Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 536/67
- Datum
- 13.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Irrtümern über den anwendbaren Strafrahmen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil eine fehlerhafte Vorstellung über den Strafrahmen die Strafzumessung beeinflussen kann.
Werden die Voraussetzungen mildernder Vorschriften (§§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB) angewandt, ist bei Mindeststrafen als Bemessungsmaßstab ein Viertel der gesetzlichen Mindeststrafe in Betracht zu ziehen.
Nach § 79 StGB sind noch nicht voll verbüßte frühere Einzelstrafen in die Bildung einer neuen Gesamtstrafe einzubeziehen, wenn die neu beurteilten Taten vor den früheren Verurteilungen begangen wurden.
Die bloße Beantragung der Wiederaufnahme eines früheren Verfahrens beseitigt nicht die Rechtskraft des dortigen Urteils und hindert dessen Einbeziehung in die Strafzumessung nicht.
Die nach § 358 Abs. 2 StPO neu festzusetzende Gesamtstrafe darf die Summe der bisherigen Gesamtstrafen nicht überschreiten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 17. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ███
2 StR 536/67
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann, jetzt Gastwirt Paul ██ aus ███, Kreis ████████, geboren am ███ 1936 in Dostpreußen, wegen erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. November 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Urteil kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
1. Das Landgericht ist im Falle BC möglicherweise von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen. Es hat die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB bejaht und weiter ausgeführt, dass in diesem Falle erheblich über die Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis hinausgegangen werden müsse. Es hätte jedoch bei Heranziehung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB ein Viertel der gesetzlichen Mindeststrafe, also 22 Tage Gefängnis, zugrunde legen müssen. Da diese mögliche unrichtige Vorstellung über den Strafrahmen auch die Bildung der Einzelstrafe im Falle KC beeinflusst haben kann, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
2. Die Revision rügt ferner mit Recht die Verletzung des § 79 StGB.
Nach dieser Bestimmung hatte die Strafkammer die Einzelstrafen, die der Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 5. Juli 1966 zugrunde liegen, in die neue Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Denn der Angeklagte hatte jene Strafen noch nicht voll verbüßt und die jetzt abgeurteilten Taten vor den Verurteilungen vom 24. 10. 1965 und 5. Juli 1966 verübt.
Dass in einem der beiden Fälle, die das Urteil vom 5. Juli 1966 betrifft, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt worden ist, berührt nicht die Rechtskraft des Urteils und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung (vgl. BGH Urteil vom 23. Mai 1967 – 5 StR 184/67 –).
Die neu festzusetzende Gesamtstrafe darf nach § 358 Abs. 2 StPO nicht höher sein als die Summe der bisherigen Gesamtstrafen (BGHSt 15, 164).
| StPO | Willms | Müller | |||
| Henning | Meyer | Neifer |