Betrug und Untreue: Bestimmungswidrige Verwendung als mitbestrafte Nachtat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 63/57
- Datum
- 28.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Akteneinsicht nach § 147 StPO ist grundsätzlich in den Diensträumen des Gerichts zu gewähren; die Mitgabe der Akten in Kanzlei oder Wohnung steht nach § 147 Abs. 4 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden.
Eine behauptete Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) liegt nicht vor, wenn die Versagung einer Aussetzung auf einer ermessensfehlerfreien Handhabung der Akteneinsicht beruht und weitere Einsicht am Gerichtssitz zumutbar eröffnet ist.
Die Ablehnung der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ist revisionsrechtlich nur darauf zu prüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Beurteilungsspielraums bei der Bewertung der Sachkunde überschritten oder verkannt hat.
Eine Verfahrensrüge ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn ihr wesentlicher Tatsachenkern in der Revisionsbegründung vollständig vorgetragen wird; bloße Verweisungen auf Akten, Protokolle oder Schriftsätze genügen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.
Die bestimmungswidrige Verwendung von durch Betrug erlangten Vermögenswerten begründet regelmäßig keine tateinheitliche Untreue, wenn sie als Verwertungshandlung keinen neuen Rechtsschaden über den bereits durch den Betrug eingetretenen Schaden hinaus hinzufügt (mitbestrafte Nachtat).
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 24. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Dr. Alfred ████ aus ████, geboren am ████████ 1913 in ██ ███████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges, Urkundenfälschung und Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Sicmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24. Juli 1956, 1.) soweit es den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue verurteilt, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Untreue wegfällt, b) im Strafaussprach mit den insoweit getroffenen Feststellungen und 2.) im Gesamtstrafenaussprach aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe wegen des Betruges zum Nachteil des Landes Niedersachsen, über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, und wegen fortgesetzten Betruges in vier Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 10.000 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet.
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Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1.) Zu Beginn der Hauptverhandlung am 23. Mai 1956 beantragte der Verteidiger, diese auszusetzen und ihm Gelegenheit zu weiterer Einsicht in die Akten und Beiakten zu geben, die ihm nur für neun Tage in seine Geschäftsräume in Hamburg übersandt gewesen seien. Diesen Antrag wies die Strafkammer mit der Begründung zurück, schon bei der Übersendung der Akten nach Hamburg am 6. April 1956 sei dem Verteidiger mitgeteilt worden, dass diese ihm jederzeit beim Landgericht in Lüneburg zur weiteren Einsicht zur Verfügung stünden. Von diesem in der Folgezeit fernmündlich und mündlich wiederholten Angebot habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Er habe im Übrigen einen Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakten grundsätzlich nur am Sitze des Gerichts. Schließlich stehe es ihm frei, sie auch während des Verlaufs der Hauptverhandlung an den sitzungsfreien Tagen und Stunden weiterhin einzusehen.
Hierin sieht die Revision zu Unrecht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO).
Der Beschluss ist nicht rechtlich fehlerhaft. Er beruht insbesondere nicht auf einer rechtsirrigen Auslegung und Anwendung der Vorschriften, die § 147 StPO über das Recht des Verteidigers zur Akteneinsicht enthält.
Danach hat der Verteidiger, sobald Anklage erhoben ist, die Befugnis, die dem Gericht vorliegenden Akten einzusehen. Diese Bestimmung ist mit Nr. 171 der Richtlinien für das Strafverfahren dahin zu verstehen, dass die Einsicht grundsätzlich in den Diensträumen des Gerichts zu gewähren ist. Nur darauf hat der Verteidiger unter allen Umständen einen Anspruch. Ihm zu gestatten, dass er die Akten in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume mitnimmt, liegt nach § 147 Abs. 4 StPO im Ermessen des Vorsitzenden.
Die Maßnahmen, die der Vorsitzende auf Grund dieser Vorschrift getroffen hatte, hat die Strafkammer in ihrem Beschluss als ausreichend angesehen. Auch das ist eine Ermessensentscheidung.
