Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in einem Fall auf versuchte Notzucht geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 203/57
Datum
29.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision des Angeklagten teilweise statt und änderte das Urteil des LG Zweibrücken im Falle P. Die Gewalthandlungen wurden als Ausführungshandlungen der versuchten Notzucht eingeordnet; der Schuldspruch im Falle P wurde dahingehend berichtigt, dass wegen versuchter Notzucht verurteilt wird. Strafausspruch im Falle P und der Gesamtstrafen wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Im Übrigen blieb das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn die konkrete Handlung dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; für das subjektive Element reicht das Bewusstsein des Täters, durch die Handlung lebensgefährliche Verletzungen herbeiführen zu können.

2

Ein hinterlistiger Überfall liegt vor, wenn der Täter sein Opfer durch verborgenes Abwarten in eine wehrlose Lage bringt; eine derartige Vorgehensweise kann die Qualifikation der Körperverletzung erhöhen.

3

Handlungen, die ausschließlich der Vorbereitung oder Verwirklichung des Beischlafs bei einem Versuch der Notzucht dienen, sind als Ausführungshandlungen des Versuchs zu werten und begründen nicht zusätzlich eine gesonderte Strafbarkeit wegen vollendeter Unzucht mit Gewalt.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst berichtigen; ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein Rechtsfehler den Strafausspruch beeinflusst hat, hat es den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 18. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Eugen B. aus ████, geboren am ███ 1924 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 18. Februar 1957

1.) im Schuldspruch im Falle P dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Notzucht verurteilt wird,

2.) im Strafausspruch im Falle P und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (im Falle B.), wegen versuchter Notzucht (im Falle T.) und wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vollendeter Unzucht mit Gewalt (im Falle P.) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt nur im Falle P zu einem Teilerfolg.

1.) Im Falle T ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2.) Mit Recht hat das Landgericht die gefährliche Körperverletzung der Zeugin B. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung darin gesehen, dass der Angeklagte diese Zeugin, die einen Bluterguss am Knie erlitten hatte, während der Dunkelheit absichtlich von ihrem in Fahrt befindlichen Moped gestoßen hat. Zur äußeren Tatseite genügte es schon, dass diese Behandlung geeignet war, das Leben der Zeugin zu gefährden (BGHSt 2, 160 /163). Zur inneren Tatseite enthält das Urteil insoweit zwar keine ausdrücklichen Feststellungen. Sie erübrigten sich aber auch hier, wer einen anderen während der Dunkelheit von einem fahrenden Moped stößt, ist sich auch bewusst, dass eine solche Behandlung eine lebensgefährliche Verletzung herbeiführen kann.

Die Verurteilung aus § 223a StGB rechtfertigt sich überdies auch deshalb, weil die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wurde (RGSt 65, 65).

Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte die Zeugin auf der Straße nach Hornbach überholt, hatte dann, in einer Seitenstraße verborgen, ihre Vorbeifahrt abgewartet, war ihr dann erneut nachgefahren und hatte die nichts ahnende und einem solchen Angriff wehrlos ausgelieferte Zeugin von ihrem Moped heruntergestoßen. Dass sich der Angeklagte der Hinterlist seiner Handlungsweise auch bewusst war, ist schließlich nicht zweifelhaft.

3.) Im Falle P bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht nach §§ 177, 43 StGB.

Mit Recht beanstandet die Revision dagegen seine tateinheitliche Verurteilung auch wegen vollendeter Unzucht mit Gewalt nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die festgestellten Gewalthandlungen sind offensichtlich Teile der Ausführungshandlung der versuchten Notzucht. Der Angeklagte erstrebte die Vollziehung des Beischlafs. Was das Landgericht als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat, diente nur dazu, diese Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu verwirklichen. Diese Handlungen unterliegen deshalb keiner besonderen rechtlichen Würdigung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGHSt 1, 152/153, 154).

Das Revisionsgericht konnte den Schuldspruch selbst berichtigen.

Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass der Strafausspruch durch den aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt worden ist, war das Urteil im Strafausspruch im Falle P und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

JustizangestellterBuschMenges
Dr. DotterweichBaldusDr. Schalscha
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