Revision gegen Verurteilung wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 181/61
- Datum
- 16.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Augenschein ist entbehrlich, wenn die Beschaffenheit des Tatorts durch verlässliche Zeugenaussagen ausreichend geklärt ist und weitere Feststellungen für die Entscheidung unerheblich sind.
Revisionelle Angriffe, die lediglich die tatrichterliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung in Frage stellen, sind insoweit unzulässig, als sie keine substantiierten Rechtsfehler aufzeigen.
Die Verwertung in früheren Verfahren getroffener Feststellungen ist zulässig, soweit diese Tatsachen als zusätzliches Beweisanzeichen für die Identitätsfeststellung herangezogen werden und nicht allein auf der blosen Tatsache früherer Verdächtigungen beruhen.
Bei der Strafzumessung dürfen frühere Verfahren und das fortdauernde Leugnen des Angeklagten als Ausdruck von Unbelehrbarkeit strafschärfend berücksichtigt werden, sofern nicht das Leugnen ohne weitere Anhaltspunkte pauschal als verschärfender Umstand gewertet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst N. ███████ aus H. ███████, geboren am ███████ in W. ███████ (Ostpreußen), wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Januar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Ort der Tat vom 16. Mai 1960 nicht in Augenschein genommen hat. Das Gericht hat jedoch seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung dadurch nicht verletzt. Die Kenntnis von der Beschaffenheit des Tatorts konnte sich das Landgericht durch die Vernehmung der Tatzeugin beschaffen. Die Tatortbeschreibung im Urteil ist durchaus klar und frei von Widersprüchen. Die weiteren Einzelheiten, deren Feststellung die Revision vermisst, waren für die Entscheidung unerheblich. Unter diesen Umständen drängte sich die Einnahme eines Augenscheins nicht auf.
Die übrigen Einzelausführungen der Revision enthalten größtenteils unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der §§ 183 und 185 StGB sind lückenlos festgestellt. Das angefochtene Urteil leidet nicht an den von der Revision behaupteten Unklarheiten und Widersprüchen.
Einer näheren Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe sich bei seiner Überzeugungsbildung überwiegend von der Tatsache leiten lassen, dass gegen den Angeklagten schon früher Straf- und Ermittlungsverfahren wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses anhängig gewesen seien, die zu seinen Gunsten ausgegangen sind, sowie die weitere Rüge, das Landgericht habe die Tatsache dieser früheren Verfahren und das Leugnen des Angeklagten als straferschwerend berücksichtigt.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte schon in früheren Jahren dreimal in den dringenden Verdacht geraten war, durch Vorzeigen seines entblößten Geschlechtsteils vor Frauen oder Mädchen an öffentlichen Orten Ärgernis erregt zu haben. Im ersten Falle ist er freigesprochen worden, weil seine Behauptung, er habe nur ein Bedürfnis verrichten wollen und sei dabei überrascht worden, nicht widerlegt werden konnte. In den beiden anderen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt, weil die Identität des Angeklagten mit dem Täter nicht mit letzter Sicherheit zu klären war. In diesen Fällen hatte der Angeklagte, ebenso wie in den vorliegenden, bestritten, der Täter zu sein, obwohl ihn die betroffenen Personen zunächst als Täter bezeichnet hatten.
Unzulässig wäre es allerdings, wenn das Landgericht die Tatsache der früheren Verfahren und den sich daraus gegen den Angeklagten ergebenden Verdacht bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwertet hätte. Der Revision ist zuzugeben, dass einzelne Sätze der Urteilsgründe für sich allein so verstanden werden konnten. Betrachtet man sie aber im Zusammenhang der gesamten Beweiswürdigung, so ergibt sich, dass das Landgericht nicht die Tatsache, dass der Angeklagte schon früher gleicher Straftaten dringend verdächtig war, sondern die in den früheren Verfahren festgestellten Tatsachen als zusätzliches Beweisanzeichen für die Identität des Angeklagten mit dem Täter neben den eingehend und sorgfältig gewürdigten Aussagen der Tatzeugen benutzt hat. Eine solche Tatsache war zum Beispiel, dass der Täter auch in einem der früheren Fälle mit einem Wagen gefahren war, der dasselbe Kennzeichen hatte wie der Wagen des Angeklagten.
Dass das Landgericht in dieser Weise in früheren Verfahren getroffene Feststellungen verwertet hat, begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken.
Bei der Strafzumessung wertet es das Landgericht als straferschwerend, dass sich der Angeklagte die früheren Verfahren nicht zur Warnung hat dienen lassen. Auch dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt ferner, dass das Landgericht nicht etwa das Leugnen des Angeklagten und sein Bestreben, einer Bestrafung zu entgehen, schlechthin als Strafschärfungsgrund verwendet hat, sondern die sich daraus ergebende Unbelehrbarkeit des Angeklagten, die erwarten lässt, dass er auch in Zukunft von seiner schädlichen Neigung nicht ablassen werde.
| Sarstedt | Schmidt | Mayr | |||
| Koffka | Borker |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 499/86 · 30.10.1986BGH: Unschuldsvermutung hindert Verwertung nicht rechtskräftiger Taten nicht
- BGH · 1 StR 440/71 · 23.11.1971Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung und fehlender Urteilsgründe – Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 47/62 · 20.03.1962Revision verworfen: Gefährliche Körperverletzung und verbotener Waffenbesitz bestätigt