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens sein eigenes zu setzen. Es hat vielmehr, wie sich aus § 337 StPO ergibt, nur zu prüfen, ob der Tatrichter von der Möglichkeit, sein Ermessen walten zu lassen, einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Ermessen bedeutet nicht freies Belieben, sondern Ausüben einer gesetzlichen Ermächtigung und ein Abwägen nach sachlichen Gesichtspunkten, mit anderen Worten ein „pflichtgemäßes Ermessen“.
Ein rechtlicher Fehler liegt daher dann vor, wenn der Tatrichter Rechtsbegriffe verkennt, die Grenzen seiner Ermessensfreiheit überschreitet oder diese durch unzulässige Erwägungen missbraucht, sich insbesondere nicht nach den Grundsätzen oder Wertmaßstäben des Gesetzes richtet, wesentliche Umstände übergeht oder gar aus unsachlichen Gründen, also willkürlich entscheidet (BGH JR 1956, 426 mit Nachw.).
Das ist hier nicht geschehen.
Es handelte sich allerdings um eine besonders umfangreiche Sache. Darüber, in welcher Weise und für welche Zeit in solchen Fällen dem Verteidiger Einsicht in die Akten und sonstigen Unterlagen in der Regel ermöglicht werden sollte, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 1955 – 5 StR 155/55 – (mitgeteilt von Herlan MDR 1955, 530) Hinweise gegeben. Er hat unter anderem erklärt, das berechtigte Bestreben nach Beschleunigung dürfe „niemals dazu führen, in einem umfangreichen Verfahren, in dem Jahre zur behördlichen Vorbereitung erforderlich gewesen sind, die Vorbereitungszeit des Angeklagten und seines Verteidigers, die unter Umständen praktisch erst mit der Überlassung von Unterlagen an den Verteidiger beginnen kann, ungerechtfertigt abzukürzen“.
In ganz seltenen Ausnahmefällen könne es daher „erforderlich sein, einem Verteidiger wochenlang Zeit zur Durcharbeitung von Unterlagen in seinem Büro zu geben“. Der Senat hat jedoch auch hervorgehoben, dass jeweils die Eigenart des Einzelfalles maßgebend ist.
Diese Grundsätze, auf die sich die Revision beruft, können ihr nicht zum Erfolge verhelfen.
Die Taten des Angeklagten liegen im Wesentlichen in den Jahren 1953 und 1954. Die ersten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden im April 1954 eingeleitet, dauerten also bis zur Anklageerhebung nicht mehrere Jahre, sondern etwas über ein Jahr. Vor allem lag es hier nicht so, dass die Vorbereitung der Verteidigung erst beginnen konnte, als die Akten und Beiakten am 11. April 1956 dem jetzigen Verteidiger zur Verfügung gestellt wurden. Schon zuvor hatten sie sich vom 25. August bis 19. September 1955 in Hannover befunden, um durch den damaligen Verteidiger eingesehen zu werden. Dieser konnte allerdings einen Teil der Zeit frühestens ab 13. September 1955 infolge Erkrankung nicht ausnutzen (Bd IV Bl 226, Bd V Bl 29, 57).
Das Gericht hatte also bereits in einem nicht geringen Maße Gelegenheit gewährt, an Hand der Akten und Beiakten die Verteidigung des Angeklagten vorzubereiten, der von 7. April 1955 bis zur Urteilsverkündung am 24. Juli 1956 auf freiem Fuße war und das Recht zur Verteidigung stand.
Als der Vorsitzende am 6. April 1956 die Übersendung der Akten an das Amtsgericht Hamburg veranlasste, setzte er gleichzeitig den Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. Mai 1956 an (Bd V Bl 145).
Von der dadurch geschaffenen Lage ging er erkennbar aus, als er dem Verteidiger zur Rückgabe der Akten eine Frist bis zum 21. April 1956 setzte. Darin liegt jedoch kein rechtlicher Verstoß.
