Revision der Nebenklage wegen unzulässiger Rechtsanwendungsrüge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 322/78
- Datum
- 13.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht der Nebenklage, sich dem Verfahren anzuschließen (§ 395 Abs. 1 StPO), erstreckt sich nur auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer in § 374 Abs. 1 StPO genannten Straftat.
Eine Revisionsbegründung, die lediglich die unrichtige Anwendung des Gesetzes behauptet, enthält keine im Rahmen der Nebenklage genügende allgemeine Sachrüge und ist zur Verfahrenszulässigkeit unzureichend.
Die Nebenklage kann nicht damit erfolgreich sein, dass der Angeklagte wegen eines ausschließlich von Amts wegen zu verfol-genden Verbrechens (z. B. versuchter Mord) verurteilt werden müsste; eine solche Beanstandung steht der Nebenklage nicht zu.
Ist der Strafrahmen der dem Nebenkläger zugänglichen Tat bereits voll ausgeschöpft, rechtfertigt dies keine zulässige Strafmaßrevision des Nebenklägers.
Vorinstanzen
Landgericht – Schwurgericht – Darmstadt, 1. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Trinkhallenpächter Friedrich Felix aus ██████, geboren am ███ 1914 in [REDACTED],
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Juli 1978
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – Darmstadt vom 1. November 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat Stellung genommen wie folgt:
„Der Nebenkläger hat nur die Rüge der unrichtigen Gesetzesanwendung erhoben und diese damit begründet, die Strafkammer habe den Angeklagten nur wegen versuchten Totschlags und nicht wegen versuchten Mordes verurteilt. Eine weitergehende allgemeine Sachrüge ist in der Revisionsbegründung nicht enthalten. Damit hat der Nebenkläger keine Beschwer in der Behandlung der zum Anschluss berechtigenden Straftat der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) geltend gemacht. Das Recht, sich dem Verfahren anzuschließen, steht ihm gemäß § 395 Abs. 1 StPO nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer der in § 374 Abs. 1 angeführten Straftaten zu (BGHSt 13, 143, 144; BGH NJW 1970, 205 Nr. 18; BGH, Urt. v. 20.6.1973 – 2 StR 122/73 –). Das Revisionsvorbringen läuft damit darauf hinaus, der Angeklagte hätte wegen des ausschließlich von Amts wegen zu verfolgenden und der Nebenklage nicht zugänglichen Verbrechens des versuchten Mordes verurteilt werden müssen. Eine solche Beanstandung steht der Nebenklage aber nicht zu (BGH, Urt. v. 3.7.1958 – 5 StR 186/58 –; BGH, Beschl. v. 18.5.1976 – 5 StR 267/76 –). Da die Strafkammer auch den Strafrahmen des § 223a StGB voll ausgeschöpft hat, erweist sich die Revision des Nebenklägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Strafmaßrevision als zulässig.“
Dem schließt sich der Senat an. Die Revision des Nebenklägers muss deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.
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