Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gefährliche Körperverletzung und verbotener Waffenbesitz bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 47/62
Datum
20.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen eines gezielten Schusses in den Unterarm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; seine Revision rügt Sachfehler. Streitpunkt waren Zurechnungsfähigkeit (Erregungszustand/Erinnerungslücke) und Tatmehrheit mit dem verbotenen Waffenbesitz. Der BGH verwirft die Revision, da die tatrichterlichen Feststellungen widerspruchsfrei sind und Beurteilung von Tatmehrheit und Strafzumessung sachlich nicht beanstandet werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionssenat ist an vom Tatrichter widerspruchsfrei getroffene, tatsachenbasierte Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit gebunden.

2

Eine echte Erinnerungslücke kann Indiz für hochgradige Erregung und damit für eine erhebliche Minderung oder den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit sein; das Tatgericht muss hierzu konkrete Feststellungen treffen.

3

Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn verschiedene Tathandlungen unterschiedliche Straftatbestände verwirklichen; unklare oder unpräzise Ausdrucksweisen in der Einlassung ändern daran grundsätzlich nichts.

4

Bei der Strafzumessung darf das Gericht Umstände berücksichtigen, die erkennen lassen, dass frühere, aus tatsächlichen Gründen eingestellte Ermittlungsverfahren den Täter nicht von weiteren Straftaten abgehalten haben.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Saarbrücken, 22. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Bautechniker Karl-Heinz █████, dort geboren am ████ 1924, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1962, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 22. September 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war Mitte Juli 1960 von dem Gastwirt ████ bei einer tätlichen Auseinandersetzung überwältigt worden. Um sich zu rächen, fiel er am 11. August 1960 auf der Straße über ███ her und schoss ihn mit einer Pistole in den rechten Unterarm. Er war deswegen u. a. wegen versuchten Totschlags angeklagt. Das Schwurgericht hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung und verbotenen Waffenbesitzes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Das Schwurgericht hat sowohl einen Ausschluss wie eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat verneint. Was die Revision hiergegen vorträgt, geht fehl.

Das Schwurgericht hat sich dem Gutachten des Sachverständigen nicht einfach angeschlossen, sondern die Frage selbständig geprüft. Es hat dabei nicht verkannt, dass auch ein im höchsten Erregungszustand handelnder Täter allein auf Grund dieses Zustandes erheblich vermindert zurechnungsfähig oder sogar zurechnungsunfähig sein kann (BGHSt 11, 20). Es hat jedoch festgestellt, dass ein solcher Zustand beim Angeklagten nicht vorlag. Daran ist der Senat gebunden. Die Feststellung ist vom Schwurgericht widerspruchsfrei getroffen worden. Insbesondere sind die Erwägungen nicht zu beanstanden, mit denen der Tatrichter seine Überzeugung begründet hat, dass eine echte Erinnerungslücke, die ein Anhaltspunkt für hochgradige Erregung ist, beim Angeklagten nicht gegeben war. In diesem Zusammenhang besonders auf die Eifersucht des Angeklagten einzugehen, hatte das Schwurgericht keinen Anlass; denn ████s Eifersucht bezog sich nicht auf ███, sondern auf einen anderen Mann.

Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen nach § 223a StGB und dem Vergehen nach §§ 13 Abs. 1, 1 des Saarländischen Gesetzes über Waffen Nr. 21 Abs. und Munition in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1959 (Amtsbl. S. 1206) ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen auf S. 6 UA war das Schwurgericht von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten überzeugt, dass er die Pistole an dem fraglichen Abend nur ganz zufällig mit sich führte und sie schon einige Zeit vor dem Streit mit ███ gekauft hatte. Es handelt sich also ersichtlich nur um eine unklare Ausdrucksweise, wenn bei der rechtlichen Würdigung (S. 10 UA) insoweit von einer unwiderlegten Einlassung des Angeklagten die Rede ist. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob mit Rücksicht auf die Fassung des Tatbestandes im Saarländischen Waffengesetz auch dann Tatmehrheit anzunehmen wäre, wenn der Angeklagte die Waffe von vornherein zu dem Zweck mitgenommen hätte, sich ihrer bei einem Angriff auf ██████ zu bedienen, oder wenn eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könnte (zur Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit vgl. im Übrigen RGSt 59, 359; RG HRR 1941, Nr. 945; BGH 1 StR 700/53 vom 27. April 1954, 1 StR 204/54 vom 15. Juli 1954 und 2 StR 303/52 vom 11. Juli 1952).

Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie enthält keine sachlichen Widersprüche. Das Schwurgericht durfte berücksichtigen, dass der Angeklagte sich ein früheres, aus tatsächlichen Gründen eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen verbotenen Waffenbesitzes nicht hatte zur Warnung dienen lassen (siehe BGH Urt. v. 5. Januar 1954, Dallinger MDR 1954, 151; BGH Urt. v. 16. Juni 1961, 5 StR 181/61 und die in der Anmerkung zu NJW 1961, 1491 Nr. 41 weiter angeführte Entscheidung des BGH).

HübnerWillmsMai
SeibertFischer
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