Seit dem Eingang der Anklageschrift beim Landgericht waren zehn Monate verstrichen. Das war zu einem großen Teile auf die Anträge und Beschwerden zurückzuführen, die Rechtsanwalt ████████ für den Angeklagten erfolglos eingereicht hatte. Dass der Vorsitzende den Termin für die Hauptverhandlung nunmehr so wählte, dass sie am 23. Mai 1956, also fast ein Jahr nach dem Eingang der Anklage, anfangen sollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden, umso mehr er sich auch nach der Geschäftslage der Kammer richten musste und bestrebt sein mochte, die Hauptverhandlung rechtzeitig vor den Gerichtsferien zu beginnen. Es ist daher kein rechtlicher Fehler, dass er den Zeitraum, während dessen er die Akten dem Verteidiger aushändigen ließ, nach den rund sechs Wochen bemessen hat, die insgesamt noch bis zur Hauptverhandlung zur Verfügung standen.
Indem er dem Verteidiger von dieser Spanne die Zeit bis zum 21. April 1956 zubilligte, missbrauchte er ebenfalls nicht seine Ermessensfreiheit.
Das gilt auch für seine Erwägung, soweit der Verteidiger die Akten und Beiakten in dieser Zeit nicht vollständig durchgehen könne, möge er das Fehlende in der Zeit bis zur Hauptverhandlung durch Absichtseinsicht in Lüneburg nachholen (Bd 3 Bl. 145, 228, 229). Dies konnte der Vorsitzende bei dem Verlauf, den das Verfahren seit der Zustellung der Anklageschrift genommen hatte, als zumutbar ansehen, ohne die rechtlich maßgebenden Grundsätze zu verletzen, insbesondere die gebotene Rücksicht auf die sonstigen beruflichen Aufgaben des Verteidigers außer Acht zu lassen.
Demgemäß bedeutet auch der Beschluss, mit dem die Strafkammer den Antrag des Verteidigers zu Beginn der Hauptverhandlung ablehnte, keine unzulässige, d.h. aus Rechtsgründen zu beanstandende Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO.
2.) Die Revision stützt die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, auf die Behauptung, das Gericht habe den Schöffen bei Beginn der Hauptverhandlung eine Abschrift der Anklage ausgehändigt. Mindestens einer der Schöffen habe sie besessen.
Hierzu hat der Vorsitzende dienstlich erklärt, er habe niemals einem der Schöffen eine Anklageschrift überlassen. Dass ein Schöffe während der dreißigtägigen Hauptverhandlung einmal in eine Anklageschrift hineingesehen habe, die außer zahlreichen Beiakten auf dem Platze des neben ihm sitzenden richterlichen Beisitzers gelegen habe, sei möglich, aber ihm, dem Vorsitzenden, nicht bekannt.
Die Behauptung des Beschwerdeführers ist also nicht erwiesen. Auch die vom Vorsitzenden eingeräumte Möglichkeit, dass sich ein Schöffe einmal während der langen Hauptverhandlung vorübergehend mit der Anklageschrift beschäftigt hat, kann der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen.
Darin allein läge keine Verletzung des § 261 StPO, auf der das Urteil beruhen konnte.
3.) Die Strafkammer hat sodann Anträge des Verteidigers, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, durch Beschlüsse vom 5. Juni und 12. Juli 1956 abgelehnt. Darin sieht die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO.
a) Zur Rechtfertigung des ersten Antrages hatte der Verteidiger ausgeführt, dass der geladene Sachverständige „reiner Sparkassenfachmann“ sei, erscheine es erforderlich, neben ihm einen Bauwirtschaftler zu hören, der die Frage der ordnungsgemäßen Baufinanzierung unter bauwirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilen könne.
