Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 416/60
Datum
25.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung durch lebensgefährdende Behandlung vorliegen; der BGH verlangt Kenntnis oder wenigstens das In-Kauf-Nehmen der maßgeblichen Umstände. Die Revision wird verworfen; Sicherungsverwahrung und das Strafmaß von sechs Jahren bleiben bestehen, die im Urteil fälschlich bezeichnete "Gesamtstrafe" wurde berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch eine lebensgefährdende Behandlung setzt voraus, dass der Täter die für die Lebensgefährdung maßgeblichen Umstände kannte oder zumindest mit ihnen rechnen musste.

2

Erweist sich eine Begehungsform als rechtlich unrichtig festgestellt, führt dies nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn eine andere festgestellte und ausreichend begründete Begehungsform den Tatbestand trägt und der Strafausspruch dadurch nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst ist.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn nach den persönlichen Verhältnissen des Täters andere ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit nicht möglich erscheinen und eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit besteht.

4

Bei der Strafzumessung bleibt eine fehlende oder unrichtig angenommene Begehungsform unbeachtlich, sofern sie in den Strafzumessungserwägungen nicht besonders gewertet wurde und das Strafmaß nicht beeinträchtigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Walter █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1933 in Hoyerswerda, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt ████████ in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 1960 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte nicht zu einer Gesamtstrafe, sondern zu einer Strafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Untersuchungshaft seit dem 21. Mai 1960 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung unter Bejahung der strafschärfenden Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB wird von den Feststellungen getragen. Die Annahme eines zusätzlichen Erpressungsversuchs lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Bedenken bestehen insofern nur, soweit das Landgericht natürliche Handlungseinheit mit der vorangegangenen vollendeten räuberischen Erpressung angenommen und deshalb von einer selbständigen Verurteilung wegen dieser weiteren Tat abgesehen hat. Jedoch wird der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist rechtlich einwandfrei, soweit das Landgericht sie auf den Umstand gestützt hat, dass die Tat mittels eines Messers begangen wurde. Dagegen reichen die Feststellungen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Körperverletzung mittels einer das Leben bedrohenden Behandlung begangen wurde. Das Landgericht hat dieses Tatbestandsmerkmal in den beiden Faustschlägen gefunden, die der Angeklagte seinem Opfer ins Gesicht versetzte und mit denen er ihm Verletzungen an Mund und Nase zufügte, und zwar im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Verletzte seit Jahren an Leukämie leidet.

Das ist zur äußeren Tatseite zweifellos ausreichend. Die Strafkammer konnte jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte die Krankheit des Verletzten und damit sämtliche Umstände kannte, aus denen sie die lebensgefährdende Behandlung entnimmt. Sie meint offenbar, es komme hierauf nicht an, weil das Bewusstsein der Lebensgefährdung für den inneren Tatbestand des § 223a StGB nicht erforderlich sei. Das ist rechtsirrig. Zwar mag der Tatbestand des § 223a StGB auch dann zu bejahen sein, wenn der Täter die ihm bei der Tat bekannten Umstände, in denen das Gericht die lebensgefährdende Behandlung findet, nicht im gleichen Sinne gewertet hat (so KG JW 1932, 3350 Nr. 20, anders BGH 3 StR 322/55 vom 13. Oktober 1955, vgl. MDR 1956, 526). Doch muss der Täter diese Umstände auf jeden Fall kennen, zum mindesten mit ihnen rechnen (BGHSt 2, 160, 163). Anders ist auch die oben angeführte Entscheidung des Reichsgerichts, auf die das Landgericht sich beruft, nicht zu verstehen.

Da die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 223a StGB auf jeden Fall durch die Beibringung einer Körperverletzung mit dem Messer gerechtfertigt ist, zwingt jedoch dieser Rechtsfehler nicht zu einer Berichtigung des Schuldspruchs. Auch der Strafausspruch ist durch die irrige Annahme einer weiteren Begehungsform des § 223a StGB im gegebenen Falle ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden. Das Landgericht ist nur um ein Jahr über die Mindestregelstrafe von fünf Jahren Zuchthaus hinausgegangen. Die rechtsirrig bejahte Begehungsform der gefährlichen Körperverletzung wird in den Strafzumessungserwägungen nicht besonders hervorgehoben.

II. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält ebenso wie die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den Lebens- und Familienverhältnissen des Angeklagten waren andere ausreichende Vorkehrungen zum Schutze der Allgemeinheit offenbar nicht möglich. Diesen Umstand noch besonders hervorzuheben, hatte das Landgericht keinen Anlass. Immerhin betont es ausdrücklich, dass der Angeklagte nach Verbüßung der Strafe in keine geordneten Verhältnisse zurückkehren würde.

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte nach Entlassung aus der Strafhaft ähnlich geartete Straftaten begehen werde, hat die Strafkammer ausdrücklich bejaht; eine Besserung der charakterlichen Eigenschaften des Angeklagten bis dahin hat sie als unwahrscheinlich bezeichnet. Das genügt. Wenn das Landgericht außerdem davon spricht, diese „einfache Wahrscheinlichkeit“ des Rückfalls ergebe sich daraus, dass der Angeklagte bis jetzt jedesmal ohne Veranlassung durch äußere Umstände wieder rückfällig geworden ist, so wollte es mit der nicht ohne weiteres verständlichen Wendung augenscheinlich zum Ausdruck bringen, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit im gegebenen Falle geradezu auf der Hand liege. Dem kann nach den Feststellungen über die bisher vom Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen – 50 vorsätzliche Verbrechen und Vergehen, darunter zahlreiche Raubtaten – nur beigepflichtet werden.

Seine Revision war deshalb zu verwerfen.

Im Urteilsausspruch heißt es unrichtig, der Angeklagte werde zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Das war zu berichtigen.

Dr. PeetzWillmsFischer
SeibertHübner
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