Revision verworfen: Betrug und Urkundenfälschung – Verwertung von Krankenunterlagen zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 184/76
- Datum
- 06.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Dauer zwischen Tatbegehung und Hauptverhandlung begründet nicht aus Art. 6 EMRK ein grundsätzliches Verfahrenshindernis; allenfalls sind unverschuldete Verzögerungen bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen.
Krankenblätter und Patientenunterlagen eines Arztes, der selbst Beschuldigter ist, dürfen beschlagnahmt und verwertet werden, soweit das öffentliche Interesse an einer vollständigen Aufklärung die Geheimhaltungsinteressen der Patienten überwiegt und die Einsicht zur Aufklärung der Straftaten erforderlich ist.
Kurzgefasste Schriftstücke können im Rahmen einer Erörterung nach § 257 StPO verlesen bzw. durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden; ein förmliches, vollständiges Verlesen ist nur bei längeren oder schwer verständlichen Schriften erforderlich.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar; denkgesetzliche Schlüsse, Erfahrungssätze oder offenkundige Widersprüche sind Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 20. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Facharzt für Frauenkrankheiten Dr. med. Wilhelm ███, geboren am ███ 1909 in ███,
2. die Hausfrau Margret ██████, geborene ██████, geboren am ██████ 1922 in ██████,
wegen Betruges und Urkundenfälschung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ████████████,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Dr. Wilhelm ███ und Margret ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20. November 1975 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Vergeblich berufen sich die Revisionen auf Art. 6 Abs. 1 MRK und meinen, die „Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens waren nach so langem Zeitablauf nicht gegeben“.
Der lange Zeitablauf seit der Tat rechtfertigt aufgrund dieser Vorschrift nicht die Einstellung des Verfahrens. Aus Art. 6 MRK ist nicht einmal dann ein Verfahrenshindernis herzuleiten, wenn die Dauer des Verfahrens durch die Verfolgungsbehörden verschuldet wurde. Das hat der 2. Strafsenat bereits in BGHSt 24, 239 entschieden. In 2 StR 566/75 vom 18. Februar 1976 (unveröffentlicht) hat er nochmals hervorgehoben, „das Mittel des Verfahrenshindernisses ist seiner Natur nach ganzlich ungeeignet, als gerechter Ausgleich gegenüber Benachteiligungen zu dienen, die dem Angeklagten durch eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrensabschlusses erwachsen sind“ (Gegenstand dieses Verfahrens waren Betrugstaten, die mehr als 21 Jahre vor der Verhandlung begangen worden waren).
Dieser Ansicht hat sich der 3. Strafsenat am 31. März 1976 uneingeschränkt angeschlossen (3 StR 502/75).
Der erkennende Senat folgt dem und hält an der im Beschluss vom 2. Juli 1974 niedergelegten Auffassung nicht fest (5 StR 48/74).
Allerdings hat der Tatrichter – wenn die Einstellung des Verfahrens aufgrund des § 153a Abs. 2 StPO ausscheidet – die unverschuldeten und unangemessenen Verzögerungen des Verfahrens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies ist hier geschehen.
Das Landgericht weist vorweg schon (S. 3/4 UA) ausdrücklich darauf hin und berücksichtigt dementsprechend bei der Zumessung (insbesondere) mildernd, dass „sich die Aburteilung der Taten über Gebühr lange verzögerte, ohne dass die Angeklagten hierfür eine Schuld trifft“ (UA S. 149).
II. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.
1. Die Ausführungen beider Revisionen geben dem Senat keinen Anlass, von seiner Entscheidung 5 StR 64/64 (7. April 1964) abzugehen, nach der Krankenblätter eines Arztes, der nicht Zeuge, sondern Beschuldigter ist, beschlagnahmt und verwertet werden dürfen. Darauf ist übrigens auch in dem Beschluss vom 31. Januar 1967 ausdrücklich hingewiesen worden, mit dem das erste in dieser Sache erlassene Urteil des Landgerichts aufgehoben wurde.