Diesen Antrag wies das Landgericht mit der Begründung zurück, der Sachverständige Wolf sei seit dem Jahre 1949 auf dem Gebiete der Baufinanzierung tätig. Seit dem Jahre 1953 leite er in der Kreissparkasse in ███████ eine aus 15 Angestellten bestehende Abteilung, die ausschließlich Baufinanzierungen bearbeite. Gegen seine Sachkunde, von der sich die Strafkammer auch bei Erörterungen im Laufe der Hauptverhandlung habe überzeugen können, bestünden keine Bedenken.
Diese Gründe lassen keinen Rechtsirrtum bei der Anwendung des § 244 Abs. 4 StPO erkennen. Ob die Sachkunde des Sachverständigen zweifelhaft ist, hat der Tatrichter zu entscheiden.
Nur mit dieser tatsächlichen Frage beschäftigt sich die Revision. Sie spricht dem Landgericht die Fähigkeit ab, die Sachkunde des Sachverständigen Wolf zu beurteilen. Sie ist der Auffassung, „dass die Strafkammer die außergewöhnlich schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge des Prozessstoffes nicht zu übersehen vermochte“. Dies habe sich an bestimmten Fragen gezeigt, die das Gericht in der Hauptverhandlung gestellt habe. Es gehe auch aus einer Bemerkung hervor, die die Schöffin und der Ersatzschöffe in einem kurzen Gespräch mit dem Verteidiger gemacht hätten.
Auf diese Behauptungen tatsächlicher Art kann das Revisionsgericht, das nur die Anwendung des Rechts nachzuprüfen hat (§ 337 StPO), nicht eingehen.
b) Soweit sich der Angeklagte dadurch beschwert fühlt, dass das Landgericht seinen zweiten Antrag, einen weiteren Sachverständigen zu hören, abgelehnt hat, unterlässt die Revision es, den wesentlichen Inhalt dieses Antrages mitzuteilen. Das ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge erforderlich (BGHSt 3, 213). Es wird durch die Berufung auf die schriftliche Stellungnahme des Verteidigers vom 11. Juli 1956 nicht ersetzt.
Solche Verweisungen sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Begründung von Verfahrensrügen unzulässig (RGSt 74, 296/297). Auch den Inhalt des ablehnenden Beschlusses gibt die Revision nicht ausreichend wieder. Ihre Bemerkung „vergl. Sitzungsprotokoll“ ist ebenfalls eine unbeachtliche Bezugnahme.
Schon hiernach ist dieser Teil der Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen bezeichnet, die die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben sollen (BGHSt 3, 213). Seine Erklärung, „in der Stellungnahme des unterzeichneten Verteidigers vom 11. Juli 1956“ sei „nachgewiesen, inwieweit das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und inwieweit das Gutachten des Sachverständigen Widersprüche enthält“, ist wiederum eine unzulässige Verweisung.
Im Übrigen wäre die Verfahrensbeschwerde über die Ablehnung des zweiten Antrages auch unbegründet. Das ergibt sich, soweit es sich um die Sachkunde des Sachverständigen Wolf handelt, aus dem unter a) Gesagten.
Die Einwendungen, die der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 11. Juli 1956 gegen den Inhalt des Gutachtens erhoben hat, liegen ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und waren vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen.
4.) Die Strafkammer sagt in den Urteilsgründen, die glaubhafte Aussage des Zeugen ██████████ werde „gestützt durch die Bekundungen der Zeugen ███████ █████ ███ und ██ ███ (WA 20/548)“. Die Revisionsbegründung (S. 100) weist darauf hin, dass der Zeuge ███████████ nicht vernommen worden ist, wie das Sitzungsprotokoll beweist.
Hier liegt nur ein offensichtlicher Schreibfehler der Strafkammer vor. Statt ███████████ muss es ███████ heißen. Denn dieser Zeuge wird an anderen Stellen, die denselben Punkt betreffen, zusammen mit ████████, ██ und 20) genannt (UA S. 546, 550).
