Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verletzung der Fürsorgepflicht bei Unterernährung von Pflegekindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 178/79
Datum
12.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg wurden vom BGH verworfen. Streitpunkt war, ob die Unterernährung der Pflegekinder als 'Quälen' (§223b StGB) oder als böswillige Verletzung der Fürsorgepflicht zu werten sei. Der Senat sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für erhebliche, langandauernde Schmerzen oder für bewusste eigennützige Vernachlässigung und hielt die getroffenen Feststellungen und Strafaussprüche für rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Quälen im Sinne des § 223b StGB setzt die Verursachung langer, dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden voraus.

2

Unterernährung begründet den Tatbestand des Quälens nur, wenn konkrete Feststellungen vorliegen, die das Vorliegen der erforderlichen Schmerz- oder Leidensintensität belegen.

3

Eine böswillige Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht erfordert Anhaltspunkte dafür, dass die Sorgepflichtigen bewusst und eigennützig die Pflegeinteressen der Kinder zurückstellten (z. B. Missbrauch des Pflegegeldes oder vorsätzliche Vernachlässigung).

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Tatrichter keine Rechtsfehler in Auslegung oder Beweiswürdigung getroffen hat und die Feststellungen tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 26. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

die Hausfrau Eva ████ geborene ██████, aus ████, geboren am ██████ 1938 in ███████ (Schlesien),

den Verkäufer Kurt █████ aus ████, geboren am ██████ 1936 in ███████ (Pommern),

wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus ████ und Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger der Angeklagten Eva ████,

Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten Kurt █████,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. September 1978 werden verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Dass der Tatrichter die Vorschrift des § 223b StGB nicht angewendet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Die Begehungsform des Quälens hält der Tatrichter nicht für erwiesen, weil sich nach den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Kinder infolge der Unterernährung „besondere Schmerzen oder Leiden hätten ausstehen müssen“ (UA S. 12–13). Quälen (§ 223b StGB) ist die Verursachung langer dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. In dem angefochtenen Urteil ist zwar von einem andauernden Hungergefühl der Kinder die Rede (UA S. 13). Der Tatrichter hat aber ersichtlich nicht feststellen können, dass es sich dabei um Schmerzen oder Leiden von dem Schweregrad gehandelt hat, den das Tatbestandsmerkmal des Quälens voraussetzt. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass der Tatrichter in diesem Zusammenhang eine unrichtige Rechtsauslegung zugrunde gelegt oder allgemeine Erfahrungssätze verkannt hat. Ersichtlich standen dem Tatrichter zuverlässige Beweismittel und Beweisanzeichen für Schmerzen oder Leiden der Kinder nicht zur Verfügung. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der unterernährte Zustand der Kinder während eines längeren Zeitraums langsam herausgebildet hat.

2. Der Tatrichter hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagten ihre Pflicht, für die Pflegekinder zu sorgen, böswillig vernachlässigt und dadurch die Gesundheit der Kinder geschädigt haben (§ 223b Abs. 1 StGB, 3. Alternative). Seine Annahme, dass es an dem Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit gefehlt habe, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar kann Eigensucht ein verwerflicher Beweggrund sein, der ein Verhalten als böswillig erscheinen lässt (BGHSt 3, 20, 22). Hätten die Angeklagten unter bewusster Zurückstellung der Pflegekinder vorhandene finanzielle Mittel einschließlich des Pflegegeldes zur Bezahlung eigener Schulden benutzt und ihre Zeit auf Kosten der Pflegekinder ausschließlich dem Geschäftsbetrieb (Kiosk) gewidmet, so könnte, wie der Revision einzuräumen ist, eine böswillige Pflichtvernachlässigung in Betracht gezogen werden. Indessen ergeben die Feststellungen nicht, dass die Angeklagten derartige Entscheidungen zum Nachteil der Kinder getroffen haben. Den Feststellungen, auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten, ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass sie den Pflegevertrag vom 5. April 1974 nur deswegen geschlossen und nicht gekündigt haben, weil es ihnen im eigenen wirtschaftlichen Interesse auf das Pflegegeld ankam.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat auch die Schuldspruche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 170d StGB) und die Strafaussprüche nachgeprüft. Ein Rechtsfehler, der sich auf die erkannten Strafen ausgewirkt haben könnte, ist dabei nicht zutage getreten.

FleischmannFuhrmannUlsamer
HerrmannHorstkotte

Zitiert von (2)