BGH: Keine Besetzungsrüge bei Verhinderung des Vorsitzenden durch umfangreiches Dienstgeschäft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 180/58
- Datum
- 25.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine dienstliche Verhinderung des ordentlichen Kammervorsitzenden kann auch in der Bearbeitung eines einzelnen, besonders umfangreichen Dienstgeschäfts liegen; sie bleibt „vorübergehend“, auch wenn sie längere Zeit andauert, und rechtfertigt die Vertretung durch den ständigen Vertreter bzw. einen bestellten Vertretungsrichter.
Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Bildung einer Hilfsstrafkammer liegt vor, wenn lediglich eine Vertretungsbesetzung wegen Verhinderung einzelner Richter erfolgt; daraus folgt weder die Notwendigkeit eines besonderen Präsidialbeschlusses zur „Neubildung“ der Kammer noch ein zwingender Vorsitz durch einen Landgerichtsdirektor.
Ein erst nachträglich erkannter möglicher Interessenwiderstreit eines Pflichtverteidigers führt nicht ohne Weiteres dazu, dass die bisherige Hauptverhandlung als ohne wirksame Verteidigung durchgeführt gilt; maßgeblich ist, ob die formelle Verteidigung gewährleistet war und ob konkrete Verteidigungsnachteile ersichtlich sind.
Aus dem bloßen Fehlen einer Begründung der Zeugenvereidigung in der Sitzungsniederschrift lässt sich regelmäßig kein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO herleiten; die Vereidigung ist der Regelfall und setzt voraus, dass konkrete Umstände für eine Beteiligungs- oder Begünstigungsverdächtigkeit vorliegen.
Die Erklärung, die Finanzierung eines Vorhabens sei „gesichert“, kann eine Tatsachenbehauptung darstellen, wenn sie nach dem Empfängerhorizont den Eindruck erweckt, die Mittel zur Deckung sämtlicher Kosten seien demnächst verfügbar; bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter sich um des erstrebten Ziels willen mit einem möglichen Vermögensschaden der Geschädigten abfindet.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ██████████████ Hermann F. 1. geboren am 18. September 1898 in ███, den Hausmakler ███████ ███████ aus ██, 2. dort geboren ███████ █████ G. aus ██████, den ██████████ ████████ E. geboren am 36. ██████████ 1903 in ███████████,
wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlungen vom 25. November 1958 und 28. November 1958 in der Sitzung vom 28. November 1958, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █████ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. März 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten ████████, ████ und ███████ sind unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen jeder zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Die Revisionen der drei Angeklagten gegen dieses Urteil beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A.
Vergeblich bemängeln alle drei Revisionen die Besetzung des Gerichts.
Ordentlicher Vorsitzender der Großen Strafkammer 2 war Landgerichtsdirektor ████████. Ständige Beisitzer waren Landgerichtsrat ██████ und Assessor ███████. Durch Beschluss vom 1. September 1956 bestellte das Präsidium für die Zeit nach dem 15. September 1956 noch den Landgerichtsrat ███ zum Mitglied der Kammer. Landgerichtsdirektor ██ hatte für die vorliegende Sache eine Verhandlungsdauer von drei Wochen vorgesehen, beginnend mit dem 2. Oktober 1956. Er betrachtete sich als verhindert, weil er sich auf eine andere umfangreiche Sache (gegen KX) vorbereiten musste. Deshalb sollte die Kammer in der Besetzung mit Landgerichtsrat ███, Landgerichtsrat ███ und Assessor ███████ verhandeln. Vor Beginn der Verhandlung erkrankte Landgerichtsrat ████████. Der Landgerichtspräsident erkannte die Verhinderung des Landgerichtsdirektors ██ an und hielt auch die Mitglieder der Großen Strafkammer 3 für verhindert, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufen waren. Er bestellte deshalb den Landgerichtsrat ██████ ██ zum Vertretungsrichter. Demgemäß hat die Verhandlung unter Mitwirkung der Landgerichtsräte ███ und █████████ sowie des Assessors ███████ stattgefunden.
Was die Revisionen dagegen einwenden, geht fehl.
Der Grund, aus dem Landgerichtsdirektor ██████ sich selbst als verhindert ansah und auch vom Landgerichtspräsidenten als verhindert angesehen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vorbereitung der Strafsache gegen X war, gleichviel wie lange sie dauerte, ein Dienstgeschäft des ordentlichen Kammervorsitzenden in dieser seiner Eigenschaft. Selbst wenn ein solches Dienstgeschäft noch so lange Zeit in Anspruch nimmt (einer der Beschwerdeführer spricht von mehr als zwei Jahren), gibt es keine andere Möglichkeit, als dass entweder der ordentliche Vorsitzende oder sein Stellvertreter es bearbeitet; wer von beiden, kann nur der ordentliche Vorsitzende entscheiden. Das Präsidium kann ihm nicht mit Rücksicht auf das umfangreiche Dienstgeschäft den ordentlichen Kammervorsitz abnehmen; denn damit verlöre er ja gleichzeitig die Zuständigkeit für eben dieses Dienstgeschäft. Hindert ihn der Umfang eines einzelnen Geschäfts an der Bearbeitung einiger oder aller anderen Sachen, und sei es selbst für Jahre, so gibt es gar keinen anderen gerichtsverfassungsmäßigen Weg, als dass sein ständiger Vertreter diese anderen Sachen bearbeitet; für die Bildung einer Hilfsstrafkammer durch besonderen Präsidialbeschluss fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Mit der kürzeren oder längeren Abordnung eines Richters in einen anderen Geschäftsbereich lässt sich das nicht vergleichen. Die Verhinderung durch ein einzelnes Dienstgeschäft, das der Richter gerade in seinem ordentlichen Amt zu verrichten hat, ist immer „vorübergehend“, und dauere sie noch so lange. Der ordentliche Vorsitzende ist nicht gehalten, gerade derart umfangreiche Sachen an seinen Vertreter abzugeben, um den Kammervorsitz im Übrigen selbst behalten zu können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn er beim Vorliegen mehrerer umfangreicher Sachen die größte behält und die anderen abgibt.
Dadurch entsteht auch weder eine Hilfsstrafkammer noch eine neue selbständige Strafkammer. Deshalb sind die Vorwürfe, dass die Kammer in dieser Besetzung nicht vom Präsidium gebildet worden sei und dass sie keinen Landgerichtsdirektor zum Vorsitzenden gehabt habe, nicht gerechtfertigt. Die Behauptung, dieselbe Kammer habe gleichzeitig auch noch in anderer Besetzung getagt, trifft tatsächlich nicht zu. Die Rüge, dass es für die Zeit nach dem 1. Januar 1957 an einer Anordnung des Landgerichtspräsidenten fehle, geht fehl; eine solche Anordnung war weder erforderlich noch auch nur möglich, weil die begonnene Hauptverhandlung gemäß § 226 StPO ohnehin in der bisherigen Besetzung zu Ende geführt werden musste.
B.
Revision des Angeklagten ██
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Revision dieses Angeklagten rügt, er sei vor dem 16. Januar 1957 nicht „wirksam“ verteidigt worden.
Vor Eröffnung des Hauptverfahrens war Rechtsanwalt █████, der schon den Beschuldigten ███████ verteidigte, zum Verteidiger des Beschwerdeführers ██ █████ bestellt worden. Das Verfahren gegen █████ wurde vor Eröffnung des Hauptverfahrens eingestellt. Rechtsanwalt █████ verteidigte den Beschwerdeführer ███ in der Hauptverhandlung bis zum 15. Januar 1957. An diesem Tage beantragte er, ihn von der Verteidigung zu entbinden, da eine Akteneinsicht ergeben habe, dass ein Widerstreit zwischen den Interessen ████████ und █████ zu besorgen sei. Diesem Antrag gab der Vorsitzende alsbald durch Verfügung vom 16. Januar 1957 statt und bestellte den Rechtsanwalt █████████████ zum Verteidiger dieses Angeklagten.
Die Revision meint, es komme nicht darauf an, ob Rechtsanwalt █████ sich, solange er Verteidiger war, des Interessenwiderstreits bewusst gewesen ist. Schon mit Rücksicht auf das objektive Vorliegen des Widerstreits müsse es so angesehen werden, als sei kein Verteidiger für ███ erschienen.
Das geht fehl. Ein Verteidiger, dem ein etwaiger Interessenwiderstreit gar nicht zum Bewusstsein kommt, wird durch ihn nicht an der Verteidigung gehindert. Der formellen Verfahrensvorschrift des § 140 StPO war durch die Anwesenheit des Rechtsanwalts █████ genügt. Dass die Verteidigung des Angeklagten auch sachlich unter dem erst nachträglich entdeckten Interessenwiderstreit nicht gelitten haben kann, ergibt sich daraus, dass weder der Angeklagte noch der Rechtsanwalt ███████████ am 16. Januar 1957 die Wiederholung des bisherigen Teils der Hauptverhandlung beantragt haben.
2. Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe die Zeugen ███████, ██, ██ und ████ unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt.
Die Vereidigung von Zeugen stellt den Regelfall dar und bedarf daher im Allgemeinen keiner Begründung. Aus dem Fehlen einer Begründung in der Sitzungsniederschrift kann der Beschwerdeführer deshalb auch hier nichts für seine Behauptung herleiten. Weiterhin ergibt sich weder aus den schriftlichen Urteilsgründen noch aus anderen Umständen etwas Ausreichendes dafür, dass die Strafkammer einen der genannten Zeugen für teilnahme- oder begünstigungsverdächtig gehalten oder über diese Rechtsbegriffe geirrt hätte.
a) ███████ und ██ werden im angefochtenen Urteil ausdrücklich als „gutgläubig“ bezeichnet, und es wird ausgeführt, dass sie „weder über die Finanzierung der Bauvorhaben noch über die Fertigstellungstermine noch über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten ausreichend unterrichtet waren“ (UA S. 282). Unter diesen Umständen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Verdacht der Beteiligung oder der Begünstigung in Bezug auf ██████ und ████ verneint.
Auch aus der Belehrung des ███████ über seine Rechte nach § 55 StPO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine solche Belehrung von Zeugen ist ganz allgemein bei Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung vorgeschrieben und besagt deshalb noch nichts über eine Beteiligung oder Begünstigung derjenigen Straftat, die dem Angeklagten vorgeworfen wird. Hiervon abgesehen, erfolgt die Belehrung nach § 55 StPO vor oder während der Aussage des Zeugen, die Vereidigung dagegen erst nach seiner Vernehmung. Die Aussage kann also inzwischen einen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO zerstreut haben. Auch aus diesem Grunde ist die Belehrung über das Recht zur Auskunftsverweigerung nicht zum Beweise dafür geeignet, dass der Zeuge beteiligungs- oder begünstigungsverdächtig war.
b) Das gilt auch hinsichtlich der Zeugen ████, ██ und ████.
Abwegig ist es, wenn die Revision meint, bei einigen Zeugen ihre Rüge darauf stützen zu können, dass besonders eindringliche Wahrheitsermahnungen oder Protokollierungen der Aussagen stattgefunden haben. Der Verdacht, sich durch eine Aussage in der Hauptverhandlung der Begünstigung schuldig gemacht zu haben, genügt nicht; von der Vereidigung ist nur abzusehen, wenn die Begünstigung vor der Hauptverhandlung begangen worden war (BGHSt 1, 360).
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass auch einige der beteiligten Richter dienstlich erklärt haben, die Strafkammer habe gegen die genannten Zeugen keinen Verdacht der Beteiligung oder Begünstigung gehabt.
3. Auf die Behauptung eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 5 StPO kann die Revision hier nicht gestützt werden (BGHSt 7, 153). Im Übrigen tut der Beschwerdeführer den Entscheidungsgründen Gewalt an, wenn er aus den Strafmaßerwägungen auf Seite 287 UA einen Gegensatz zu den Darlegungen auf Seite 270 UA herleiten will und meint, die Strafkammer habe den Angeklagten wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Die Schuld des Beschwerdeführers für die Zeit vor dem 20. Oktober 1951 hat das Landgericht vielmehr als „nicht nachgewiesen“ angesehen und diesen Umstand bei der Strafbildung zu seinen Gunsten mildernd berücksichtigt („er ist nicht von vornherein auf Betrug ausgegangen“). Daraus ergibt sich kein Gegensatz zu den eindeutigen Darlegungen zur Schuldfrage.
4. Fehl geht auch die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO. Das Urteil führt die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände an. Damit ist der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO Genüge getan. Der Tatrichter muss nicht alle denkbaren Zumessungserwägungen in den Gründen behandeln. Offensichtlich unbegründet ist die Behauptung, die Strafzumessung des Urteils enthalte Widersprüche.
Schließlich ist nicht zu erkennen, weshalb das Landgericht unter Beachtung des § 267 Abs. 2 StPO auf den Antrag des Verteidigers auf Einstellung des Verfahrens gemäß dem Straffreiheitsgesetz 1954 näher hätte eingehen sollen. Das war schon wegen der Höhe der Strafe überflüssig.
Die übrigen Rügen einer Verletzung des § 267 StPO sind entweder unzulässig, weil sie sich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche wenden, oder sie decken sich mit der Sachrüge und können daher in diesem Zusammenhang behandelt werden.