5.) Die Vorwürfe der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vernachlässigt, sind, soweit sie überhaupt ordnungsgemäß erhoben sind (BGHSt 2, 168), sämtlich haltlos.
a) Die Rüge auf S. 70 der Revisionsbegründung betrifft eine Tatsache, die vom Landgericht zwar beiläufig erwähnt wird (UA S. 157), für die Entscheidung aber aus Rechtsgründen völlig unerheblich ist.
b) Dass das Landgericht aus dem Schreiben des Angeklagten an █████████ vom 31. August 1953 (UA S. 120) nicht die von der Revision (S. 80 ihrer Begründung) gewünschten Folgerungen zieht, ist kein Umstand, auf den sich eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO stützen lässt.
c) Das Revisionsgericht hat nicht die Möglichkeit festzustellen, ob die Strafkammer es unterlassen hat, dem Zeugen ██████████ die abweichende Aussage vorzuhalten, die er im Zivilprozess gemacht hatte. Dass dies, wie die Revisionsbegründung (S. 95 in Verbindung mit S. 91) behauptet, unterblieben sei, ergibt sich nicht schon daraus, dass die Urteilsgründe (UA S. 294, 295) die frühere Aussage nicht ausdrücklich erwähnen. Sie können und müssen nicht jede Einzelheit behandeln, die in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen ist. Ausführungen an anderer Stelle (UA S. 438) deuten sogar darauf hin, dass der Vorhalt in der Hauptverhandlung gemacht worden ist.
Es wäre im Übrigen notfalls Sache des Verteidigers selbst gewesen.
d) Der Senat kann nicht wissen, ob die Strafkammer den Zeugen ██████████ nach dem Telegramm gefragt hat, das der Angeklagte ihm vor dem 14. November 1954 geschickt haben will (UA S. 444). Möglicherweise hat sie die Frage erfolglos gestellt (vgl. OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125/126).
Sollte sie, wie die Revision auf S. 93 ihrer Begründung wohl behaupten will, unterblieben sein, so hätte der Verteidiger selbst sie an den Zeugen richten können.
e) Dass die Strafkammer bei ihrer Berechnung UA 314, 315 den Aufstellungen des Angeklagten nicht folgt, bedeutet nicht, wie die Revision (S. 102, 103) meint, eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.
f) Das Landgericht hat nicht, wie die Revision (S. 114) ihm vorwirft, „versäumt festzustellen, ob die Westbank mit 50.000 DM zufrieden gewesen wäre“. Nach dem Schreiben der Bank vom 8. Januar 1954 (UA S. 340) sollte ihre Grundschuld von 50.000 DM erst dann gelöscht werden, wenn der Angeklagte alle seine Verbindlichkeiten bei ihr erfüllt hatte. Sie betrugen rund 105.000 DM (UA 341).
6) Die Sachrüge bleibt im Wesentlichen erfolglos.
1.) Was die schriftliche Revisionsbegründung vorträgt, dringt nicht durch. Es liegt durchweg auf tatsächlichem Gebiet. Auf solche Angriffe kann das Rechtsmittel der Revision nach § 337 StPO nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer versucht zwar, seinen breiten Ausführungen den Anschein rechtlicher Rügen zu geben, indem er geltend macht, nur seine Würdigung des Sachverhalts werde den Denkgesetzen gerecht und vermeide Widersprüche. In Wahrheit greift er jedoch auch damit in unzulässiger Weise nur die Einzelheiten der tatrichterlichen Beweiswürdigung an, die rechtlich fehlerfrei ist.
2.) Die Sachbeschwerde nötigt den Senat, auch im Übrigen zu prüfen, ob das Landgericht das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat. Dabei stellt sich ein rechtlicher Fehler nur insoweit heraus, als die Strafkammer den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des Landes Niedersachsen verurteilt.
Gegen die Annahme des Betruges bestehen auch hier keine Bedenken.
