Treffer
BGH Urteil

BGH: Unschuldsvermutung hindert Verwertung nicht rechtskräftiger Taten nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 499/86
Datum
30.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und rügten u.a. Verfahrensfehler sowie die Verwertung eines noch nicht rechtskräftigen Urteils zu einer anderen Tat. Der BGH verwarf die Revisionen. Weder sei § 258 StPO verletzt, da die bloße Entgegennahme schriftlicher Hilfsbeweisanträge keinen Wiedereintritt in die Verhandlung begründe, noch verbiete Art. 6 Abs. 2 MRK, nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten als Beweisanzeichen zu würdigen. Die Feststellungen trügen zudem Mittäterschaft auch bei vorbereitenden Beiträgen und die Strafaussprüche seien rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Entgegennahme nach dem letzten Wort gestellter schriftlicher Hilfsbeweisanträge begründet keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und löst daher keine erneute Gewährung des letzten Wortes nach § 258 StPO aus.

2

Beweisanzeichen aus anderen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Straftaten dürfen bei der Überzeugungsbildung verwertet werden; Art. 6 Abs. 2 MRK gebietet kein Beweisverwertungsverbot bis zur Rechtskraft.

3

Gerichtskundige Tatsachen dürfen vom Tatrichter unterstützend in die Hauptverhandlung eingeführt und zur Begründung des Schuldvorwurfs herangezogen werden, sofern die Feststellungen auf dem Inbegriff der Verhandlung beruhen.

4

Räuberische Erpressung liegt auch vor, wenn das Tatopfer die Beute aus Furcht fallen lässt, sofern dieses Verhalten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben veranlasst ist.

5

Mittäterschaft kann auch durch Vorbereitungshandlungen begründet werden, wenn der Beitrag aufgrund gemeinsamen Tatplans als Teil der gemeinsamen Tatausführung erscheint und der Beteiligte organisatorisch maßgeblichen Einfluss (Tatherrschaftswillen) ausübt.

Vorinstanzen

Landgericht Landau/Pfalz, 28. April 1986

Rubrum

BGHR

ja

Zu § 261 StPO – Unschuldsvermutung 2

ja

BGHSt

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) Art. 6 Abs. 2; StPO § 261

Art. 6 Abs. 2 MRK zwingt nicht zu der Unterstellung, dass der Sachverhalt einer strafbaren Handlung sich nicht zugetragen habe, bevor er rechtskräftig festgestellt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 499/86

in der Strafsache

gegen

1. Nikolaos A_____), geboren am ██ 1958 in ███████████████████, zur Zeit in Haft,

2. Ahmed ███, geboren am ██████████ 1959 in █████████████, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. ████,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ███████ für den Angeklagten ██ ██, Rechtsanwalt ████ aus ████████ für den Angeklagten ███, als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 28. April 1986 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der räuberischen Erpressung für schuldig befunden und den Angeklagten ███████████ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten, den Angeklagten S_____) unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte A_____) beanstandet darüber hinaus das Verfahren des Landgerichts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1. Die Vorschriften über die Gewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO) sind nicht verletzt. Der Verteidiger des Mitangeklagten █████ stellte zwar, nachdem alle Angeklagten das letzte Wort hatten, schriftliche Hilfsbeweisanträge, die als Anlage zum Protokoll genommen wurden; darauf zog sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündete anschließend das Urteil. Aus diesem Verfahrensablauf ergab sich aber keine Pflicht, den Angeklagten das letzte Wort nochmals zu erteilen. Das Landgericht hat die Hilfsbeweisanträge lediglich entgegengenommen. Dass es sie mit den Verfahrensbeteiligten sachlich erörtert hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die bloße Entgegennahme von Hilfsbeweisanträgen stellte aber keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar (BGH NStZ 1986, 182), welcher allein die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich gemacht hätte (BGHSt 22, 278, 279; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 258 Rdn. 6).