II. Sachbeschwerden
1. Mit Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe keine Tatsachen behauptet, sondern ein Werturteil abgegeben, soweit er die Finanzierung seiner Bauvorhaben als gesichert bezeichnet habe. Das Urteil ergibt nämlich deutlich, dass der Angeklagte damit nach seiner eigenen Erkenntnis bei jedem Dritten den Eindruck einer Tatsachenbehauptung (das Geld für sämtliche Kosten der Bauten sei demnächst verfügbar) und nicht einer bloßen Meinungsäußerung erweckt hat.
Daran ändert auch der Hinweis des Urteils nichts, der Begriff der Sicherung der Finanzierung sei „etwas schillernd“, seine tatsächlichen Voraussetzungen deshalb „nicht starr aufzufassen“. Denn im unmittelbaren Anschluss hieran erklärt die Strafkammer unzweideutig, was sie damit meint, und stellt hierbei (erneut) fest, dass bei den Bauvorhaben des Angeklagten ███ „indes keine der Voraussetzungen gegeben“ gewesen sei (UA S. 260). Das wird dann noch einmal näher ausgeführt, wobei sich die Feststellungen mit denen an anderen Stellen des Urteils decken.
2. Irreführend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, auf die „rechtsverbindlichen Kreditzusagen im Falle █████████ ██“ sei das Landgericht nicht eingegangen.
In den schriftlichen Entscheidungsgründen wird hierzu ohne Rechtsirrtum ausgeführt, dass diese Zusagen nur von Wert gewesen wären, wenn der Angeklagte die Baukosten durch einen Vor- und einen Zwischenkredit zeitweilig hätte decken können. Diese Voraussetzungen waren aber niemals gegeben. Ohne Bedeutung ist es dabei, ob das Scheitern seiner Bemühungen Schuld der █████████████████ war oder nicht. Keinesfalls konnte unter diesen Umständen von einer „Sicherung“ der Finanzierung die Rede sein, wie dem Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen auch bewusst war. Überdies fehlten noch die anderen Voraussetzungen für eine gesicherte Finanzierung (vgl. UA S. 260 ff.).
3. Ebenfalls mit Unrecht meint die Revision, im Falle ████ (UA S. 83) habe das Landgericht den Begriff der Stundung verkannt und deshalb übersehen, dass das Bauvorhaben ████ finanziell gesichert gewesen sei. Der Beschwerdeführer berücksichtigt hier den Wortlaut der Feststellungen nicht genügend: „Die Firma █████████ ließ sich zwar Anfang Februar 1952 eine Sicherungshypothek in Höhe von 50.000 DM an dem Grundstück ████ ███ eintragen und nahm auch von dem Angeklagten █████████ Wechsel über insgesamt 26.000 DM an; damit war jedoch keine Stundung ihrer Forderungen bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. bis zur Auszahlung der Hypothekendarlehen verbunden“ (UA S. 83). Das Landgericht sagt also nicht, dass hier in der Wechselhingabe keine Stundung gelegen habe, sondern es bezeichnet die Stundung nur als unzureichend, weil sie nicht „bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens usw.“ gedauert hat. Von alledem abgesehen, konnte der Angriff auch im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil der Wechselbetrag von 26.000 DM im Verhältnis zu den gesamten Baukosten so wenig Bedeutung hatte, dass das Bauvorhaben auch bei einer Stundung in dieser Höhe keineswegs finanziell gesichert gewesen wäre.
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Vorsatz des Beschwerdeführers im Urteil ausreichend begründet worden.
a) Die Folgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und deshalb in diesem Rechtszug unangreifbar (sie beziehen sich übrigens nur auf den Beschwerdeführer und verallgemeinern nicht). Da der Angeklagte vom Tatrichter unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen worden ist, bleibt unerfindlich, was aus der bloßen Einholung eines Gutachtens – also einer Aufklärungsmaßnahme – gegen das Vorliegen des Vorsatzes geschlossen werden soll.
b) Die Darlegungen des Urteils, aus denen sich der bedingte Vorsatz ergibt, sind überaus eingehend und daher alles andere als „nur formelhaft“.
Es ist ohne Bedeutung, dass der Angeklagte nicht in erster Linie eine Schädigung der Mieter wünschte, sondern vor allem die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz hinausschieben wollte. Selbst beim unbedingten Vorsatz kann dem Täter der Erfolgseintritt unangenehm sein. Es kommt deshalb nur darauf an, ob er um des erstrebten Zieles willen sich auch damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn so für den Fall seines Eintritts will (BGHSt 7, 363).
Die Beweiswürdigung des Urteils hierzu ist ebenfalls rechtlich unbedenklich. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Vermögensaufstellungen geht fehl; deren Unrichtigkeit ist im Einzelnen festgestellt (UA S. 45 ff.). Entgegen dem Vorbringen der Revision hat der Angeklagte auch nicht an die Richtigkeit der Aufstellungen geglaubt (vgl. z. B. UA S. 48).
c) Das gilt auch für die Aufstellung „per 1. September 1952“ durch ██████, die am 29. September 1952 dem Amtsgericht Hamburg eingereicht worden war. Da der Angeklagte bereits am 30. September 1952 eine Versicherung zur Abwendung des Offenbarungseides abgegeben hat, kann er dieser Aufstellung, deren objektive Unrichtigkeit festgestellt ist, keinerlei Wert beigemessen haben.
d) Dass die Mitangeklagten █████ und ██████ ihre Kenntnis von den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers dazu ausgenutzt haben, sich von ihm nicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile versprechen und gewähren zu lassen – sie hatten ihn „in der Hand“ (UA S. 233) –, besagt nichts gegen den Betrugsvorsatz des Angeklagten ███. In diesem Zusammenhang brauchte die Einflussnahme der Mitangeklagten auf ███ daher nicht nochmals erörtert zu werden.
e) Auf Seite 226/227 der Urteilsabschrift teilt das Landgericht mit, welchen Einzelumständen der Angeklagte vom 20. Oktober 1951 an entnommen hat, dass die geworbenen Mieter geschädigt werden konnten (Verlust von 42.000 DM gegen Ende September 1951, Disagio von 28 % und Kenntnis vom Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides am 17. Oktober 1951).
Mit Unrecht meint die Revision daher, der Beginn des strafbaren Tuns sei nicht genügend festgestellt. Auch die Strafzumessungsgründe stehen hiermit im Einklang (UA S. 287 ff.).
5. Die Verurteilung wegen zweier in sich fortgesetzter Handlungen wird von der Revision ebenfalls erfolglos angegriffen.
a) Durch die jeweilige Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert. Sämtliche Einzelverstöße sind vor dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen worden. Die Darlegungen des Beschwerdeführers über das Fehlen eines Gesamtvorsatzes in beiden Fällen können daher unberücksichtigt bleiben.
b) Die Feststellung des Urteils, „der Gesamtvorsatz der Angeklagten am 20. Oktober 1951 hat sich lediglich auf das Bauvorhaben ██ ██ █████████“ bezieht, bindet das Revisionsgericht, da sie keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Sie ist auch in sich berechtigt, weil die Verträge über das Bauvorhaben ██ zu erheblich späterem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind (den Fall Nr. 29, ███████ hat das Landgericht lediglich mit dem Verstoß betreffend das Bauvorhaben ███████ in Verbindung gebracht und nur insoweit als strafbare Handlung angesehen – vgl. UA S. 190/ Aufstellung S. 221). Abwegig ist die Auffassung der Revision, es hätten bei der Beurteilung des Vorsatzes auch die Fälle berücksichtigt werden müssen, in denen der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist; hierzu bedarf es keiner näheren Darlegung.
6. Die Revision übersieht, dass Mittäterschaft nur für diejenigen Einzelfälle angenommen worden ist, in denen die Angeklagten █████ und Dr. ██ die Baukostenzuschuss- und Mietverträge vermittelt hatten. Insoweit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Die übrigen Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Annahme von Mittäterschaft sind offensichtlich unbegründet und deshalb nicht näher zu erörtern.
7. Auch die Strafe ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte ist zwar nicht von vornherein auf Betrug ausgegangen, und es mag ihm schwergefallen sein, rechtzeitig die Durchführung der Bauvorhaben aufzugeben. Das muss jedoch nicht dagegen sprechen, „dass sein Verhalten erhebliche kriminelle Neigungen erkennen lässt“. Widerspruchsfrei und auch sonst rechtlich unanfechtbar stützt die Strafkammer diese Meinung auf mehrere Einzelumstände.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel zum Nachteil des Beschwerdeführers ███ ergeben hat, war seine Revision in vollem Umfang zu verwerfen.
C.
Revision des Angeklagten ████
Auch das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers greift nicht durch.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Rüge, die Strafkammer sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist bereits erörtert worden.
2. Das gilt auch für die Bemängelung einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die unberechtigte Vereidigung der Zeugin ██ behauptet, ist sein Vorbringen offensichtlich unbegründet und braucht nicht näher behandelt zu werden.