Die Verurteilung wegen einer damit in Tateinheit stehenden Untreue nach § 266 StGB kann jedoch nicht bestehenbleiben.
a) Es ist schon zweifelhaft, ob zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Angeklagten ein auftragsähnliches Verhältnis (vgl. BGH MDR 1954, 495) entstanden ist, das sich auf die Verwendung der Mietzinsvorauszahlung bezog und den Angeklagten verpflichtete, dabei Vermögensinteressen des Landes Niedersachsen wahrzunehmen, wie es zum Tatbestande der Untreue nach § 266 StGB gehört.
b) Das mag jedoch auf sich beruhen. Denn der Angeklagte kann jedenfalls deshalb nicht wegen Untreue verurteilt werden, weil diese, wenn sie vorliegt, eine sogenannte mitbestrafte Nachtat des Betruges ist.
Der Angeklagte hat die ganzen 66.580 DM, also auch die rund 15.000 DM, die er nicht zur Fortführung des Baues verwendete, durch Betrug erlangt. In der bestimmungswidrigen Verwendung war daher eine straflose Verwertungshandlung, es sei denn, dass er dem Nachteil, der schon durch den Betrug eingetreten war, einen „neuen Rechtsschaden“ hinzufügte (BGHSt 6, 67).
Das tat er nicht.
Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte „bereits vor dem Empfang des Geldes nicht alles auf den Bau zu verwenden gedachte“ (UA 557). Wie der Bundesgerichtshof in seiner soeben erwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, ist in einem solchen Falle „das vertragswidrige Verhalten nur die Weiterführung des schon vollendeten, aber noch nicht beendeten Betruges“ (BGHSt 6, 67/68).
Das Landgericht meint, so liege es hier nicht. Denn wenn der Angeklagte das ganze Geld für die Weiterführung des Baues verwendet hätte, wäre der Schaden des Landes Niedersachsen erheblich geringer gewesen. Denn es hätte dann erwarten können, dass die Stadt Lüneburg, die schließlich einmal für die Fertigstellung des Baues werde sorgen müssen, die Mietzinsvorauszahlungen anrechnen werde.
Diese Aussicht bestehe aber nicht, soweit der Angeklagte das Geld nicht für den Bau, sondern zu anderen Zwecken verbraucht habe. Durch diese Veruntreuung sei daher „ein über den durch die Betrugshandlung verursachten Schaden hinausgehender weiterer erheblicher Schaden“ herbeigeführt worden (UA S. 557).
Diese Ausführungen rechtfertigen es jedoch nicht, eine mitbestrafte Nachtat zu verneinen. Dass die tatsächliche Möglichkeit des Landes, später eine Wiedergutmachung zu erlangen, geschmälert worden ist, bedeutet keinen im Rechtssinne neuen Schaden, der über die nachteiligen Folgen des Betruges hinausgeht. Fast jede Verwertungshandlung des Täters macht es dem, der durch die Straftat geschädigt worden ist, schwerer, wieder zu seinem Recht zu kommen.
Selbst in Fällen, die Verschlechterung seiner Lage noch viel deutlicher ist als hier, nimmt die Rechtsprechung eine „straflose Nachtat“ an.
Das gilt z. B. sogar für die Zerstörung einer unterschlagenen Sache (RsprRGSt 10, 488), die Vernichtung einer gestohlenen Urkunde (RGSt 35, 64; BGH NJW 1955, 876 = LM Vorbem. 5 /Gesetzeseinheit/ vor § 73 StGB), die Weiterveräußerung betrügerisch erlangter Sachen (RGSt 62, 61) und in zahlreichen ähnlichen Fällen. Schließt sich an den Betrug eine Untreue an, so ist es nicht anders. Auch hier hat die Rechtsprechung in Fällen, in denen die Lage des betrügerisch Geschädigten durch die Verwertungshandlung fühlbar verschlechtert worden war, eine straflose Nachtat bejaht (RGSt 48, 290; RG DR 1937, 63) oder wenigstens für möglich erklärt (RGSt 67, 272/275/).
Der Senat berichtigt daher den Schuldspruch, indem er die Verurteilung wegen Untreue streicht. Der Strafaussprach wegen dieses Falles und die ihn umfassende Gesamtstrafe müssen aufgehoben werden.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Sarstedt | Sicmer | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |