Treffer
BGH Urteil

Teilweise stattgegebene Revision: Beihilfe zum Betrug vs. unrichtige Gesundheitszeugnisse (§278 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 64/64
Datum
07.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Betrug und Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall dahin, dass nur Beihilfe zum Betrug vorliegt, nicht zugleich ein §278-StGB-Delikt, und hob den diesbezüglichen Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung in diesem Fall an das Landgericht zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Kostenvoranschlag ein unrichtiger Gesundheitszeugnis i.S.v. §278 StGB ist, bestimmt sich nach dem konkreten Inhalt; dies ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat.

2

Steht die Unrichtigkeit einer Erklärung lediglich in der Täuschung über den Besitz einer Prothese (nicht aber im Gesundheitszustand), begründet dies nicht ohne Weiteres das Delikt des §278 StGB; dann kann nur Beihilfe zum Betrug vorliegen.

3

Die Beschlagnahme von Patientenkartei ist nach §§94, 97 StPO zulässig, wenn die Untersuchung den Beschuldigten und nicht einen Zeugen betrifft.

4

Eine Zeugin, die zunächst das Zeugnis verweigert hat, kann nach Belehrung später zur Sache aussagen; das verletzt nicht zwingend §55 StPO, wenn sie zuvor ordnungsgemäß belehrt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 14. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ Dr. Heinrich █████████ aus ██████████, geboren am ███████ 1894 in █████, wegen Beihilfe zum Betrug,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14. Oktober 1963

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Beihilfe des Angeklagten zum Betruge nur in drei Fällen in Tateinheit mit Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses steht,

2. im Strafausspruch wegen des Falles Ehemann ██ (Abschnitt K der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe im Falle Ehemann ███ und über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nicht beantragt, den ███ ██ zu vernehmen, der dem Angeklagten gesagt haben soll, die landwirtschaftlichen Arbeiter brauchten bei ihrem geringen Einkommen keine Steuern zu zahlen. Ihn von Amts wegen zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dem sonstigen Beweisergebnis nicht aufzudrängen.

2. Die Patientenkartei durfte nach den §§ 94, 97 StPO beschlagnahmt werden, weil der Beschwerdeführer nicht etwa Zeuge war, sondern sich die Untersuchung gegen ihn selbst richtete. Außerdem trifft die Strafkammer ihre Feststellungen nicht auf Grund der Karteiblätter mit den zahnärztlichen Aufzeichnungen des Angeklagten. Sie stützt sich vielmehr auf andere Unterlagen, insbesondere auf die sogenannten Leistungsanschreibungen, in denen die Sekretärinnen des Angeklagten die Höhe der eingegangenen Beträge vermerkten.

3. Die Fragen, über die der Verteidiger amtliche Auskünfte einholen lassen wollte, waren nicht tatsächlicher, sondern rechtlicher Art. Es handelte sich daher nicht um einen Beweisantrag. Die Strafkammer erklärt es mit Recht für unerheblich, ob der Angeklagte verpflichtet war, seinen Patienten Gesundheitszeugnisse zu erteilen (UA S. 52 unten). Ob die Kostenvoranschläge, die er für Beihilfezwecke aufstellte, Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB waren, ist eine sachlichrechtliche Frage und von den Gerichten zu entscheiden (vgl. unten Nr. II 1). Es bedarf darüber keiner gutachtlichen Äußerung anderer Stellen.

4. Frau ████ ███ war am Vormittag des sechsten Verhandlungstages als Zeugin vernommen worden und hatte dabei die Auskunft darüber, was sie „persönlich mit █████ erlebt habe“, verweigert. Sie war danach vereidigt und entlassen worden. An demselben Tage war sie nach der Mittagspause wieder zur Stelle und sagte nunmehr in nichtöffentlicher Sitzung „weiter zur Sache aus“ (BA III Bl. 137 d. A.).

Dieses Verfahren verstößt nicht, wie die Revision meint, gegen § 55 StPO. Die Zeugin war schon am Vormittag nach dieser Bestimmung belehrt worden. Sie konnte sich entgegen ihrer ursprünglichen Entschließung nachträglich zu Auskünften über ihre persönlichen Erlebnisse mit dem Angeklagten bereit erklären und durfte dann darüber vernommen werden.

II.

Die Sachrüge bleibt im Wesentlichen erfolglos.

1. Die Auffassung der Revision, die Kostenanschläge, die der Angeklagte seinen Patienten zu Beihilfezwecken aufstellte, seien keine Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB gewesen, trifft nur in einem einzigen Falle zu (Abschnitt K der Urteilsgründe, UA S. 28/29).

Die ██████████ Äußerung des Angeklagten, bei dem Obersteuersekretär ███ ███ sei der Zahnersatz „zur Wiederherstellung einer geregelten Kautätigkeit unbedingt erforderlich“, war nicht unrichtig; denn ███ konnte ohne Unterkieferprothese nicht richtig kauen. Darum hatte er sie sich vom Angeklagten anfertigen lassen. Nur darüber, dass er sie schon besaß, sollte der Kostenanschlag täuschen. Das betraf aber nicht den Gesundheitszustand ███s.

Der Angeklagte ist daher in diesem Falle nur der Beihilfe zum Betruge, und nicht in Tateinheit damit der Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 278 StGB schuldig. Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch. Die Strafe wegen dieses Falles hat das Landgericht auf fünf Wochen Gefängnis bemessen, weil es glaubte, die einmonatige Mindeststrafe des § 278 StGB beachten zu müssen (UA S. 55). Sie ist daher aufzuheben.

2. Soweit sich die übrigen Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernen, sind sie offensichtlich unbegründet.

3. In den Strafzumessungsgründen sagt das Landgericht, der Angeklagte kenne keine Reue und keine Scham, drücke sich vor der Verantwortung, wo er kann, und habe in keinem Stadium des Verfahrens zu erkennen gegeben, für seine Taten einstehen zu wollen (UA S. 56). Dies steht nicht, wie die Revision meint, in einem unlösbaren Widerspruch dazu, dass er den Sachverhalt in einigen Punkten zugegeben hat. Solches Verhalten muss nicht immer auf Reue, Scham oder Verantwortungsbereitschaft beruhen. Die übrigen Angriffe der Revision richten sich unzulässigerweise nur gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Wenn die Strafkammer das Verfahren wegen Beihilfe zum Betruge des Ehemanns █████ nicht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellt (vgl. dazu BGHSt 7, 86), empfiehlt es sich, in der neuen Verhandlung insoweit die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmittKersting

Zitiert von (1)