II. Sachbeschwerden
1. Das Landgericht sieht die Täuschungshandlung der beiden beschwerdeführenden Makler unter anderem auch darin, dass sie es entgegen ihren „sämtlichen Berufspflichten“ unterlassen hätten, die Mieter über das große Risiko einer vorzeitigen Vorschusszahlung aufzuklären. Die Revision vermisst nun Feststellungen darüber, dass auch der Angeklagte ████ sich seiner „rechtlichen Verpflichtung bewusst“ gewesen sei. Hierzu finden sich aber ebenfalls mehrere Feststellungen im Urteil (vgl. UA S. 256, 266, 267).
2. Auch die Revision des ████ wendet sich vergeblich gegen die Annahme zweier in sich fortgesetzter Betrugshandlungen.
Eine zeitliche Verbindung zwischen den beiden Straftaten kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass auf die Zeit straflosen Tuns zurückgegriffen wird. Es kommt nur darauf an, welchen Vorsatz die Angeklagten am 20. Oktober 1951 hatten. Wie bereits zur Revision ███ erwähnt, haben sie „in der Zeit nach dem 20. Oktober 1951 zunächst nur Verträge für das Bauvorhaben ███████ abgeschlossen bzw. vermittelt“ (UA S. 283). Das entsprach ihrem damals gefassten Entschluss. Erst im August 1952 erstreckten sie ihre strafbaren Pläne auch auf das Bauvorhaben ███████ (UA S. 265).
Der Revision ist zuzugeben, dass die rechtliche Würdigung in Bezug auf dieses Datum einen Schreibfehler enthält. Hier wird nämlich erstmals und im Unterschied zu allen anderen eingehenden Feststellungen des Urteils der Monat April als Anfangszeitpunkt der zweiten fortgesetzten Handlung erwähnt. Da in der Zeit von Februar 1952 bis August 1952 die Vermittlung für die Bauvorhaben geruht hatte, kann es sich bei Angabe des Monats „April“ nur um einen Irrtum handeln.
Irrtum bei der rechtlichen Würdigung hat übrigens auch deshalb keine Bedeutung, weil er den Beschwerdeführer nur begünstigt. Denn bei Zugrundelegung des richtigen Datums (August) sind beide Handlungen zeitlich noch stärker voneinander getrennt.
3. Gegen den Strafausspruch bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
In den Einzelfällen 46, 47, 49, 50 und 51 hat das Landgericht nur eine Betrugshandlung des Mitangeklagten ███ als erwiesen angesehen. Eines Freispruchs des Beschwerdeführers ███ insoweit bedurfte es schon deshalb nicht, weil ihm Verstöße in diesen Fällen durch Eröffnungsbeschluss und Anklageschrift nicht zur Last gelegt worden waren.
Der Tatrichter hat das Nichtvorliegen einer Schuld des Beschwerdeführers in den genannten Fällen auch bei der Straffrage nicht übersehen. Zuzugeben ist der Revision allerdings, dass die schriftlichen Zumessungserwägungen des Urteils, soweit sie alle Angeklagten gemeinsam behandeln, in einem Punkte nicht ganz deutlich sind. Es heißt hier: „In den der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfällen beträgt der Schaden jetzt noch insgesamt 42.459,– DM.“
In diesem Gesamtbetrag ist auch der Schaden enthalten, der nur durch ███ (in den Fällen 46, 47, 49, 50, 51) angerichtet worden war. Deswegen ist jedoch nicht zu besorgen, dass die Strafkammer die Höhe dieses Gesamtschadens allen Angeklagten zugerechnet hat. Dagegen spricht der Zusammenhang der Zumessungsgründe. Das Landgericht berücksichtigt nämlich (im Satze zuvor) bei allen Angeklagten, dass der von ihnen angerichtete Schaden erheblich sei. Nur um dies noch einmal zu verdeutlichen, nennt sie dann die Gesamthöhe des jetzt noch bestehenden Schadens, ohne damit zum Ausdruck bringen zu wollen, er werde ihnen allen in dieser Höhe straferschwerend zugerechnet. Übrigens darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der vom Beschwerdeführer verursachte Vermögensschaden in Wirklichkeit viel höher war. Hiervon abgesehen, wäre ein etwaiger Irrtum der Strafkammer zu Ungunsten des Beschwerdeführers im Ergebnis bedeutungslos, weil nur ein verhältnismäßig bedeutungsloser Teilbetrag davon betroffen werden würde (5.500,– DM und nicht, wie die Revision meint, 8.870,– DM).
4. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel zum Nachteil des Beschwerdeführers ████ ergeben. Seine Revision war daher ebenfalls in vollem Umfang zu verwerfen.
D.
Revision des Angeklagten Dr. ███
I. Verfahrensbeschwerden
1. Zur Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts ist bereits Stellung genommen worden.
2. Eine Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO sieht die Revision darin, dass dem Antrag des Verteidigers vom 8. November 1956 auf Aussetzung der Hauptverhandlung nicht entsprochen worden sei. Diese Rüge greift nicht durch.
a) Nach der Sitzungsniederschrift sind am 8. November 1956 zwei Handakten von Rechtsanwälten „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ worden. Daraus hat der Vorsitzende drei Schreiben ████████ verlesen lassen. In Anschluss daran hat Rechtsanwalt ██████ beantragt:
„1. Die Hauptverhandlung auszusetzen, hilfsweise 2. Unterbrechung der Hauptverhandlung, weil die soeben den Angeklagten vorgehaltenen Handakten █████████ und █████ ████ der Verteidigung nicht vorgelegen hätten und diese daher die sich aus den genannten Akten ergebenden Fragen nicht mit den Angeklagten vor deren Vernehmung besprechen konnte; ....“
Das Landgericht hat daraufhin folgenden Beschluss verkündet:
„Der Antrag des Verteidigers der Angeklagten ████ und Dr. ██ vom 8. November 1956 auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil eine Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Verteidigung gegenüber den in den Handakten █████████ und █████ ████ enthaltenen Beweismitteln nicht erforderlich ist.“
Nunmehr „nahm Rechtsanwalt █████████ seinen Antrag, soweit er Unterbrechung der Verhandlung forderte, zurück“.
b) Den Verteidigern ist also nicht schlechthin Einsicht in die Akten verwehrt worden (die Revision behauptet das auch nicht). Der Verteidiger konnte mithin die Akten noch nachträglich einsehen und auf Grund seiner daraus gewonnenen Kenntnisse an einem der nächsten Verhandlungstage Fragen an Angeklagte und Zeugen richten oder weitere Beweisanträge stellen. Dass der Umfang der beiden Handakten diese Vorbereitung (während einer Verhandlungsdauer von noch einigen Monaten) unmöglich gemacht hätte, behauptet die Revision ebenfalls nicht. Sie meint nur, ihr hätten diese Akten bereits vor Beginn der Hauptverhandlung bekannt gemacht werden müssen und deshalb habe sie einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens. Das ist aber rechtsirrig, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht.
3. Ähnliches gilt für den Antrag vom 5. Februar 1957 und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge.
Diesem Angriff steht zunächst schon entgegen, dass der Verteidiger nach dem Inhalt des gerichtlichen Beschlusses die Akten bereits eingesehen hatte.
Weiterhin liegt auch kein Verstoß gegen § 147 StPO vor. Nach dieser Vorschrift hat der Verteidiger, sobald Anklage erhoben worden ist, die Befugnis, die dem Gericht vorliegenden Akten einzusehen. § 147 StPO ist mit Nr. 1171 der „Richtlinien für das Strafverfahren“ dahin zu verstehen, dass die Einsicht grundsätzlich in den Diensträumen des Gerichts zu gewähren ist. Nur darauf hat der Verteidiger unter allen Umständen einen Anspruch. Ihm zu gestatten, dass er die Akten in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume mitnimmt, liegt nach § 147 Abs. 4 StPO im Ermessen des Vorsitzenden. Die Maßnahmen, die hier der Vorsitzende auf Grund dieser Vorschrift getroffen hatte, hat die Strafkammer in ihrem Beschluss als ausreichend angesehen. Auch das ist eine Ermessensentscheidung. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens sein eigenes zu setzen. Es hat vielmehr nur zu prüfen, ob der Tatrichter von der Möglichkeit, sein Ermessen walten zu lassen, einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (5 StR 63/57 vom 28. Mai 1957). Das ist hier nicht der Fall.
4. Abwegig ist die Bemängelung, die Bestellung des Rechtsanwalts ███ zum Verteidiger des Mitangeklagten ███ sei unzulässig gewesen; dies beschwere auch den Angeklagten ████████. Der Beschwerdeführer kann sich im Revisionsrechtszug nicht darauf berufen, dass ein Mitangeklagter keinen Verteidiger gehabt hat, obwohl das notwendig gewesen sei. Im Übrigen sind auch die Tatsachen, auf die das Rechtsmittel eine angebliche Beschwer des Angeklagten ███████ stützen will, unrichtig wiedergegeben (vgl. UA S. 259 ff.).
II. Sachbeschwerden
1. Hinsichtlich der Angriffe gegen die Verurteilung wegen Mittäterschaft kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ███ verwiesen werden.
