Treffer
BGH Urteil

Kenntnis lebensgefährlicher Umstände genügt für § 223a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 182/64
Datum
23.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) verurteilt und wandte Revision ein. Streitfrage war, ob für den besonderen Vorsatz des § 223a StGB die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt, ausreicht. Der BGH bestätigt dies und hält die Revision für unbegründet. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den besonderen Vorsatz des § 223a StGB bei einer ‚mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung‘ genügt grundsätzlich die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt.

2

Es ist nicht erforderlich, dass der Täter gleichzeitig das wertende Bewusstsein hat, diese Umstände als lebensgefährdend einzustufen.

3

Die Kenntnis der tatbestandlichen Umstände, die Taten einer bestimmten Art allgemein als besonders gefährlich erscheinen lassen, erfüllt den vom Gesetz geforderten Vorsatz.

4

Ein weniger besonnener Täter, der die Lebensgefahr nicht erkennt, darf nicht milder behandelt werden als ein Täter, der die lebensgefährdenden Umstände erkennt.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 21. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter H. P. K. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in R, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der gefährlichen Körperverletzung, die mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird, genügt der inneren Tatseite nach neben dem Verletzungsvorsatz die Kenntnis derjenigen Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt (im Anschluss an RGSt 17, 279; RG JW 1925, 973 Nr. 24; RMG 8, 174; BGHSt 2, 160; im Gegensatz zu BGH 3 StR 322/55 vom 13. Oktober 1955 bei Dallinger, MDR 1956, 526).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 21. Februar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, und wegen Diebstahls nach den §§ 223, 223a, 242, 74 StGB verurteilt.

Dabei hat sie die gefährliche Körperverletzung darin gesehen, dass der Angeklagte dem infolge Trunkenheit wehrlosen Kaufmann ████████ mehrere so heftige Schläge versetzte, dass dieser wiederholt auf das Straßenpflaster stürzte. Sie hat diese Behandlung als lebensgefährdend beurteilt, weil die Stürze auf das Straßenpflaster leicht zu einer Gehirnblutung und damit zum Tode des Opfers hätten führen können. Der Angeklagte hatte die Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergab, erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg. Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.

Dies gilt im Gegensatz zur Meinung der Bundesanwaltschaft auch für die Auffassung, dass bei einer gefährlichen Körperverletzung, die mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird, für den besonderen Vorsatz des § 223a StGB die Kenntnis derjenigen Umstände genügt, die das Verhalten des Täters als lebensgefährdend kennzeichnen. Sie entspricht der Rechtsansicht, die das Reichsgericht in den Urteilen RGSt 17, 279 und JW 1925, 973 Nr. 24, das Reichsmilitärgericht RMG 8, 174 und auch schon der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen BGHSt 2, 160, 163 und 1 StR 416/60 vom 25. Oktober 1960 vertreten hat, widerspricht allerdings einer gegenteiligen Meinung, die er in den Urteilen 3 StR 322/55 vom 13. Oktober 1955 bei Dallinger, MDR 1956, 526, und 2 StR 203/57 vom 29. Mai 1957 geäußert hat.

Der erkennende Senat tritt der zuerst erwähnten Ansicht aus folgenden Gründen bei:

§ 223a StGB bedroht Fallgruppen der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) mit erhöhter Strafe, weil – im Gesetz näher umschriebener – Fälle der in ihm bestimmten Art wegen ihrer Begehungsweisen allgemein besonders gefährlich erscheinen. Dabei verlangt das Gesetz keineswegs, dass der besondere Vorsatz des § 223a StGB sich auch auf diese Gefährlichkeit als solche erstreckt. Erforderlich und genügend ist grundsätzlich, dass der Täter diejenigen Tatumstände kennt, die im Gesetz näher umschriebenen allgemein eine besondere Gefahrlichkeit solcher Taten ergeben.

So genügt bei einer gefährlichen Körperverletzung, die „von mehreren gemeinschaftlich“ begangen wird, die Kenntnis davon, dass mindestens zwei Täter beteiligt sind. Dass Körperverletzungen dieser Art allgemein besonders gefährlich erscheinen, braucht dem Täter nicht bewusst zu sein.

Entsprechendes muss für die gefährliche Körperverletzung gelten, die „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ begangen wird. Die Anwendung des eben mitgeteilten Gesetzeswortlauts auf den Einzelfall setzt jeweils ein Urteil wertender Art voraus. Es muss daher auch hier die Kenntnis derjenigen Tatumstände genügen, die Taten dieser Art allgemein als besonders gefährlich erscheinen lassen; das bedeutet in diesem Falle die Kenntnis derjenigen Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt. Dass der Täter außerdem jenes Werturteil bewusst mitvollzieht, die von ihm erkannten Umstände auch als lebensgefährdend wertet, ist nicht notwendig.

Für diese Ansicht spricht ferner, dass sonst der bedenkenlose, unbesonnene Schläger, dem eben wegen seiner Bedenkenlosigkeit und Unbesonnenheit der lebensgefährdende Charakter seines Verhaltens gar nicht zu Bewusstsein kommt, besser dastehen würde als derjenige Täter, der weniger bedenkenlos und weniger unbesonnen ist und infolgedessen die Lebensgefährdung erkennt. Das darf nicht Rechtens sein.

Die oben mitgeteilten Urteile BGH 3 StR 322/55 vom 13. Oktober 1955 bei Dallinger, MDR 1956, 526, und 2 StR 203/57 vom 29. Mai 1957 beruhen nicht auf der Rechtsansicht, von der der erkennende Senat jetzt abweicht.

SarstedtKoffkaBorker
SchmidtSchnitt

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