Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verfahrenseinstellung: Verfahrenshindernis erfordert Fristablauf

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 566/75
Datum
18.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Einstellung des Verfahrens wegen vermeintlicher Verletzung des Anspruchs auf zügige Strafverfolgung ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil ein Verfahrenshindernis eine konkrete, für das Verfahren insgesamt entscheidende Tatsache (z.B. Fristablauf) voraussetzt und nicht aus einer Abwägung personenbezogener Umstände abgeleitet werden darf. Da die Verfolgung zuvor rechtzeitig unterbrochen worden war, lag kein Verfahrenshindernis i.S.d. §78c Abs.3 StGB 1975/Art.309 EGStGB vor. Bei der neuen Verhandlung ist zu prüfen, ob eine Einstellung nach §153a Abs.2 StPO zu erwägen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahrenshindernis setzt eine bestimmte, für das Verfahren in seiner Gesamtheit uneingeschränkt rechtserhebliche Tatsache voraus, konkret etwa den Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist.

2

Die Annahme eines Verfahrenshindernisses darf nicht auf einer bloßen wertenden Abwägung personen- und sachbezogener Umstände beruhen.

3

Liegt eine rechtzeitige Unterbrechung der Strafverfolgung vor, besteht kein Verfahrenshindernis i.S.v. §78c Abs.3 Satz 2 StGB (vgl. Art. 309 Abs.4 EGStGB).

4

Bei außergewöhnlich langer Verfahrensdauer ist im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung zu prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens gemäß §153a Abs.2 StPO gerechtfertigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 566/75

in der Strafsache gegen den Kaufmann Gottfried S___ —> aus ████████, geboren █████████████ in ███████ ██ Kreis, wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Miller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, sich von Frühjahr 1953 bis April 1954 des fortgesetzten Betruges sowie der fortgesetzten Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat das Verfahren mit der Begründung eingestellt, das Recht des Angeklagten auf Durchführung des Strafverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist sei seitens der Justiz in unerträglicher Weise verletzt worden; zudem würde es unter den gegebenen Umständen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, das Verfahren in dem Bewusstsein fortzusetzen, dass kaum mehr als eine symbolische Strafe zu erwarten sei; bei dieser Sachlage werde allein die Annahme eines Verfahrenshindernisses dem Rechtsstaatsprinzip gerecht.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision gegen die Einstellung des Verfahrens. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 24, 239 ff. ausgeführt hat, ist das Mittel des Verfahrenshindernisses seiner Natur nach gänzlich ungeeignet, als gerechter Ausgleich gegenüber Benachteiligungen zu dienen, die dem Angeklagten durch eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrensabschlusses erwachsen sind (vgl. auch Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Einl. Kap. 12, Rdnrn. 91 ff). Ein Verfahrenshindernis setzt eine bestimmte, für das Verfahren im ganzen uneingeschränkt rechtserhebliche Tatsache voraus, so zum Beispiel den Ablauf einer Frist. Demgegenüber leitet die Strafkammer hier das Verfahrenshindernis aus einem Werturteil ab, bei dem personen- und sachbezogene Umstände gegeneinander abgewogen werden. Schon aus diesem Grund ist ihre Ansicht unzutreffend.

Da die Strafverfolgung vor dem 1. Januar 1975 immer wieder rechtzeitig unterbrochen worden ist (Bd. I Bl. 91, Bd. III Bl. 386, Bd. V Bl. 595 und 752 sowie Bd. VII Bl. 1037 d.A.), besteht auch kein Verfahrenshindernis im Sinne des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB 1975 (vgl. Art. 309 Abs. 4 EGStGB).

Das Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Damit wird die von der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde gegenstandslos.

In der neuen Hauptverhandlung wird angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer Anlass zu der Prüfung bestehen, ob nicht eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO gerechtfertigt erscheint.

SchumacherMillerMeyer
WillmsBaumgarten
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