Auch das sonstige Vorbringen der Revision in diesem Zusammenhang ist unbegründet. Mittäterschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Mittäter mehr begangen hat als die anderen. Weiterhin ist die Darlegung des Urteils, die strafbaren Handlungen der Angeklagten hätten spätestens am 20. Oktober 1951 begonnen, tatsächlicher Art und daher in diesem Rechtszug bindend. Beweismittel brauchte das Landgericht hierfür nicht anzugeben. Im Übrigen hat die Strafkammer auch auf Seite 242, 248, 249 UA im Einzelnen Tatsachen angeführt, aus denen sich ergibt, dass die Angeklagten ██████ gerade zum Zeitpunkt des 20. Oktober 1951 die Kenntnis von der Minderwertigkeit der Mieteransprüche erlangt hatten.
2. Der bedingte Vorsatz ist bei diesem Beschwerdeführer ebenfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt worden. Die Behauptungen der Revision über das Vorhandensein von Widersprüchen sind in Wahrheit bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche.
a) Die Mehrzahl der von der Revision angeführten Feststellungen (vgl. die Revisionsbegründung) ergibt lediglich, dass die Makler sich um eine Finanzierung der Bauvorhaben bemüht hatten, nicht aber, dass die Finanzierung jemals gesichert war.
b) Es ist kein zwingendes Anzeichen für ein gutes Gewissen, wenn ein Täter von sich aus mit einer bedenklichen Handlung aufhört. Deshalb ergibt sich auch daraus nichts gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer und ██ nach dem 11. September 1952 keine weiteren Verträge mehr für ███████ vermittelt und als Grund dafür angegeben haben, die Finanzierung der ███████-Bauvorhaben sei noch immer nicht gesichert. Sofern sie nämlich zu diesem Zeitpunkt erkannt haben sollten, den Mietern werde auf jeden Fall ein Schaden entstehen, so schließt dies nicht aus, dass sie vorher gewusst haben, ein solcher Schaden könne möglicherweise verursacht werden, und dass sie den Schaden gebilligt haben. Nach den Feststellungen war dieser Umstand übrigens nicht der einzige Grund für die Einstellung ihrer Tätigkeit.
c) Die Herbeiführung von Sicherungsmaßnahmen für die Mieter beruhte auf dem Bestreben, den Schaden wiedergutzumachen.
d) Die übrigens nicht uneingeschränkt gute Auskunft vom 21. März 1952 über █████████ kann der Beschwerdeführer ███████ deswegen nicht für sich in Anspruch nehmen, weil ihm die schlechten finanziellen Verhältnisse des Mitangeklagten bekannt waren.
3. a) Dass die Erklärung der Angeklagten, die Finanzierung der Bauvorhaben sei gesichert, eine Behauptung von Tatsachen enthält, ist bereits zur Revision des Angeklagten ███ ausgeführt worden.
b) Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hatten die beiden angeklagten Makler sowohl zum Mitangeklagten ███ als auch zu den Mietbewerbern Vertragsbeziehungen im Sinne der Bestimmungen über den Maklervertrag unterhalten. In solchen Fällen ist der Makler aber verpflichtet, beide Teile vor einem Schaden zu bewahren (Dyckerhoff/Rinke, Das Recht des Immobilienmaklers, 2. Aufl. 1954, S. 118).
Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer hätte die schlechte finanzielle Lage der Bauvorhaben offenbaren müssen, besteht daher mit Recht. Allerdings hätte ein solches pflichtgemäßes Verhalten nicht die Billigung des Auftraggebers ███ gefunden; die Revision räumt auch selbst ein, dass diese Interessenkollision gegebenenfalls „zur Niederlegung und Aufkündigung des Vertragsverhältnisses nach beiden Seiten“ hätte führen müssen. Wie das Rechtsmittel aber übersieht, haben die angeklagten Makler gerade dies nicht getan, sondern (vorsätzlich) die Mietinteressenten geschädigt, um daraus Vorteile zu ziehen. Damit können sie sich aber nicht darauf berufen, dass ihre Treuepflicht gegenüber dem Angeklagten ███ sie daran gehindert habe, den Mietbewerbern die wahren Verhältnisse zu offenbaren (vgl. hierzu auch Dyckerhoff/Rinke aaO § 19 unten).
4. Aus den bereits erörterten Gesichtspunkten versagt schließlich der Einzelangriff des Beschwerdeführers gegen die Annahme zweier fortgesetzter Handlungen.
5. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel zum Nachteil des Beschwerdeführers ███████ ergeben. Seine Revision war deshalb ebenfalls zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Schmidt | Schmitt |