Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Eröffnungsbeschluss und Richtervertretung bei fortgesetztem Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 184/86
Datum
08.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen behaupteter Verfahrensfehler ein. Streitpunkt waren die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, der den Schuldumfang eines fortgesetzten Betruges einschränkte, sowie die Mitwirkung eines zeitweiligen Richters. Der BGH verwirft die Revision: Kein Verfahrenshindernis und keine unzulässige Richterbeteiligung, da die Präsidiumszuweisung innerhalb des zulässigen Ermessens lag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss darf den Schuldumfang eines fortgesetzten Delikts gegenüber der Anklage einschränken; dies ist nicht per se unzulässig.

2

Die Mitwirkung eines vom Präsidium zugewiesenen zeitweiligen Richters verletzt § 338 Nr. 1 StPO nicht, sofern die Zuweisung im Rahmen des dem Präsidium zustehenden Ermessens erfolgte und keine sachfremde Willkür erkennbar ist.

3

Zur Annahme eines Besetzungsmangels sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die auf eine willkürliche Heranziehung des Richters schließen lassen; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Entscheidungen anderer Gerichte zu abweichenden Verfahrenskonstellationen sind nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar; maßgeblich ist die konkrete Verfahrenslage.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Hans-Joachim █, geboren am ██ 1937 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ██████ und Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Hans-Joachim █ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Der Eröffnungsbeschluss vom 8. August 1985 war wirksam. Angeklagt war eine fortgesetzte Handlung des Betruges. Indem die Strafkammer die Anklage „mit Ausnahme der Fälle 12, 13, 20 und 40 des Anklagesatzes“ zur Hauptverhandlung zuließ, hat sie den Schuldumfang des fortgesetzten Betruges enger bestimmt als die Anklage. Das war nicht unzulässig. Davon, dass der Beschluss vom 8. August 1985 in widersprüchlicher Weise die Anklage sowohl zugelassen als auch nicht zugelassen habe, kann nicht die Rede sein. Der gegenteiligen Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts in einem vergleichbaren Fall (StV 1985, 357) vermag der Senat nicht zu folgen; die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 61, 353), auf die sich das Bayerische Oberste Landesgericht beruft, betraf einen anderen Fall. Dort ging es um mehrere Eröffnungsbeschlüsse mit unterschiedlichem Inhalt.

2. Die Mitwirkung des Richters ██████████ an der Hauptverhandlung war nicht vorschriftswidrig (§ 338 Nr. 1 StPO). Dieser Richter war durch Beschluss des Präsidiums vom 23. Oktober 1985 der 2. großen Strafkammer als Vertreter zugewiesen worden.

Diese Maßnahme des Präsidiums hielt sich in den in BGHSt 27, 209 genannten Grenzen. Der Richter ██████████ war zeitweiliger Vertreter im Sinne der genannten Entscheidung. Dass die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertretungsregelung (Vertretung durch die Beisitzer aus drei anderen Strafkammern) nicht ausreichen würde, war zu Beginn des Geschäftsjahres nicht abzusehen; die Revision trägt nichts Gegenteiliges vor. Die Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 2. Mai 1986 ergibt, dass das Präsidium die mit dem Ausscheiden des Richters ███ eintretende Lücke erkannt, sich aber während der folgenden zweieinhalb Monate nicht in der Lage gesehen hat, der Strafkammer einen zweiten ständigen Beisitzer zuzuweisen, weil bis zu dem absehbaren Eintritt neuer Richter keine Richter zur Verfügung standen. Es ist hinzunehmen, dass das Präsidium es während dieser begrenzten Zeit bei der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans belassen und, als diese Vertretungsregelung wegen unvorhersehbarer Umstände versagte, der Strafkammer einen zeitweiligen Vertreter zugewiesen hat. Dass bei der Zuweisung des zeitweiligen Vertreters die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache unmittelbar bevorstand und deswegen die Mitwirkung des bestellten Vertreters an dieser Sache von vornherein abzusehen war, liegt in der Natur einer solchen Notmaßnahme (vgl. BVerfG 31, 145, 163 zu § 67 GVG a.F.). Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung gerade des Richters ██████████ auf sachfremden Gesichtspunkten und damit auf Willkür beruhte, sind nicht vorgebracht worden.

3. Die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannFuhrmannNiepel
HerrmannHorstkotte

Zitiert von (2)