2. Die Angeklagten waren während des Überfalls auf den Kassierer der Firma ███████████ nicht am Tatort. Unmittelbar Tatausführende waren die Mitangeklagten █████ und ████████. Dass die Beschwerdeführer dennoch Mittäter, nicht lediglich Teilnehmer waren, schließt das Landgericht u. a. aus Parallelen zu einem späteren Überfall auf die ████████ in Landau. Auch dort haben ██████████ und ██ den organisatorischen Ablauf der – von sieben Tätern verübten – Tat bestimmt (UA 17). Das Landgericht hatte sie deswegen in einem anderen Verfahren zu Freiheitsstrafen verurteilt; das Urteil war aber noch nicht rechtskräftig.

Die Revision des Angeklagten S_____) hält die Verwertung der Umstände jener anderen Straftat im vorliegenden Verfahren für unzulässig. Inwieweit ihr Vorbringen eine Verfahrensbeschwerde einschließt und inwieweit es auf die Sachrüge hin zu beachten ist, kann zweifelhaft sein (vgl. BGH JR 1981, 432 m. abl. Anm. Hanack; Pelchen JR 1986, 167), bedarf aber keiner Entscheidung. Die Beanstandung ist auch als Verfahrensrüge formgerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben, sie ist aber nicht begründet.

a) Eine unzulässige Verwertung dienstlichen Wissens des Gerichts, wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt, ist damit nicht dargetan. Zwar hat das Landgericht von dem früheren Urteil nur den Tenor verlesen. Die Verlesung der Gründe war nicht möglich, weil sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht vorlagen (Bl. 318 d. A.). Die Umstände des Überfalls auf die ██████ AG sind aber in der Hauptverhandlung erörtert worden; der Angeklagte A_____) sowie L_____) und V_____) – Mittäter jener Tat – haben sich dazu geäußert (UA 12, 14, 15). Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf ihren Bekundungen im vorliegenden Verfahren. Daneben durfte das Landgericht gerichtskundige Tatsachen – d. h. auch solche, die nur den berufsrichterlichen Mitgliedern der Strafkammer bekannt waren – unterstützend zur Begründung des Schuldvorwurfs von sich aus in die Hauptverhandlung einführen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 – 1 StR 287/77). Dass es mehr als dies getan hätte, behauptet die Revision nicht.

b) Gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verstoßen. Der Tatrichter ist durch diese Vorschrift nicht genötigt, Beweisanzeichen bei seiner Überzeugungsbildung nur deshalb außer Betracht zu lassen, weil es sich um noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten handelt (BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 – 5 StR 681/79). Denn der Richter ist gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, das Verhalten des Angeklagten unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu beurteilen. Ein Gebot lückenhafter Würdigung entsprechend dem mehr oder minder zufälligen Stand anderer Verfahren ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1975 – 2 StR 636/75). Deshalb halten Rechtsprechung und Schrifttum das Gericht ganz allgemein für befugt, die Untersuchung über die durch Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat hinaus auf andere Straftaten zu erstrecken, wenn dies zur Wahrheitsfindung erforderlich ist (BGH NStZ 1981, 99; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 264 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., § 264 Rdn. 11; Hirxthal in KK, § 264 Rdn. 63). Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob jene anderen Straftaten verjährt sind, ob das Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft geendet hat (BGH, Urteile vom 16. Juni 1961 – 5 StR 181/61 und vom 13. Januar 1977 – 1 StR 658/76) oder ob die Taten gemäß §§ 154, 154a StPO aus dem anhängigen Verfahren ausgeschieden wurden (BGHSt 31, 302; BGH JR 1986, 165 m. Anm. Pelchen).

Daran ist festzuhalten. Art. 6 Abs. 2 MRK zwingt nicht zu der Unterstellung, dass der Sachverhalt einer strafbaren Handlung sich nicht zugetragen habe, bevor er rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, Art. 6 Rdn. 118). Die Annahme eines bis dahin bestehenden umfassenden Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbots (Vogler in Festschrift für Kleinknecht, S. 429, 438) wäre vielmehr eine Überdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift. Sie könnte auch zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen. Zu denken ist etwa an den Fall, dass die Ermittlung einer anderen Straftat gleichzeitig ein Alibi bezüglich des angeklagten Tatvorwurfs begründet. Im Rechtsfolgenbereich würde eine unvollständige Würdigung der strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen des Täters die Gefahr einer Verfälschung seines Persönlichkeitsbildes heraufbeschwören (vgl. BGH StrV 1986, 380). Das kann vom Gesetz nicht bezweckt sein.

Die zu § 42e Abs. 2 StGB a. F. ergangene Entscheidung BGHSt 25, 44 betraf einen Sonderfall der Feststellung der formellen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung; die Entscheidung befasst sich nicht mit Art. 6 Abs. 2 MRK und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

3. Die hiernach als Urteilsgrundlage tragfähigen Feststellungen, die frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sind, rechtfertigen die Verurteilung der Beschwerdeführer als Mittäter einer räuberischen Erpressung.

Der Angeklagte A_____) fuhr am 7. Juni 1985 nach Landau; unterwegs teilte er dem mitfahrenden früheren Mitangeklagten ██████████ mit, dass Türken in Landau „ein Ding drehen“ würden. In Landau nahm er den Angeklagten S_____) auf, der zusammen mit ██████ und ████████ dort in dem späteren Fluchtfahrzeug gesessen hatte. █████████ fuhr sodann außerhalb des Stadtgebiets umher und unterhielt sich mit ███ über den bevorstehenden Überfall auf den Geldboten der Fa. ███████████. Diesen Überfall führten in der Zwischenzeit ████████ und ███████ aus. Sie hatten dem Kassierer ███████ aufgelauert. Als er die Tür seines Fahrzeugs öffnen wollte, kamen sie plötzlich von hinten auf ihn zu. Einer von ihnen täuschte unter der Kleidung das Vorhandensein einer Waffe vor und forderte die Herausgabe des mitgeführten Geldes. Aus Schreck ließ ██████ alles, was er trug, fallen. Ein Täter ergriff die Gegenstände, und beide entfernten sich, zunächst zu Fuß und sodann mit dem erwähnten Fahrzeug. Noch in der Stadt trafen sie auf den von ███ geführten Pkw, der ihnen folgte. Außerhalb der Stadt übergaben sie alle erlangten Sachen an S_____) und fuhren davon. Sie erhielten aus der Geldbeute von rd. 18.700,– DM je 1.000,– DM, wagten aber nicht, ihren Unmut über den geringen Anteil unmittelbar gegenüber A_____) und █████ zu äußern. In einem späteren Gespräch mit ██████████████████ bezeichnete S_____) sich und A_____) als Planer der Tat.

a) Der Überfall auf den Kassierer erfüllt die rechtlichen Merkmale einer räuberischen Erpressung (§§ 255, 249 StGB). Dass das Tatopfer die mitgeführten Gegenstände nicht übergeben, sondern aus Schreck fallen gelassen hat, ändert daran nichts. Auch in diesem Verhalten lag eine Handlung, die ihm durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abgenötigt wurde.

b) Mittäterschaft kann durch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden (BGHSt 16, 347; a. A. BGHSt 12, 14; 28, 346; Roxin in LK, 10. Aufl., § 25 Rdn. 127 ff. m. w. Nachw.). Voraussetzung dafür ist, dass der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Ob das der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH NStZ 1985, 165 m. w. Nachw.).

Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Es legt – auch durch seinen Hinweis auf das gleichartige Verhalten der Beschwerdeführer bei dem späteren Überfall auf die ███████ AG – fehlerfrei dar, dass diese den organisatorischen Ablauf der Tat bestimmten und damit objektiv einen fördernden Beitrag zum Gelingen des gemeinsamen Plans leisteten. Es begründet weiter im Einzelnen, dass A_____) und S_____) die eigentlichen Hintermänner der Tat waren, denen sich die anderen Beteiligten völlig unterordneten, und die den größten Teil der Beute unter sich aufteilten. Die Annahme von Mittäterschaft ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4. Die Strafaussprüche weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Dass die Tat keiner Augenblicksregung entsprungen, sondern von langer Hand geplant war, versteht sich bei dem vorliegenden Sachverhalt von selbst und bedurfte keiner weiteren Ausführungen.

Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten S_____) durfte das Landgericht diesen Umstand deshalb straferschwerend berücksichtigen.

SalgerLaufhütteGoydke
HirxthalJahnke
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