Die inzwischen ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1972 (BVerfGE 32, 373) hat für den vorliegenden Fall hieran nichts geändert. Sie betont vielmehr, dass „das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess die privaten Geheimhaltungsbelange des Patienten auch dann überwiegen kann, wenn der Arzt selbst einer Straftat beschuldigt wird ..., sofern es zur Aufklärung derartiger Straftaten des Einblicks in die Patientenkartei bedarf“ (aaO, S. 381).
So ist es hier. Zumal da die umfangreichen betrügerischen Abrechnungen zum Teil unter Fälschung der Krankenscheine vorgenommen worden waren, hätten sich die Straftaten ohne die Patientenkartei nicht aufklären lassen. Was beide Revisionen gegen deren Verwertung vorbringen, geht fehl. Die eingehende Interessenabwägung im Urteil (UA S. 130–132) berücksichtigt den „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ mit rechtlich unbedenklichen Erwägungen.
2. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer Dr. ███, dass der Schriftwechsel mit der kassenärztlichen Vereinigung und den Ersatzkassen nicht zu Beweiszwecken verlesen worden sei.
Nach der Sitzungsniederschrift (Rand IX Bl. 2010 d. A.) sind die meisten Schriftstücke nicht nur „erörtert“, sondern „verlesen“ worden. Dass dies „im Rahmen einer Erörterung“ geschah, entspricht der Vorschrift des § 257 StPO, bedeutet also nichts gegen das „Verlesen“.
Soweit wenige (kurze) Schreiben durch Vorhalt und ihren Inhalt bestätigende Äußerungen der Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, bestehen ebenfalls keine Rechtsbedenken. Die Voraussetzungen, unter denen das nur durch förmliches Verlesen geschehen darf (BGHSt 11, 159), lagen nicht vor; es handelt sich nicht um längere oder inhaltlich und sprachlich nur schwer zu verstehende Schriftstücke. Das gilt für die lediglich in den Urteilsgründen (UA S. 12, 14, 15), nicht aber in der Sitzungsniederschrift angeführten Schreiben vom 13. Juli 1950, 14. Juni 1952 und 4. Februar 1956. Solche Vorhalte und die darauf abgegebenen Erklärungen brauchen übrigens in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen zu werden.
Die Rüge einer Verletzung der §§ 261, 264 StPO geht daher ebenfalls fehl.
3. Offensichtlich unbegründet sind die Aufklärungsrügen, die der Beschwerdeführer Dr. ███ erhebt. Das Landgericht brauchte der Frage nicht weiter nachzugehen, ob auch die Abrechnungen vor dem Zeitraum der Anklage und gegenüber den Ersatzkassen falsch und betrügerisch waren.
Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer █████████ selbst nicht behauptet hatte, dass er nach den Beanstandungen die Abrechnungen überprüft und dabei den Eindruck gewonnen habe, sie beruhten allein auf der ihm vorgeworfenen Unwirtschaftlichkeit, nicht aber auf Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung. Von genauen Untersuchungen der früheren Abrechnungen hat sich ersichtlich auch die Verteidigung keine Erkenntnisse versprochen, durch die der Anklagegegenstand zugunsten der Angeklagten hätte beeinflusst werden können; denn sie hat auf entsprechende Beweisanträge in der Hauptverhandlung verzichtet.
4. Die anderen Verfahrensangriffe des Beschwerdeführers █████████ bekämpfen in unzulässiger Weise nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
III. Die sachlichrechtlichen Rügen gehen ebenfalls fehl.
Denkgesetzlich mögliche Folgerungen sind der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Auch ist weder gegen zwingende Erfahrungssätze verstoßen worden, noch enthält das Urteil unauflösbare Widersprüche oder rechtlich beachtliche Ermessensfehler.
Die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen hat ebenfalls – auch in den Strafaussprüchen – keine Rechtsmängel aufgedeckt, durch die die Angeklagten beschwert waren.
Ihre Revisionen waren daher in vollem Umfang zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Schmidt | Fuhrmann |