Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zulässigkeit der Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 237/90
Datum
23.11.1990
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Besetzung der Strafkammer nach einer Vertretungsbestimmung. Das BGH verweist die Rüge als unbegründet; die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Ringvertretung genügt regelmäßig den Anforderungen. Bei Kollisionen von Terminen liegt die Feststellung der Verhinderung im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidenten; fehlende Vertreter erlauben die Bestellung eines zeitweiligen Richters nach §21e GVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Geschäftsverteilungsplan geregelte Ringvertretung mit einer hinreichend langen Vertreterkette erfüllt die Anforderungen an die ordnungsmäßige Besetzung einer Strafkammer, sofern sie typischerweise eine geschäftsplanmäßige Vertretung ermöglicht.

2

Kommt es bei mehrtägigen Hauptverhandlungen zu Überschneidungen von Terminen, macht dies eine solche Vertretungsregelung nur ausnahmsweise unzureichend; die bloße Möglichkeit von Terminkollisionen reicht nicht für einen Besetzungsmangel aus.

3

Bei Zusammenfallen bereits bestimmter Hauptverhandlungstermine hat der Präsident des Landgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein Richter für eine Vertretung verhindert ist; diese Ermessensentscheidung ist revisionsrechtlich nur auf offensichtliche Ermessensfehler überprüfbar.

4

Ist nach der Geschäftsverteilung keine geschäftsplanmäßige Vertretung möglich, darf das Präsidium nach §21e Abs.3 GVG einen zeitweiligen Vertreter bestimmen; eine solche Bestellung ist nur bei Anhaltspunkten für sachfremde oder willkürliche Gründe zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10. Mai 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Realschullehrer Reinhold ███████, geboren am ███ ████ 1936 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 23. November 1990 in der Sitzung vom 30. November 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Schäfer, Dr. ██████ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Mai 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, bleibt ohne Erfolg.

A. Die Verfahrensrügen

I. Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO

Der Beschwerdeführer macht geltend, die erkennende Strafkammer sei mit dem Richter am Landgericht Dr. V. als beisitzendem Richter nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.

1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ordentliche Mitglieder der zur Verhandlung der Sache berufenen 4. großen Strafkammer waren der Vorsitzende Richter Dr. P. und als Beisitzer der Richter am Landgericht B. und der Richter H. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1988 sah als Vertreter für den Fall der Verhinderung der Mitglieder dieser Kammer die Mitglieder aller weiteren Strafkammern vor, nämlich und zwar in dieser Reihenfolge – die der 5., 6., 1., 2. und 3. großen Strafkammer und der 2. und 1. kleinen Strafkammer.

Alle großen Strafkammern des Landgerichts waren jeweils mit drei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt, die kleinen Strafkammern mit jeweils einem Vorsitzenden Richter.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 1987 setzte der Vorsitzende der 4. großen Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer für den 25. Januar und fünf weitere Verhandlungstage bis zum 4. Februar 1988 an. Nachdem Richter am Landgericht B. in einer dienstlichen Äußerung vom 8. Januar 1988 gemäß § 30 StPO mitgeteilt hatte, er halte sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer für befangen, erklärte die 4. Strafkammer diese Selbstanzeige durch Beschluss vom 11. Januar 1988 für begründet. Am selben Tage stellte der Präsident des Landgerichts fest, eine Vertretung des Richters am Landgericht B. für die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer sei geschäftsplanmäßig nicht möglich, da in allen Strafkammern an zumindest einem der für diese Verhandlung vorgesehenen Terminstage ebenfalls Hauptverhandlungen stattfanden. Das Präsidium des Landgerichts teilte daraufhin der 4. Strafkammer für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer den der 3. Zivilkammer angehörenden Richter am Landgericht Dr. V. als weiteren Beisitzer zu.

2. Der Beschwerdeführer sieht die Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1988 als unzureichend an, weil es bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung vor einer großen Strafkammer zwangsläufig zu Überschneidungen mit Sitzungstagen aller Vertretungskammern kommen könne.

3. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1988 war ausreichend. Deshalb durfte das Präsidium des Landgerichts, nachdem der Präsident des Landgerichts zutreffend festgestellt hatte, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan kein Vertreter für den Richter am Landgericht B. zur Verfügung stand, den Richter am Landgericht Dr. V. als zeitweiligen Vertreter bestimmen.

a) Bei der im Geschäftsverteilungsplan für die Strafkammern vorgesehenen „Ringvertretung“, wie sie unter 1. wiedergegeben ist, standen für die Vertretung eines Richters einer Strafkammer je drei Richter aus fünf großen und je ein Richter aus zwei kleinen Strafkammern, insgesamt also siebzehn Richter, zur Verfügung. Diese Anzahl von Vertretern wird den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an den Umfang der „Vertreterkette“ gerecht, selbst wenn man berücksichtigt, dass alle Strafkammern nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von Richtern (§ 76 Abs. 1 GVG) besetzt waren (vgl. BGHSt 27, 209; BGH StV 1987, 514; BGH, Urt. v. 8. Juli 1986 – 5 StR 184/86 – und Beschl. v. 9. Februar 1988 – 5 StR 6/88).

Allerdings konnte es bei einer Überschneidung von bereits bestimmten Hauptverhandlungsterminen der Strafkammer, in der eine Vertretung erforderlich wurde, und einer Vertreterkammer dazu kommen, dass die Richter dieser Kammer als Vertreter ausfielen. Denn der vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts vom 16. August 1990 ist zu entnehmen, dass bei einer solchen Terminüberschneidung der Präsident des Landgerichts der Mitwirkung eines Mitglieds der Vertreterkammer an den Hauptverhandlungen dieser Kammer stets den Vorrang gegenüber der Mitwirkung als Vertreter in einer anderen Strafkammer gegeben hat.

Im Hinblick auf die bereits erwähnte Besetzung der Strafkammern nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von Richtern konnte in einem solchen Fall kein Mitglied der Vertreterkammer als Vertreter eingesetzt werden.

Gleichwohl durfte bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 1988 davon ausgegangen werden, dass durch die festgelegte „Ringvertretung“ in aller Regel für einen verhinderten Richter eine geschäftsplanmäßige Vertretung möglich sein werde und es allenfalls bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise wegen der Überschneidung bereits bestimmter Hauptverhandlungstermine – wie hier – dazu kommen könne, dass die Richter aller sieben Vertretungskammern an einer Vertretung verhindert sind. Tatsächlich hatte sich eine entsprechende Vertretungsregelung nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts vom 16. August 1990 in der Vergangenheit als ausreichend erwiesen. Bei der Beurteilung der Vertretungsregelung waren zudem die vom Präsidenten des Landgerichts weiter mitgeteilten Umstände zu berücksichtigen, dass die großen Strafkammern durchschnittlich nur zwei Verhandlungstage in der Woche hatten, die 3. große Strafkammer noch weniger, und dass mit den Vorsitzenden der großen Strafkammern abgesprochen worden war, Mehrtagesverfahren nur dann zu terminieren, wenn die ordentlichen Kammermitglieder voraussehbar nicht verhindert sein würden. So wurde übrigens auch im hier zu entscheidenden Falle verfahren: Die Verhinderung des Richters am Landgericht B. ergab sich erst Wochen nach der Terminierung.

b) Bei Eintritt des Vertretungsfalles am 11. Januar 1988 waren in allen Vertretungskammern bereits Hauptverhandlungstermine angesetzt, die zumindest mit einem der von der 4. Strafkammer bestimmten Verhandlungstage für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kollidierten. In einem solchen Fall hat der Präsident des Landgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob ein als Vertreter in Frage kommender Richter an einem Dienstgeschäft durch ein anderes verhindert ist, und an welchem (BGHSt 18, 162). Er hat hier der Tätigkeit der Richter der Vertretungskammern in diesen Kammern den Vorzug gegeben und demgemäß die Verhinderung dieser Richter für die Tätigkeit als Vertreter in der 4. Strafkammer festgestellt. Diese Entscheidung bewegte sich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Nachdem damit feststand, dass die Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1988 für den Fall der Vertretung des Richters am Landgericht B. im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer versagte, weil alle Richter der Vertreterkette verhindert waren, durfte das Präsidium des Landgerichts im Rahmen des § 21e Abs. 3 GVG einen zeitweiligen Vertreter für den Richter am Landgericht B. bestimmen (BGHSt 27, 209; BGH, Urt. v. 18. September 1985 – 2 StR 378/85 –; vgl. auch BGH StV 1987, 514). Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung gerade des Richters Dr. V. auf sachfremden Gesichtspunkten und damit auf Willkür beruhte, sind nicht vorgebracht worden und nicht zu ersehen.

II. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegündet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

B. Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Nach alldem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

NiemöllerHerdegenGollwitzer
MaierSchäfer
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