Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Verletzung des § 79 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 184/67
Datum
22.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Betruges. Der BGH verwirft die Aufklärungsrügen und bestätigt weite Teile der Schuld- und Sanktionsfeststellungen, hebt jedoch die Bildung der Gesamtstrafe auf, da das Landgericht § 79 StGB nicht beachtet hat. Die Sache wird insoweit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gutachtliche Angabe über "gewisse neurotische Störungen" begründet nicht ohne weiteres Zweifel an der Schuldfähigkeit; ein gerichtlich zu hörender psychiatrischer Sachverständiger ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für mangelnde Verantwortlichkeit erforderlich.

2

Das Gericht ist nicht gehalten, jeden denkbaren Zeugen zu vernehmen, wenn aus den Feststellungen oder dem Verfahrensablauf erkennbar ist, dass die Vernehmung keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen erwarten lässt.

3

Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB liegt vor, wenn die zu verrichtende Tätigkeit mit einiger Selbstständigkeit eine wesentliche Verantwortung für fremdes Vermögen beinhaltet; die Zweckbindung von Mitteln schließt dies nicht aus.

4

Sind frühere Freiheitsstrafen noch nicht vollständig verbüßt und betreffen neue Verurteilungen Taten, die vor der früheren Verurteilung begangen wurden, sind die betreffenden früheren Strafen mit den neuen Strafen zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen (§ 79 StGB); Taten nach der früheren Verurteilung können gesondert zusammenzufassen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 22. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Juristen Werner ████ ██ aus █████████, geboren █████████ 1925 in █████████ (Ostpreußen), wegen Betruges i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. November 1966 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind unbegründet.

1. Der Medizinaloberrat Dr. Andreas hatte den Angeklagten einige Wochen vor der Hauptverhandlung untersucht und für verhandlungsfähig erklärt. In seiner gutachtlichen Äußerung hatte er von „gewissen neurotischen Störungen“ gesprochen, derentwegen sich eine psychotherapeutische Behandlung empfehle. Ein solcher Befund begründete keine Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Es bestand daher kein Anlass, einen ärztlichen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören.

2. Der Architekt ████, der dem Angeklagten vom 11. bis 20. September 1963 drei Darlehen gegeben hatte (Fälle Nr. II 3–5 der Urteilsgründe), war zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen worden, aber nicht erschienen. Am Schluss der Verhandlung stellte der Verteidiger den Hilfsantrag, ███ als Zeugen darüber zu hören, dass ihm die Kündigung des Angeklagten durch den Bund Deutscher Architekten bekannt gewesen sei. Hiervon geht auch das Landgericht ausdrücklich aus (UA S. 20, 22). Die Revision meint, die Aufklärungspflicht hätte geboten, durch Vernehmung ████████ zu klären, ob er von vornherein damit gerechnet habe, dass der Angeklagte die Darlehen nicht, wie er versprach, in Kürze zurückzahlen werde. Diese Beweiserhebung brauchte sich dem Landgericht aber nicht aufzudrängen, weil ████, wie das Urteil feststellt, schon von Ende September an versuchte, sein Geld zurückzuerhalten.

II. Die Sachbeschwerde bleibt im Wesentlichen erfolglos.

1. Die Annahme des Treubruchstatbestandes im Fall Nr. II 2 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte sollte für den Bund Deutscher Architekten, Landesverband Niedersachsen, dessen Geschäftsführer er war, aus einem Nachlass für 650 DM juristische Bücher auswählen und erwerben. Er hatte damit keine untergeordnete Verrichtung zu erledigen, sondern mit einiger Selbständigkeit eine Tätigkeit von solcher Bedeutung auszuüben, dass eine Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB vorlag. Sie wird nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte das Geld nicht „selbständig zu verwalten“, sondern ausschließlich zum Ankauf von Büchern aus einer bestimmten Bibliothek zu verwenden hatte.

2. Auch die übrigen Schuldspruche und alle Einzelstrafen werden von den Feststellungen getragen.

3. Die Revision rügt jedoch mit Recht Verletzung des § 79 StGB.

Nach dieser Bestimmung hätte die Strafkammer die Strafen, die der Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus im Urteil des Landgerichts Hannover – 23 Ks 9/63 – vom 24. April 1964 zugrunde liegen, in die neue Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Denn der Angeklagte hat jene Strafe noch nicht vollständig verbüßt und den größten Teil der jetzt abgeurteilten Taten vor dem 24. April 1964 verübt. Das trifft allerdings für die drei letzten Fälle (Nr. II 11–13 der Urteilsgründe) nicht zu. Die Gefängnisstrafen, die für sie verhängt worden sind, müssen daher zu einer besonderen Gesamtstrafe zusammengefasst werden. Das Landgericht hat also darin recht, dass in jedem Fall zwei Gesamtstrafen erforderlich sind. Das rechtfertigt es aber nicht, diese ohne Rücksicht auf § 79 StGB zu bilden. Vielmehr müssen die Strafen für alle Taten, die vor der früheren Verurteilung begangen worden sind, zu einer Gesamtstrafe vereinigt werden (BGH GA 1955, 244; 1963, 374).

Dass in einem der Fälle, die das Urteil vom 24. April 1964 betrifft, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen worden ist (UA S. 6, 49), berührt nicht die Rechtskraft des Urteils und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Der Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegt, und die Erwägungen, die zur Bemessung der rechtskräftigen Einzelstrafen geführt haben, brauchen im neuen Urteil nicht noch einmal mitgeteilt zu werden.

Die beiden festzusetzenden Gesamtstrafen dürfen nach § 358 Abs. 2 StPO zusammengerechnet nicht mehr als eine Freiheitsstrafe ergeben, die der Summe der bisherigen Gesamtstrafen entspricht (BGHSt 15, 164). Bei diesem Vergleich ist die neue Gefängnisgesamtstrafe nach dem Maßstab des § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe umzurechnen (BGHSt 2, 96).

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaDr. Borker

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