Treffer
BGH Urteil

Revision der Nebenklägerin gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 186/58
Datum
03.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt Verfahrens- und Sachmängel nach Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Anklage: versuchter Mord). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er betont, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, Zeugen auf die Möglichkeit der Nebenklage hinzuweisen, und die gesetzliche Schriftform der Anschlusserklärung (§396 Abs.1 StPO) nicht gewahrt war. Zudem kann die Nebenklage nicht die Verfolgung eines ausschließlich von Amts wegen zu verfolgendem Verbrechens erzwingen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist nicht verpflichtet, Zeugen von Amts wegen darauf hinzuweisen, dass sie einen Antrag auf Zulassung als Nebenkläger stellen können.

2

Die Anschlusserklärung des Nebenklageberechtigten richtet sich nach §396 Abs.1 StPO und ist grundsätzlich in der vorgeschriebenen Schriftform beim Gericht einzureichen; eine nicht in der Niederschrift beurkundete mündliche Erklärung begründet keinen wirksamen Beitritt.

3

Erklärt sich der Nebenklageberechtigte in der Hauptverhandlung unklar oder widersprüchlich, darf der Vorsitzende die schriftliche Anschlusserklärung verlangen; er braucht die Verhandlung nicht aufzuhalten, um unklare mündliche Beitritte zu klären.

4

Eine Nebenklägerin kann nicht geltend machen, die Verurteilung wegen eines Vergehens sei unzutreffend und stattdessen die Bestrafung wegen eines ausschließlich von Amts wegen zu verfolgenden Verbrechens verlangen.

5

Erfolglos eingelegte Revisionen der Nebenklägerin führen zu einer Kostenlast der Beschwerdeführerin einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten (vgl. §§ 473 Abs.1, 471 Abs.1, 397 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 18. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Helfer in Steuersachen Gustav ███ aus █████, dort geboren █████████████, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin, der Witwe Hildegard ███ aus █████████████████████████, gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 18. November 1957 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstanden sind.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten war im Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein versuchter Mord an Frau ███████ vorgeworfen worden. Das Schwurgericht hat ihn nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und erklärt, dass diese Strafe durch die Untersuchungshaft verbüßt ist.

Frau ███████ hat Revision eingelegt und ist vom Senat auf ihren Antrag als Nebenklägerin zugelassen worden. Sie rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerdeführerin hat zunächst in der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 21. Januar 1958 folgendes vorgetragen: Nachdem das Schwurgericht den Angeklagten darauf hingewiesen hatte, dass er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden könne, habe es sie nicht darüber belehrt, dass sie beantragen könne, als Nebenklägerin zugelassen zu werden. Das habe zur Folge gehabt, dass sie „weder die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen noch von sich aus den Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin stellen konnte“.

Die Rüge ist haltlos. Das Gericht hat nicht die Amtspflicht, einen Zeugen darauf aufmerksam zu machen, dass er sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen kann.

2. Auf die Revisionsbegründung vom 21. Januar 1958 hat der Verteidiger des Angeklagten erwidert, die Beschwerdeführerin sei am ersten Verhandlungstage „vom Vorsitzenden auf die Möglichkeit des Beitritts und auf das Erfordernis eines schriftlichen Antrages ausdrücklich hingewiesen worden“. Sie habe aber im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auf Befragen erklärt, den Antrag nicht stellen zu wollen.

3. Hierauf ließ die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz ihres Vertreters vom 18. März 1958 antworten, sie habe dem Schwurgerichtsvorsitzenden schon am ersten Verhandlungstage „erklärt, sie wolle als Nebenklägerin dem Verfahren beitreten und zugelassen werden“. Der Vorsitzende habe sie aber „darüber belehrt, dass der Beitritt in schriftlicher Form erfolgen müsse“. Nach richtiger Rechtsauffassung könne er jedoch auch in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben werden. Das Schwurgericht habe es versäumt, die Beschwerdeführerin auf ihren „in der Hauptverhandlung erklärten Beitritt“ durch Beschluss als Nebenklägerin zuzulassen. Darin liege ebenfalls ein Mangel des Verfahrens.

a) Mit dieser Begründung ist die Rüge jedoch unzulässig. Denn die Behauptungen, auf die sie sich stützt, widersprechen den zuerst aufgestellten, und diese hat der Vertreter der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht etwa zurückgenommen, sondern ausdrücklich aufrechterhalten.

b) Hiervon abgesehen, könnten die Ausführungen im Schriftsatz vom 18. März 1958 der Revision aus folgenden Gründen nicht zum Siege verhelfen.

Nach § 396 Abs. 1 StPO ist die Anschlusserklärung bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Ob es genügt, wenn sie in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufgenommen, dieser Vermerk aber vom Nebenklageberechtigten nicht unterschrieben wird, braucht nicht entschieden zu werden (vgl. dazu Kleinknecht-Müller, StPO § 396 Anm. 1 a; Eb. Schmidt, Lehrkomm. II. Teil § 396 Erl. 1 gegen RGSt 36, 246, 247). Denn in der Niederschrift des Schwurgerichts ist überhaupt keine Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin beurkundet. Mindestens aus diesem Grunde ist die vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt worden, die Beschwerdeführerin also nicht Nebenklägerin geworden.

Ob dies, wie sie behauptet, seinen Grund darin hat, dass der Vorsitzende eine schriftliche Anschlusserklärung verlangte, ist unerheblich. Es kann dahinstehen, ob er sie, wenn sie ihm mündlich abgegeben wird, grundsätzlich in die Hauptverhandlungsniederschrift aufnehmen lassen muss und den Nebenklageberechtigten im Regelfalle nicht auf den Weg eines schriftlichen Antrages verweisen darf. Das würde jedenfalls voraussetzen, dass die mündliche Äußerung eindeutig ist und alle Zweifel darüber ausschließt, ob sie endgültig sein soll. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so braucht der Vorsitzende die Hauptverhandlung nicht dadurch aufzuhalten, dass er zu ergründen versucht, ob der Verletzte Nebenkläger werden will oder nicht. Mindestens in diesem Falle kann er eine schriftliche Anschlusserklärung fordern. So lag es hier. Dessen ist der Senat gewiss, weil die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren widersprechende Darstellungen über die Vorgänge in der Hauptverhandlung hat geben lassen.

Da also das Verfahren des Schwurgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann die Beschwerdeführerin das Urteil und insbesondere seinen Strafausspruch nicht deshalb angreifen, weil sie in der Hauptverhandlung keine Gelegenheit hatte, in der Rolle einer Nebenklägerin Ausführungen zu machen.

II.

Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

Die Revision wendet sich dagegen, dass das Schwurgericht den Tötungsvorsatz verneint hat. Diese Rüge ist unzulässig. Denn ein Nebenkläger kann nicht geltend machen, der Angeklagte sei zu Unrecht wegen des Vergehens verurteilt worden, das die Nebenklage zulässig macht, und hätte stattdessen wegen eines Verbrechens bestraft werden müssen, das ausschließlich von Amts wegen zu verfolgen und der Nebenklage nicht zugänglich ist.

In den Grenzen, die sich hieraus ergeben, ist das Urteil, insbesondere der Strafausspruch, auf Grund der allgemeinen Sachrüge zu prüfen. Dabei zeigt sich kein rechtlicher Fehler.

Die Beschwerdeführerin hat nach den §§ 473 Abs. 1 Satz 1, 471 Abs. 1 und 397 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstanden sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerDr. Borker

Zitiert von (3)