gewalttätigkeiten bei ██████████████ gibt keinen Anlass zu Bedenken.
Die Strafaussprüche gegen die zur Tatzeit 16-jährigen Angeklagten ███ und ███████████ haben keinen Bestand, weil die Begründung der Jugendkammer für die uneingeschränkte Schuldfähigkeit dieser Angeklagten – im Gegensatz zu den mitabgeurteilten Angeklagten ███ und ████ – sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
Bei ███████ sind die psychodiagnostischen Kriterien, aus welchen die Strafkammer trotz seiner Alkoholisierung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen hat, ohne hinreichenden Beweiswert. Die von ihm verübten massiven Gewalthandlungen belegen kein in diesem Zusammenhang relevantes Leistungsverhalten; die Einschätzung seiner Trunkenheit durch die ebenfalls alkoholisierten Mitangeklagten ist gleichfalls ohne wesentlichen Aussagegehalt. Der Senat kann eine mildere Bestrafung für den Fall der Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB bei diesem Angeklagten nicht ausschließen.
Bei ███████████ konnte die Jugendkammer aufgrund beträchtlich aussagekräftigerer individueller psychodiagnostischer Kriterien zwar eine Blutalkoholkonzentration von über 3 ‰ bei Tatbegehung ausschließen. Sie durfte die Blutalkoholkonzentration indes nicht auf der Grundlage der rechnerisch ungünstigsten Kriterien nach einer Trinkmengenberechnung – 6,2-stündlicher Abbau, 30 % Resorptionsdefizit – feststellen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 1998 – 5 StR 363/98 – m.w.N.). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Jugendkammer ohne diesen Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz auch bei ██████████ zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangt wäre. Möglicherweise hätte sie ihn auch ohne § 21 StGB, aber bei Annahme stärkerer alkoholischer Enthemmung, als aufgrund der unrichtigen Berechnung festgestellt, etwas milder bestraft. Der neue Tatrichter wird bei dem Angeklagten ████████ nunmehr auch die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Potsdam zu drei Jahren Jugendstrafe (Senatsbeschluss vom 10. Juni 1998 – 5 StR 187/98 –) einzubeziehen haben.
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